Über Schwechatbus at GmbH
Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.
Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Schwechat mieten möchte, ist bei Schwechatbus at GmbH genau richtig.
Schwechatbus – Komfort, auf den Sie sich verlassen können.
Schwechatbus steht für zuverlässige, moderne und kundenorientierte Busmobilität. Ob Vereinsausflug, Firmenveranstaltung, Flughafentransfer oder individuelle Gruppenreise – wir bringen Sie sicher, komfortabel und pünktlich an Ihr Ziel.
Unser Anspruch ist es, jede Fahrt so angenehm wie möglich zu gestalten. Freundlicher Service, gepflegte Fahrzeuge, höchste Sicherheitsstandards und eine professionelle Organisation bilden die Grundlage unseres Handelns.
Wir legen großen Wert auf persönliche Betreuung, transparente Kommunikation und maßgeschneiderte Lösungen – von der ersten Anfrage bis zur letzten Haltestelle. Denn jede Fahrt ist so individuell wie unsere Fahrgäste.
Steigen Sie ein – wir freuen uns darauf, Sie an Bord begrüßen zu dürfen.
Informationen
Unternehmen
Schwechatbus at GmbH
Adresse
Deimgasse 7, 2320 Schwechat, AT
UID-Nummer
ATU83519319
- Bewertungen
- Busse
- AGB & Stornobedingungen
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Auszug der Fahrzeuge von Schwechatbus at GmbH


Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schwechatbus AT GmbH
Stand: Juli 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der Schwechatbus AT GmbH (nachfolgend „Schwechatbus") angebotenen Beförderungsleistungen, insbesondere für:
- Reisebusfahrten
- Tages- und Mehrtagesreisen
- Flughafentransfers
- Vereinsfahrten
- Schulfahrten
- Betriebsausflüge
- Firmenveranstaltungen
- Shuttleverkehre
- Linienersatzverkehre
- Sonderverkehre
- Eventtransporte
- sonstige Gelegenheitsverkehre mit Omnibussen.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Schwechatbus und dem jeweiligen Auftraggeber.
- Auftraggeber kann sowohl ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) als auch ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sein.
- Ergänzend gelten sämtliche zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere:
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Kraftfahrliniengesetz
- Gelegenheitsverkehrsgesetz
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
- einschlägige europäische Rechtsvorschriften.
- Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Schwechatbus deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§2 Vertragsabschluss
- Angebote von Schwechatbus sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Ein Vertrag kommt erst zustande durch mindestens einen der folgenden Punkte:
- schriftliche Auftragsbestätigung,
- elektronische Auftragsbestätigung,
- Annahme eines Online-Angebotes,
- Unterzeichnung eines Vertrages,
- oder tatsächliche Durchführung der Beförderung.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Schwechatbus ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, sofern keine gesetzliche Beförderungspflicht besteht.
§3 Leistungsumfang
- Vertragsgegenstand ist ausschließlich die in der Auftragsbestätigung angeführte Beförderungsleistung.
- Im vereinbarten Preis sind ausschließlich jene Leistungen enthalten, welche ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
- Insbesondere sind folgende Leistungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden:
- Reiseleitung
- Nächtigungen
- Eintrittskarten
- Mautgebühren
- Tunnelgebühren
- Fährkosten
- Parkgebühren
- Reiseversicherungen
- Verpflegung
- Trinkgelder
- lokale Reiseleiter
- Zusatzfahrer
- Fahrradanhänger
- Gepäckanhänger
- Kindersitze
- sonstige Sonderleistungen.
§4 Preise
- Sämtliche Preise verstehen sich in Euro.
- Die Umsatzsteuer wird entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.
- Preisvereinbarungen gelten ausschließlich für
- die vereinbarte Strecke,
- den vereinbarten Fahrtag,
- die vereinbarte Fahrtdauer,
- die vereinbarte Personenanzahl,
- die vereinbarten Einsatzzeiten.
- Änderungen dieser Parameter können zu einer Nachverrechnung führen.
§5 Mehrkilometer
- Der vereinbarte Preis basiert auf der im Angebot kalkulierten Kilometerleistung.
- Werden zusätzliche Kilometer gefahren, welche
- vom Auftraggeber angeordnet werden,
- durch Wünsche der Fahrgäste entstehen,
- durch geänderte Fahrtrouten erforderlich werden,
- durch kurzfristige Programmänderungen entstehen,
- oder durch nicht von Schwechatbus zu vertretende Umstände erforderlich werden,
werden diese gesondert verrechnet.
- Dies gilt insbesondere bei
- zusätzlichen Hotelanfahrten,
- Umleitungen,
- Zwischenstopps,
- Besichtigungen,
- Einkaufsfahrten,
- privaten Abstechern,
- zusätzlichen Transferfahrten.
- Die Berechnung erfolgt nach nach der jeweils gültigen Preisliste von Schwechatbus.
§6 Mehrzeit
- Der vereinbarte Preis umfasst ausschließlich die im Auftrag vereinbarte Einsatzdauer.
- Überschreitet die tatsächliche Einsatzzeit die vereinbarte Dauer aus Gründen, welche nicht von Schwechatbus zu vertreten sind, wird jede angefangene Stunde gesondert verrechnet.
- Der Stundensatz beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
bis zu 75 Euro je begonnener Stunde.
- Zusätzlich können gesetzlich erforderliche Kosten für
- Lenkzeitunterbrechungen,
- Ersatzfahrer,
- Hotelkosten,
- Verpflegung,
- Parkgebühren
- Zulagen für Sonntag, Feiertag oder Nacht
gesondert verrechnet werden.
§7 Preisanpassungen
Schwechatbus ist berechtigt, vereinbarte Preise angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss außergewöhnliche und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Kostensteigerungen eintreten.
Dies gilt insbesondere bei:
- Dieselpreissteigerungen
- Mauterhöhungen
- gesetzlichen Steueränderungen
- Einführung neuer Abgaben
- außergewöhnlichen Lohnkostensteigerungen
- behördlichen Auflagen.
Übersteigt die Preisanpassung 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, binnen fünf Werktagen ab Mitteilung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
§8 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Schwechatbus ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen.
- Bei Neukunden kann eine Anzahlung bis zu 100 % verlangt werden.
- Bei kurzfristigen Buchungen kann vollständige Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, sobald die Zahlungsfrist überschritten wird.
§9 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist Schwechatbus berechtigt,
- gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen,
- Mahnspesen zu verlangen,
- Inkassounternehmen zu beauftragen,
- offene Forderungen gerichtlich geltend zu machen,
- weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.
Der Auftraggeber trägt sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten.
§10 Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen Schwechatbus aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
§11 Eigentum an Angeboten
Sämtliche Angebote, Kalkulationen, Preislisten, Reiseplanungen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Schwechatbus AT GmbH.
Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder für Ausschreibungen oder Vergleichsangebote verwendet werden.
§12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich,
- sämtliche erforderlichen Informationen vollständig und richtig bekanntzugeben,
- Änderungen unverzüglich mitzuteilen,
- einen erreichbaren Ansprechpartner für den Fahrtag zu benennen,
- sicherzustellen, dass Abfahrts- und Ankunftsorte mit dem Bus erreichbar sind,
- erforderliche Zufahrtsgenehmigungen rechtzeitig einzuholen, sofern diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Mehrkosten, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben entstehen, trägt der Auftraggeber.
§13 Fahrzeuge
- Schwechatbus stellt für die Durchführung des Auftrages ein geeignetes Fahrzeug der vereinbarten Kategorie zur Verfügung.
- Maßgeblich ist ausschließlich die vereinbarte Fahrzeugkategorie (z. B. Kleinbus, Midibus, Standardlinienbus, Reisebus, Doppeldeckerbus oder Gelenkbus), nicht jedoch ein bestimmter Fahrzeugtyp, Hersteller, ein bestimmtes Baujahr, eine konkrete Ausstattung oder ein bestimmtes Kennzeichen.
- Abbildungen in Angeboten, Prospekten, auf der Website oder in sonstigen Werbematerialien dienen ausschließlich der Veranschaulichung und begründen keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Fahrzeuges.
- Schwechatbus ist berechtigt, jederzeit ein gleichwertiges oder höherwertiges Fahrzeug einzusetzen, sofern dadurch der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.
- Der Einsatz eines Fahrzeugs mit höherer Sitzplatzkapazität oder einer erweiterten Ausstattung begründet keinen Anspruch auf Preisreduktion oder zusätzliche Leistungen.
§14 Einsatz von Partnerunternehmen
- Schwechatbus ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte Partnerunternehmen durchführen zu lassen.
- Dies gilt insbesondere bei:
- außergewöhnlich hoher Auslastung,
- technischen Defekten,
- Fahrzeugausfällen,
- kurzfristigen Auftragserweiterungen,
- Auslandseinsätzen,
- Linienersatzverkehren,
- behördlichen Anordnungen oder
- sonstigen betrieblichen Erfordernissen.
- Der Auftraggeber erklärt sich mit dem Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich einverstanden.
- Vertragspartner des Auftraggebers bleibt ausschließlich die Schwechatbus AT GmbH.
§15 Fahrzeugwechsel
- Muss ein Fahrzeug aufgrund technischer Gebrechen, höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände ausgetauscht werden, ist Schwechatbus berechtigt, ein Ersatzfahrzeug einzusetzen.
- Ist ein sofortiger Fahrzeugwechsel nicht möglich, wird Schwechatbus alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Fahrt möglichst rasch fortzusetzen.
- Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer dadurch verursachten Verspätung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§16 Fahrpersonal
- Das eingesetzte Fahrpersonal ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
- Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.
- Das Fahrpersonal entscheidet insbesondere über:
- Sitzordnung,
- Gepäckverladung,
- Sicherheitsmaßnahmen,
- Einhaltung gesetzlicher Vorschriften,
- notwendige Pausen,
- Fahrtrouten im Rahmen der Verkehrssicherheit,
- Verhalten während der Fahrt.
- Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers oder einzelner Fahrgäste zu befolgen, wenn dadurch
- gesetzliche Vorschriften verletzt würden,
- die Verkehrssicherheit gefährdet wäre,
- Lenk- und Ruhezeiten überschritten würden,
- Personen gefährdet würden,
- Sachschäden drohen.
§17 Lenk- und Ruhezeiten
- Schwechatbus führt sämtliche Fahrten ausschließlich unter Einhaltung der jeweils geltenden europäischen und nationalen Sozialvorschriften für den Straßenverkehr durch.
- Gesetzlich vorgeschriebene:
- Lenkpausen,
- Tagesruhezeiten,
- Wochenruhezeiten,
- Einsatzzeiten,
- Schichtzeiten,
sind zwingend einzuhalten.
- Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass diese gesetzlichen Verpflichtungen Vorrang vor individuellen Reiseplänen haben.
- Verzögerungen oder Programmänderungen, welche ausschließlich aufgrund gesetzlicher Lenk- und Ruhezeiten erforderlich werden, stellen keinen Reisemangel dar.
- Entstehen durch Programmänderungen zusätzliche Kosten (z. B. Ersatzfahrer, Hotelkosten oder verlängerte Einsatzzeiten), sind diese vom Auftraggeber zu tragen, sofern sie nicht von Schwechatbus verursacht wurden.
§18 Fahrtroute
- Die Fahrtroute richtet sich grundsätzlich nach der Auftragsbestätigung.
- Schwechatbus ist berechtigt, von der vereinbarten Route abzuweichen, wenn dies erforderlich ist aufgrund von:
- Baustellen,
- Unfällen,
- Straßensperren,
- Witterungsverhältnissen,
- Polizeianordnungen,
- Grenzwartezeiten,
- Sicherheitsgründen,
- Verkehrsüberlastung,
- sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen.
- Solche Änderungen begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Preisminderung oder Schadenersatz.
§19 Wartezeiten
- Im vereinbarten Preis sind ausschließlich jene Wartezeiten enthalten, welche ausdrücklich vereinbart wurden.
- Darüber hinausgehende Wartezeiten werden nach der jeweils gültigen Preisliste verrechnet.
- Muss das Fahrzeug wegen verspäteter Fahrgäste länger warten, beginnt die Verrechnung mit Ablauf der vereinbarten Wartezeit.
- Der Fahrer ist berechtigt, nach angemessener Wartezeit die Fahrt fortzusetzen, sofern dadurch andere Fahrgäste, gesetzliche Vorschriften oder Folgeaufträge beeinträchtigt würden.
§20 Verspätete Fahrgäste
- Jeder Fahrgast ist verpflichtet, zu den bekanntgegebenen Abfahrtszeiten rechtzeitig am vereinbarten Treffpunkt zu erscheinen.
- Der Fahrer ist nicht verpflichtet,
- einzelne Fahrgäste zu suchen,
- telefonisch Kontakt aufzunehmen,
- wiederholt Durchsagen zu machen,
- auf verspätete Personen unbegrenzt zu warten.
- Wird ein Fahrgast aufgrund eigenen Verschuldens zurückgelassen, besteht kein Anspruch auf:
- Rückerstattung,
- Schadenersatz,
- Ersatzbeförderung,
- Kostenübernahme.
§21 Sicherheit im Fahrzeug
- Während der gesamten Fahrt sind sämtliche gesetzlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
- Insbesondere sind vorhandene Sicherheitsgurte anzulegen.
- Das Stehen während der Fahrt ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich erlaubt und für das eingesetzte Fahrzeug vorgesehen ist.
- Türen dürfen ausschließlich durch das Fahrpersonal geöffnet werden.
- Das eigenmächtige Betreten des Fahrerarbeitsplatzes ist untersagt.
- Das Berühren von Bedienelementen des Fahrzeuges ist verboten.
§22 Verhalten der Fahrgäste
Jeder Fahrgast hat sich so zu verhalten, dass
- andere Fahrgäste nicht gefährdet werden,
- der Fahrer nicht abgelenkt wird,
- das Fahrzeug nicht beschädigt wird,
- der Betriebsablauf nicht gestört wird.
Insbesondere untersagt sind:
- aggressives Verhalten,
- Beleidigungen,
- Tätlichkeiten,
- mutwillige Beschädigungen,
- übermäßiger Alkoholkonsum,
- Konsum illegaler Drogen,
- Mitführen gefährlicher Gegenstände,
- Hinauslehnen aus Fenstern,
- Werfen von Gegenständen,
- Blockieren von Notausgängen.
§23 Ausschluss von der Beförderung
Schwechatbus ist berechtigt, Personen von der Beförderung auszuschließen oder von der Weiterbeförderung auszunehmen, wenn diese
- erheblich alkoholisiert sind,
- unter Drogeneinfluss stehen,
- aggressiv auftreten,
- andere Fahrgäste belästigen,
- Sicherheitsanweisungen missachten,
- das Fahrzeug beschädigen,
- den Fahrer behindern,
- Straftaten begehen,
- Waffen ohne gesetzliche Berechtigung mitführen,
- den sicheren Betrieb gefährden.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises besteht in diesen Fällen nicht.
§24 Rauchverbot
- In sämtlichen Fahrzeugen der Schwechatbus AT GmbH gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot.
- Dieses umfasst insbesondere:
- Zigaretten,
- Zigarren,
- Pfeifen,
- E-Zigaretten,
- Vapes,
- Tabakerhitzer,
- vergleichbare Produkte.
- Verstöße können zum Ausschluss von der Weiterbeförderung sowie zur Verrechnung der erforderlichen Reinigungskosten führen.
§25 Alkohol und Suchtmittel
- Der Konsum alkoholischer Getränke ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vom Auftraggeber vereinbart wurde und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
- Der Konsum illegaler Suchtmittel ist in sämtlichen Fahrzeugen verboten.
- Das Fahrpersonal ist berechtigt, Personen bei erheblicher Beeinträchtigung von der Weiterfahrt auszuschließen.
§26 Kinder und Minderjährige
- Kinder sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu sichern.
- Die Verantwortung für die Aufsicht über Minderjährige liegt ausschließlich bei deren Erziehungsberechtigten oder den vom Auftraggeber benannten Aufsichtspersonen.
- Schwechatbus übernimmt keine Aufsichtspflicht über Minderjährige.
§27 Handgepäck
- Jeder Fahrgast darf ein Handgepäckstück unentgeltlich mitführen, sofern dieses ohne Beeinträchtigung anderer Fahrgäste sicher am eigenen Sitzplatz oder in den dafür vorgesehenen Gepäckablagen verstaut werden kann.
- Das Handgepäck ist während der gesamten Beförderung vom Fahrgast selbst zu beaufsichtigen.
- Fluchtwege, Notausgänge sowie der Mittelgang dürfen durch Handgepäck keinesfalls verstellt werden.
- Schwechatbus übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Handgepäck, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Schwechatbus beruhen.
§28 Reisegepäck
- Reisegepäck wird ausschließlich im Rahmen der verfügbaren Ladekapazität befördert.
- Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sein Gepäck ordnungsgemäß zu verpacken.
- Gepäckstücke müssen ausreichend verschlossen sein.
- Gepäckstücke sollen nach Möglichkeit mit Namen und Telefonnummer des Eigentümers gekennzeichnet werden.
- Das Verladen erfolgt grundsätzlich durch das Fahrpersonal oder nach dessen Anweisung.
- Der Fahrgast hat vor Abfahrt selbst zu kontrollieren, dass sämtliche Gepäckstücke verladen wurden.
- Nach dem Ausladen hat jeder Fahrgast unverzüglich die Vollständigkeit seines Gepäcks zu überprüfen.
§29 Nicht zulässiges Gepäck
Von der Beförderung ausgeschlossen sind insbesondere:
- explosive Stoffe,
- Munition,
- nicht ordnungsgemäß gesicherte Waffen,
- leicht entzündliche Stoffe,
- Gefahrgut,
- radioaktive Stoffe,
- giftige Stoffe,
- stark riechende Gegenstände,
- unverpackte Flüssigkeiten,
- sperrige Gegenstände, welche den Fahrzeugbetrieb beeinträchtigen,
- Gegenstände, deren Mitnahme gesetzlich verboten ist.
Das Fahrpersonal ist berechtigt, die Mitnahme solcher Gegenstände zu verweigern.
§30 Wertgegenstände
- Geld, Schmuck, Edelmetalle, Schlüssel, Dokumente, Reisepässe, Urkunden, Wertpapiere, Laptops, Tablets, Mobiltelefone, Kameras, medizinische Geräte oder sonstige Wertgegenstände dürfen nicht im Gepäckraum aufgegeben werden.
- Solche Gegenstände sind vom Fahrgast im Handgepäck mitzuführen.
- Schwechatbus haftet für Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
§31 Haftung für Reisegepäck
- Schwechatbus haftet für aufgegebenes Reisegepäck ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Keine Haftung besteht insbesondere für Schäden infolge:
- mangelhafter Verpackung,
- gewöhnlicher Abnutzung,
- Eigenbeschaffenheit des Gepäcks,
- Witterungseinflüssen,
- höherer Gewalt,
- Diebstahl durch Dritte ohne Verschulden von Schwechatbus.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den nachgewiesenen unmittelbaren Schaden begrenzt.
- Ein Anspruch auf Ersatz ideeller Schäden oder entgangenen Gewinns besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig.
§32 Vergessene Gegenstände
- Im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände werden – sofern sie aufgefunden werden – für einen angemessenen Zeitraum verwahrt.
- Der Eigentümer trägt die Kosten einer allfälligen Rücksendung.
- Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erfolgt die Behandlung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
- Schwechatbus übernimmt keine Haftung dafür, dass zurückgelassene Gegenstände tatsächlich aufgefunden werden.
§33 Fahrräder
- Fahrräder werden ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung befördert.
- Voraussetzung ist die Verfügbarkeit eines geeigneten Fahrradträgers oder Fahrradanhängers.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Fahrräder für den Transport geeignet und verkehrssicher sind.
- Akkus von E-Bikes sind – sofern vom Fahrpersonal verlangt – vor dem Transport zu entfernen.
- Für leichte Kratzer, Verschmutzungen oder transportbedingte Gebrauchsspuren, die trotz ordnungsgemäßer Verladung nicht vermeidbar sind, wird keine Haftung übernommen.
- Schwechatbus haftet für Schäden an Fahrrädern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§34 Kinderwagen, Rollstühle und Mobilitätshilfen
- Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und vergleichbare Mobilitätshilfen werden im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten befördert.
- Zusammenklappbare Mobilitätshilfen sind nach Möglichkeit zusammenzufalten.
- Elektrische Rollstühle oder besonders schwere Mobilitätshilfen bedürfen einer vorherigen Anmeldung.
- Der Auftraggeber hat Schwechatbus rechtzeitig über besondere Bedürfnisse der Fahrgäste zu informieren.
- Ein Anspruch auf barrierefreie Beförderung besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde und das eingesetzte Fahrzeug entsprechend ausgestattet ist.
§35 Tiere
- Tiere dürfen ausschließlich mit vorheriger Zustimmung von Schwechatbus oder des Fahrpersonals befördert werden.
- Assistenzhunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind hiervon ausgenommen und werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften befördert.
- Hunde sind während der gesamten Fahrt entsprechend zu sichern.
- Der Halter haftet für sämtliche durch das Tier verursachten Schäden.
- Tiere dürfen andere Fahrgäste weder gefährden noch belästigen.
- Das Fahrpersonal kann die Mitnahme verweigern, wenn berechtigte Sicherheits- oder Hygienebedenken bestehen.
§36 Verunreinigung des Fahrzeugs
- Der Auftraggeber haftet für außergewöhnliche Verunreinigungen, welche durch ihn oder seine Fahrgäste verursacht werden.
- Hierzu zählen insbesondere:
- Erbrechen,
- übermäßige Verschmutzungen,
- Getränkeschäden,
- Lebensmittelreste,
- Körperflüssigkeiten,
- Tierverunreinigungen,
- Graffiti,
- Klebstoffe,
- Konfetti,
- Glitter,
- sonstige außergewöhnliche Reinigungsarbeiten.
- Schwechatbus ist berechtigt, die tatsächlich entstandenen Reinigungs- und Desinfektionskosten zu verrechnen.
- Muss das Fahrzeug wegen der Verschmutzung außer Betrieb genommen werden, können zusätzlich der daraus resultierende Verdienstausfall sowie notwendige Ersatzmaßnahmen geltend gemacht werden, soweit diese nachweislich entstanden sind.
§37 Beschädigungen am Fahrzeug
- Der Auftraggeber haftet für sämtliche durch ihn oder seine Fahrgäste schuldhaft verursachten Schäden am Fahrzeug oder dessen Ausstattung.
- Dies betrifft insbesondere:
- Sitze,
- Sicherheitsgurte,
- Scheiben,
- Toiletten,
- Klimaanlage,
- Beleuchtung,
- USB-Anschlüsse,
- Steckdosen,
- Gepäckfächer,
- Bordküche,
- Fußboden,
- Lautsprecher,
- Monitore,
- sonstige Ausstattungsgegenstände.
- Es werden die tatsächlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten einschließlich allfälliger Ausfallskosten verrechnet.
§38 Videoüberwachung
- Fahrzeuge der Schwechatbus AT GmbH können im gesetzlich zulässigen Umfang mit Videoüberwachung ausgestattet sein.
- Die Videoüberwachung dient insbesondere:
- dem Schutz der Fahrgäste,
- dem Schutz des Fahrpersonals,
- der Verhinderung von Straftaten,
- der Beweissicherung bei Unfällen,
- der Aufklärung von Sachbeschädigungen.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der einschlägigen österreichischen Datenschutzbestimmungen.
- Nähere Informationen sind der Datenschutzerklärung der Schwechatbus AT GmbH zu entnehmen.
§39 Datenschutz
- Schwechatbus verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Wahrung berechtigter Interessen.
- Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang, insbesondere an:
- Behörden,
- Versicherungen,
- Gerichte,
- Partnerunternehmen,
- Zahlungsdienstleister,
- IT-Dienstleister.
- Weitere Informationen enthält die gesonderte Datenschutzerklärung.
§40 Haftung der Schwechatbus AT GmbH
- Schwechatbus haftet für Schäden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Schwechatbus haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Schwechatbus ausschließlich für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie in jenen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich sonstiger Schäden ausgeschlossen.
- Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder reine Vermögensschäden besteht – soweit gesetzlich zulässig – nicht.
§41 Verspätungen
- Schwechatbus bemüht sich, sämtliche Fahrten pünktlich durchzuführen.
- Eine bestimmte Ankunfts- oder Abfahrtszeit wird jedoch nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurde.
- Verspätungen können insbesondere entstehen durch:
- Staus,
- Baustellen,
- Straßensperren,
- Unfälle,
- Polizeikontrollen,
- Grenzkontrollen,
- Witterungseinflüsse,
- technische Gebrechen,
- Demonstrationen,
- Veranstaltungen,
- behördliche Maßnahmen,
- außergewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen,
- unvorhersehbare Ereignisse.
- Solche Verspätungen begründen grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche, sofern Schwechatbus diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
§42 Höhere Gewalt
- Schwechatbus haftet nicht für Leistungsstörungen, welche durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden.
- Hierzu zählen insbesondere:
- Naturkatastrophen,
- Hochwasser,
- Erdbeben,
- Sturm,
- Hagel,
- Lawinen,
- Pandemien,
- Epidemien,
- Krieg,
- Terroranschläge,
- Streiks Dritter,
- Aussperrungen,
- behördliche Maßnahmen,
- Grenzschließungen,
- Straßensperren,
- Stromausfälle,
- Cyberangriffe,
- außergewöhnliche Verkehrsereignisse.
- Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger an und macht die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen.
§43 Ausweispflichten und Grenzübertritte
- Jeder Fahrgast ist selbst dafür verantwortlich, die für die Reise erforderlichen Dokumente mitzuführen.
- Hierzu zählen insbesondere:
- Reisepass,
- Personalausweis,
- Visa,
- Aufenthaltsgenehmigungen,
- Impf- oder Gesundheitsnachweise,
- sonstige Einreiseunterlagen.
- Kann ein Fahrgast wegen fehlender oder ungültiger Dokumente nicht befördert werden oder die Grenze nicht passieren, übernimmt Schwechatbus hierfür keine Haftung.
- Kosten, die hierdurch entstehen, trägt der betroffene Fahrgast bzw. der Auftraggeber.
§44 Rücktritt durch den Auftraggeber
- Der Auftraggeber kann jederzeit vor Fahrtbeginn schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens der Rücktrittserklärung bei Schwechatbus.
- Im Falle eines Rücktritts ist Schwechatbus berechtigt, folgende pauschale Stornogebühren zu verrechnen:
- bis 14 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 0 % des vereinbarten Gesamtpreises,
- 13 bis 8 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 50 %,
- 7 bis 3 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 75 %,
- ab 2 Kalendertagen vor Fahrtbeginn oder bei Nichtantritt: 100 %.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Schwechatbus kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Schwechatbus bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
§45 Rücktritt durch Schwechatbus
Schwechatbus ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
- vereinbarte Anzahlungen trotz Mahnung nicht geleistet werden,
- der Auftraggeber unrichtige Angaben gemacht hat,
- gesetzliche Vorschriften die Durchführung verhindern,
- höhere Gewalt vorliegt,
- Sicherheitsbedenken bestehen,
- die Durchführung wirtschaftlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist.
Bereits erhaltene Zahlungen werden abzüglich bereits entstandener und nachweisbarer Aufwendungen rückerstattet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
§46 Beschwerden
- Beanstandungen hinsichtlich der Durchführung der Beförderung sind nach Möglichkeit unverzüglich dem Fahrpersonal mitzuteilen, damit Schwechatbus Gelegenheit zur Abhilfe erhält.
- Darüber hinausgehende Beschwerden sind innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Fahrt schriftlich einzubringen.
- Die Unterlassung einer sofortigen Mitteilung führt nicht automatisch zum Verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen; gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Sie kann jedoch die Möglichkeit einschränken, den behaupteten Mangel zeitnah zu beheben oder aufzuklären.
§47 Rechnungslegung
- Rechnungen können in Papierform oder elektronisch übermittelt werden.
- Der Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Übermittlung einverstanden, sofern er dem nicht ausdrücklich widerspricht.
- Maßgeblich ist der Zugang der Rechnung an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift.
§48 Aufbewahrung von Daten
Schwechatbus ist berechtigt, sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu speichern und aufzubewahren.
§49 Geistiges Eigentum
Sämtliche Logos, Marken, Fotos, Texte, Angebote, Kalkulationen, Fahrpläne, Werbematerialien und sonstige Unterlagen der Schwechatbus AT GmbH unterliegen dem Urheber- und Markenrecht und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch veröffentlicht oder gewerblich genutzt werden.
§50 Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Schwechatbus AT GmbH.
§51 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Für Unternehmer wird – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Schwechatbus AT GmbH als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
§52 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
§53 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Schwechatbus ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu ändern, insbesondere aufgrund gesetzlicher Änderungen, behördlicher Vorgaben oder Anpassungen des Leistungsangebots.
- Für bereits abgeschlossene Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten AGB, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
§54 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.
§55 Preis- und Gebührenverzeichnis
- Für Leistungen, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Angebot oder Auftrag enthalten sind, gilt das zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preis- und Gebührenverzeichnis der Schwechatbus AT GmbH.
- Das Preis- und Gebührenverzeichnis ist Bestandteil des Vertrags, soweit auf dessen Geltung im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird.
- Insbesondere können nach Maßgabe des Preis- und Gebührenverzeichnisses gesondert verrechnet werden:
- zusätzliche Wartezeiten,
- Mehrkilometer,
- Zusatzfahrer,
- Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge,
- Maut-, Tunnel-, Fähr- und Parkgebühren,
- außergewöhnliche Reinigungen,
- Reparaturkosten bei Beschädigungen,
- Kosten für unterlassene oder verspätete Stornierungen,
- Zusatzhalte oder Routenänderungen,
- Fahrrad- oder Sondergepäcktransporte,
- Bereitstellung von Kindersitzen oder Sitzerhöhungen,
- Zustell- und Abholfahrten außerhalb des vereinbarten Einsatzgebietes,
- Rücksendung von Fundsachen,
- sonstige ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen.
- Schwechatbus ist berechtigt, das Preis- und Gebührenverzeichnis bei Vorliegen sachlicher Gründe, insbesondere aufgrund gestiegener Personal-, Energie-, Treibstoff-, Material- oder Abgabenkosten, für zukünftige Vertragsabschlüsse anzupassen. Für bereits abgeschlossene Verträge gilt das bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis- und Gebührenverzeichnis, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber kann jederzeit vor Fahrtbeginn schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens der Rücktrittserklärung bei Schwechatbus.
- Im Falle eines Rücktritts ist Schwechatbus berechtigt, folgende pauschale Stornogebühren zu verrechnen:
- bis 14 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 0 % des vereinbarten Gesamtpreises,
- 13 bis 8 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 50 %,
- 7 bis 3 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 75 %,
- ab 2 Kalendertagen vor Fahrtbeginn oder bei Nichtantritt: 100 %.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Schwechatbus kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Schwechatbus bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 3 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Neukunden behalten wir uns vor, eine angemessene Anzahlung oder – in Einzelfällen – die vollständige Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe einer allfälligen Anzahlung wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bekannt gegeben.
Schulen, Kindergärten sowie vergleichbare Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sind von einer Anzahlung grundsätzlich ausgenommen. Wir wissen, dass Teilnahmebeiträge häufig erst kurz vor Reiseantritt eingehoben werden. Die Zahlung erfolgt in diesen Fällen ebenfalls innerhalb von 3 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt die Zahlung grundsätzlich im Voraus, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Auf Wunsch bieten wir auch eine sichere Online-Zahlung per Kreditkarte an. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie diese Zahlungsmöglichkeit nutzen möchten – wir übermitteln Ihnen gerne einen persönlichen Zahlungslink.
Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine angenehme Zusammenarbeit.
