Über Schwechatbus at GmbH

Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.

Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Schwechat mieten möchte, ist bei Schwechatbus at GmbH genau richtig.

 Schwechatbus – Komfort, auf den Sie sich verlassen können.

Schwechatbus steht für zuverlässige, moderne und kundenorientierte Busmobilität. Ob Vereinsausflug, Firmenveranstaltung, Flughafentransfer oder individuelle Gruppenreise – wir bringen Sie sicher, komfortabel und pünktlich an Ihr Ziel.

Unser Anspruch ist es, jede Fahrt so angenehm wie möglich zu gestalten. Freundlicher Service, gepflegte Fahrzeuge, höchste Sicherheitsstandards und eine professionelle Organisation bilden die Grundlage unseres Handelns.

Wir legen großen Wert auf persönliche Betreuung, transparente Kommunikation und maßgeschneiderte Lösungen – von der ersten Anfrage bis zur letzten Haltestelle. Denn jede Fahrt ist so individuell wie unsere Fahrgäste.

Steigen Sie ein – wir freuen uns darauf, Sie an Bord begrüßen zu dürfen.

Informationen

Unternehmen
Schwechatbus at GmbH

Adresse
Deimgasse 7, 2320 Schwechat, AT

UID-Nummer
ATU83519319

  • Bewertungen
  • Busse
  • AGB & Stornobedingungen

Kundenbewertungen für Schwechatbus at GmbH

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Auszug der Fahrzeuge von Schwechatbus at GmbH

Mercedes-Benz
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
1 Monitor
Klimaanlage
DVD
Mercedes-Benz
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
1 Monitor
Klimaanlage

Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schwechatbus AT GmbH

Stand: Juli 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der Schwechatbus AT GmbH (nachfolgend „Schwechatbus") angebotenen Beförderungsleistungen, insbesondere für:

  • Reisebusfahrten      
  • Tages-      und Mehrtagesreisen 
  • Flughafentransfers      
  • Vereinsfahrten      
  • Schulfahrten      
  • Betriebsausflüge      
  • Firmenveranstaltungen      
  • Shuttleverkehre      
  • Linienersatzverkehre      
  • Sonderverkehre      
  • Eventtransporte      
  • sonstige      Gelegenheitsverkehre mit Omnibussen. 

Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  

§1 Geltungsbereich

  1. Diese      Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen      Schwechatbus und dem jeweiligen Auftraggeber. 
  2. Auftraggeber      kann sowohl ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)      als auch ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sein.      
  3. Ergänzend      gelten sämtliche zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere: 
  • Allgemeines      Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 
  • Unternehmensgesetzbuch      (UGB) 
  • Kraftfahrliniengesetz      
  • Gelegenheitsverkehrsgesetz      
  • Kraftfahrgesetz      (KFG) 
  • Straßenverkehrsordnung      (StVO) 
  • Datenschutz-Grundverordnung      (DSGVO) 
  • Konsumentenschutzgesetz      (KSchG) 
  • einschlägige      europäische Rechtsvorschriften. 
  1. Entgegenstehende      Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil,      wenn Schwechatbus deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. 

  

§2 Vertragsabschluss

  1. Angebote      von Schwechatbus sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht      ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 
  2. Ein      Vertrag kommt erst zustande durch mindestens einen der folgenden Punkte:
  • schriftliche      Auftragsbestätigung, 
  • elektronische      Auftragsbestätigung, 
  • Annahme      eines Online-Angebotes, 
  • Unterzeichnung      eines Vertrages, 
  • oder      tatsächliche Durchführung der Beförderung. 
  1. Mündliche      Nebenabreden bestehen nicht. 
  2. Änderungen      oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 
  3. Schwechatbus      ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, sofern keine      gesetzliche Beförderungspflicht besteht. 

  

§3 Leistungsumfang

  1. Vertragsgegenstand      ist ausschließlich die in der Auftragsbestätigung angeführte      Beförderungsleistung. 
  2. Im      vereinbarten Preis sind ausschließlich jene Leistungen enthalten, welche      ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. 
  3. Insbesondere      sind folgende Leistungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie      ausdrücklich vereinbart wurden: 
  • Reiseleitung      
  • Nächtigungen      
  • Eintrittskarten      
  • Mautgebühren      
  • Tunnelgebühren      
  • Fährkosten      
  • Parkgebühren      
  • Reiseversicherungen      
  • Verpflegung      
  • Trinkgelder      
  • lokale      Reiseleiter 
  • Zusatzfahrer      
  • Fahrradanhänger      
  • Gepäckanhänger      
  • Kindersitze      
  • sonstige      Sonderleistungen. 

  

§4 Preise

  1. Sämtliche      Preise verstehen sich in Euro. 
  2. Die      Umsatzsteuer wird entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen      Bestimmungen verrechnet. 
  3. Preisvereinbarungen      gelten ausschließlich für 
  • die      vereinbarte Strecke, 
  • den      vereinbarten Fahrtag, 
  • die      vereinbarte Fahrtdauer, 
  • die      vereinbarte Personenanzahl, 
  • die      vereinbarten Einsatzzeiten. 
  1. Änderungen      dieser Parameter können zu einer Nachverrechnung führen. 

  

§5 Mehrkilometer

  1. Der      vereinbarte Preis basiert auf der im Angebot kalkulierten      Kilometerleistung. 
  2. Werden      zusätzliche Kilometer gefahren, welche 
  • vom      Auftraggeber angeordnet werden, 
  • durch      Wünsche der Fahrgäste entstehen, 
  • durch      geänderte Fahrtrouten erforderlich werden, 
  • durch      kurzfristige Programmänderungen entstehen, 
  • oder      durch nicht von Schwechatbus zu vertretende Umstände erforderlich werden, 

werden diese gesondert verrechnet.

  1. Dies      gilt insbesondere bei 
  • zusätzlichen      Hotelanfahrten, 
  • Umleitungen,      
  • Zwischenstopps,      
  • Besichtigungen,      
  • Einkaufsfahrten,      
  • privaten      Abstechern, 
  • zusätzlichen      Transferfahrten. 
  1. Die      Berechnung erfolgt nach nach der jeweils gültigen Preisliste von      Schwechatbus. 

  

§6 Mehrzeit

  1. Der      vereinbarte Preis umfasst ausschließlich die im Auftrag vereinbarte      Einsatzdauer. 
  2. Überschreitet      die tatsächliche Einsatzzeit die vereinbarte Dauer aus Gründen, welche      nicht von Schwechatbus zu vertreten sind, wird jede angefangene Stunde      gesondert verrechnet. 
  3. Der      Stundensatz beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, 

bis zu 75 Euro je begonnener Stunde.

  1. Zusätzlich      können gesetzlich erforderliche Kosten für 
  • Lenkzeitunterbrechungen,      
  • Ersatzfahrer,      
  • Hotelkosten,      
  • Verpflegung,      
  • Parkgebühren
  • Zulagen      für Sonntag, Feiertag oder Nacht 

gesondert verrechnet werden.

  

§7 Preisanpassungen

Schwechatbus ist berechtigt, vereinbarte Preise angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss außergewöhnliche und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Kostensteigerungen eintreten.

Dies gilt insbesondere bei:

  • Dieselpreissteigerungen      
  • Mauterhöhungen      
  • gesetzlichen      Steueränderungen 
  • Einführung      neuer Abgaben 
  • außergewöhnlichen      Lohnkostensteigerungen 
  • behördlichen      Auflagen. 

Übersteigt die Preisanpassung 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, binnen fünf Werktagen ab Mitteilung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.

  

§8 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen      sind grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Rechnungserhalt ohne      Abzug zur Zahlung fällig. 
  2. Schwechatbus      ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen. 
  3. Bei      Neukunden kann eine Anzahlung bis zu 100 % verlangt werden. 
  4. Bei      kurzfristigen Buchungen kann vollständige Vorauszahlung verlangt werden. 
  5. Der      Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, sobald die      Zahlungsfrist überschritten wird. 

  

§9 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist Schwechatbus berechtigt,

  • gesetzliche      Verzugszinsen zu verrechnen, 
  • Mahnspesen      zu verlangen, 
  • Inkassounternehmen      zu beauftragen, 
  • offene      Forderungen gerichtlich geltend zu machen, 
  • weitere      Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. 

Der Auftraggeber trägt sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten.

  

§10 Aufrechnung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen Schwechatbus aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

  

§11 Eigentum an Angeboten

Sämtliche Angebote, Kalkulationen, Preislisten, Reiseplanungen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Schwechatbus AT GmbH.

Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder für Ausschreibungen oder Vergleichsangebote verwendet werden.

  

§12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich,

  • sämtliche      erforderlichen Informationen vollständig und richtig bekanntzugeben, 
  • Änderungen      unverzüglich mitzuteilen, 
  • einen      erreichbaren Ansprechpartner für den Fahrtag zu benennen, 
  • sicherzustellen,      dass Abfahrts- und Ankunftsorte mit dem Bus erreichbar sind, 
  • erforderliche      Zufahrtsgenehmigungen rechtzeitig einzuholen, sofern diese in seinem      Verantwortungsbereich liegen. 

Mehrkosten, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben entstehen, trägt der Auftraggeber.

§13 Fahrzeuge

  1. Schwechatbus      stellt für die Durchführung des Auftrages ein geeignetes Fahrzeug der      vereinbarten Kategorie zur Verfügung. 
  2. Maßgeblich      ist ausschließlich die vereinbarte Fahrzeugkategorie (z. B. Kleinbus,      Midibus, Standardlinienbus, Reisebus, Doppeldeckerbus oder Gelenkbus),      nicht jedoch ein bestimmter Fahrzeugtyp, Hersteller, ein bestimmtes      Baujahr, eine konkrete Ausstattung oder ein bestimmtes Kennzeichen. 
  3. Abbildungen      in Angeboten, Prospekten, auf der Website oder in sonstigen      Werbematerialien dienen ausschließlich der Veranschaulichung und begründen      keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Fahrzeuges. 
  4. Schwechatbus      ist berechtigt, jederzeit ein gleichwertiges oder höherwertiges Fahrzeug      einzusetzen, sofern dadurch der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird. 
  5. Der      Einsatz eines Fahrzeugs mit höherer Sitzplatzkapazität oder einer      erweiterten Ausstattung begründet keinen Anspruch auf Preisreduktion oder      zusätzliche Leistungen. 

  

§14 Einsatz von Partnerunternehmen

  1. Schwechatbus      ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch sorgfältig      ausgewählte Partnerunternehmen durchführen zu lassen. 
  2. Dies      gilt insbesondere bei: 
  • außergewöhnlich      hoher Auslastung, 
  • technischen      Defekten, 
  • Fahrzeugausfällen,      
  • kurzfristigen      Auftragserweiterungen, 
  • Auslandseinsätzen,      
  • Linienersatzverkehren,      
  • behördlichen      Anordnungen oder 
  • sonstigen      betrieblichen Erfordernissen. 
  1. Der      Auftraggeber erklärt sich mit dem Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich      einverstanden. 
  2. Vertragspartner      des Auftraggebers bleibt ausschließlich die Schwechatbus AT GmbH. 

  

§15 Fahrzeugwechsel

  1. Muss      ein Fahrzeug aufgrund technischer Gebrechen, höherer Gewalt, behördlicher      Maßnahmen oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände ausgetauscht werden,      ist Schwechatbus berechtigt, ein Ersatzfahrzeug einzusetzen. 
  2. Ist      ein sofortiger Fahrzeugwechsel nicht möglich, wird Schwechatbus alle      wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Fahrt möglichst rasch      fortzusetzen. 
  3. Ein      Anspruch auf Schadenersatz wegen einer dadurch verursachten Verspätung      besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

  

§16 Fahrpersonal

  1. Das      eingesetzte Fahrpersonal ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche      gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. 
  2. Den      Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten. 
  3. Das      Fahrpersonal entscheidet insbesondere über: 
  • Sitzordnung,      
  • Gepäckverladung,      
  • Sicherheitsmaßnahmen,      
  • Einhaltung      gesetzlicher Vorschriften, 
  • notwendige      Pausen, 
  • Fahrtrouten      im Rahmen der Verkehrssicherheit, 
  • Verhalten      während der Fahrt. 
  1. Das      Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers oder      einzelner Fahrgäste zu befolgen, wenn dadurch 
  • gesetzliche      Vorschriften verletzt würden, 
  • die      Verkehrssicherheit gefährdet wäre, 
  • Lenk-      und Ruhezeiten überschritten würden, 
  • Personen      gefährdet würden, 
  • Sachschäden      drohen. 

  

§17 Lenk- und Ruhezeiten

  1. Schwechatbus      führt sämtliche Fahrten ausschließlich unter Einhaltung der jeweils      geltenden europäischen und nationalen Sozialvorschriften für den      Straßenverkehr durch. 
  2. Gesetzlich      vorgeschriebene: 
  • Lenkpausen,      
  • Tagesruhezeiten,      
  • Wochenruhezeiten,      
  • Einsatzzeiten,      
  • Schichtzeiten,      

sind zwingend einzuhalten.

  1. Der      Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass diese gesetzlichen      Verpflichtungen Vorrang vor individuellen Reiseplänen haben. 
  2. Verzögerungen      oder Programmänderungen, welche ausschließlich aufgrund gesetzlicher Lenk-      und Ruhezeiten erforderlich werden, stellen keinen Reisemangel dar. 
  3. Entstehen      durch Programmänderungen zusätzliche Kosten (z. B. Ersatzfahrer,      Hotelkosten oder verlängerte Einsatzzeiten), sind diese vom Auftraggeber      zu tragen, sofern sie nicht von Schwechatbus verursacht wurden. 

  

§18 Fahrtroute

  1. Die      Fahrtroute richtet sich grundsätzlich nach der Auftragsbestätigung. 
  2. Schwechatbus      ist berechtigt, von der vereinbarten Route abzuweichen, wenn dies      erforderlich ist aufgrund von: 
  • Baustellen,      
  • Unfällen,      
  • Straßensperren,      
  • Witterungsverhältnissen,      
  • Polizeianordnungen,      
  • Grenzwartezeiten,      
  • Sicherheitsgründen,      
  • Verkehrsüberlastung,      
  • sonstigen      unvorhersehbaren Ereignissen. 
  1. Solche      Änderungen begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Preisminderung oder      Schadenersatz. 

  

§19 Wartezeiten

  1. Im      vereinbarten Preis sind ausschließlich jene Wartezeiten enthalten, welche      ausdrücklich vereinbart wurden. 
  2. Darüber      hinausgehende Wartezeiten werden nach der jeweils gültigen Preisliste      verrechnet. 
  3. Muss      das Fahrzeug wegen verspäteter Fahrgäste länger warten, beginnt die      Verrechnung mit Ablauf der vereinbarten Wartezeit. 
  4. Der      Fahrer ist berechtigt, nach angemessener Wartezeit die Fahrt fortzusetzen,      sofern dadurch andere Fahrgäste, gesetzliche Vorschriften oder      Folgeaufträge beeinträchtigt würden. 

  

§20 Verspätete Fahrgäste

  1. Jeder      Fahrgast ist verpflichtet, zu den bekanntgegebenen Abfahrtszeiten      rechtzeitig am vereinbarten Treffpunkt zu erscheinen. 
  2. Der      Fahrer ist nicht verpflichtet, 
  • einzelne      Fahrgäste zu suchen, 
  • telefonisch      Kontakt aufzunehmen, 
  • wiederholt      Durchsagen zu machen, 
  • auf      verspätete Personen unbegrenzt zu warten. 
  1. Wird      ein Fahrgast aufgrund eigenen Verschuldens zurückgelassen, besteht kein      Anspruch auf: 
  • Rückerstattung,      
  • Schadenersatz,      
  • Ersatzbeförderung,      
  • Kostenübernahme.      

  

§21 Sicherheit im Fahrzeug

  1. Während      der gesamten Fahrt sind sämtliche gesetzlichen Sicherheitsvorschriften      einzuhalten. 
  2. Insbesondere      sind vorhandene Sicherheitsgurte anzulegen. 
  3. Das      Stehen während der Fahrt ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich erlaubt      und für das eingesetzte Fahrzeug vorgesehen ist. 
  4. Türen      dürfen ausschließlich durch das Fahrpersonal geöffnet werden. 
  5. Das      eigenmächtige Betreten des Fahrerarbeitsplatzes ist untersagt. 
  6. Das      Berühren von Bedienelementen des Fahrzeuges ist verboten. 

  

§22 Verhalten der Fahrgäste

Jeder Fahrgast hat sich so zu verhalten, dass

  • andere      Fahrgäste nicht gefährdet werden, 
  • der      Fahrer nicht abgelenkt wird, 
  • das      Fahrzeug nicht beschädigt wird, 
  • der      Betriebsablauf nicht gestört wird. 

Insbesondere untersagt sind:

  • aggressives      Verhalten, 
  • Beleidigungen,      
  • Tätlichkeiten,      
  • mutwillige      Beschädigungen, 
  • übermäßiger      Alkoholkonsum, 
  • Konsum      illegaler Drogen, 
  • Mitführen      gefährlicher Gegenstände, 
  • Hinauslehnen      aus Fenstern, 
  • Werfen      von Gegenständen, 
  • Blockieren      von Notausgängen. 

  

§23 Ausschluss von der Beförderung

Schwechatbus ist berechtigt, Personen von der Beförderung auszuschließen oder von der Weiterbeförderung auszunehmen, wenn diese

  • erheblich      alkoholisiert sind, 
  • unter      Drogeneinfluss stehen, 
  • aggressiv      auftreten, 
  • andere      Fahrgäste belästigen, 
  • Sicherheitsanweisungen      missachten, 
  • das      Fahrzeug beschädigen, 
  • den      Fahrer behindern, 
  • Straftaten      begehen, 
  • Waffen      ohne gesetzliche Berechtigung mitführen, 
  • den      sicheren Betrieb gefährden. 

Ein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises besteht in diesen Fällen nicht.

  

§24 Rauchverbot

  1. In      sämtlichen Fahrzeugen der Schwechatbus AT GmbH gilt ein uneingeschränktes      Rauchverbot. 
  2. Dieses      umfasst insbesondere: 
  • Zigaretten,      
  • Zigarren,      
  • Pfeifen,      
  • E-Zigaretten,      
  • Vapes,      
  • Tabakerhitzer,      
  • vergleichbare      Produkte. 
  1. Verstöße      können zum Ausschluss von der Weiterbeförderung sowie zur Verrechnung der      erforderlichen Reinigungskosten führen. 

  

§25 Alkohol und Suchtmittel

  1. Der      Konsum alkoholischer Getränke ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vom      Auftraggeber vereinbart wurde und die Sicherheit dadurch nicht      beeinträchtigt wird. 
  2. Der      Konsum illegaler Suchtmittel ist in sämtlichen Fahrzeugen verboten. 
  3. Das      Fahrpersonal ist berechtigt, Personen bei erheblicher Beeinträchtigung von      der Weiterfahrt auszuschließen. 

  

§26 Kinder und Minderjährige

  1. Kinder      sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu sichern. 
  2. Die      Verantwortung für die Aufsicht über Minderjährige liegt ausschließlich bei      deren Erziehungsberechtigten oder den vom Auftraggeber benannten      Aufsichtspersonen. 
  3. Schwechatbus      übernimmt keine Aufsichtspflicht über Minderjährige. 

§27 Handgepäck

  1. Jeder      Fahrgast darf ein Handgepäckstück unentgeltlich mitführen, sofern dieses      ohne Beeinträchtigung anderer Fahrgäste sicher am eigenen Sitzplatz oder      in den dafür vorgesehenen Gepäckablagen verstaut werden kann. 
  2. Das      Handgepäck ist während der gesamten Beförderung vom Fahrgast selbst zu      beaufsichtigen. 
  3. Fluchtwege,      Notausgänge sowie der Mittelgang dürfen durch Handgepäck keinesfalls      verstellt werden. 
  4. Schwechatbus      übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von      Handgepäck, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von      Schwechatbus beruhen. 

  

§28 Reisegepäck

  1. Reisegepäck      wird ausschließlich im Rahmen der verfügbaren Ladekapazität befördert. 
  2. Jeder      Fahrgast ist verpflichtet, sein Gepäck ordnungsgemäß zu verpacken. 
  3. Gepäckstücke      müssen ausreichend verschlossen sein. 
  4. Gepäckstücke      sollen nach Möglichkeit mit Namen und Telefonnummer des Eigentümers      gekennzeichnet werden. 
  5. Das      Verladen erfolgt grundsätzlich durch das Fahrpersonal oder nach dessen      Anweisung. 
  6. Der      Fahrgast hat vor Abfahrt selbst zu kontrollieren, dass sämtliche      Gepäckstücke verladen wurden. 
  7. Nach      dem Ausladen hat jeder Fahrgast unverzüglich die Vollständigkeit seines      Gepäcks zu überprüfen. 

  

§29 Nicht zulässiges Gepäck

Von der Beförderung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • explosive      Stoffe, 
  • Munition,      
  • nicht      ordnungsgemäß gesicherte Waffen, 
  • leicht      entzündliche Stoffe, 
  • Gefahrgut,      
  • radioaktive      Stoffe, 
  • giftige      Stoffe, 
  • stark      riechende Gegenstände, 
  • unverpackte      Flüssigkeiten, 
  • sperrige      Gegenstände, welche den Fahrzeugbetrieb beeinträchtigen, 
  • Gegenstände,      deren Mitnahme gesetzlich verboten ist. 

Das Fahrpersonal ist berechtigt, die Mitnahme solcher Gegenstände zu verweigern.

  

§30 Wertgegenstände

  1. Geld,      Schmuck, Edelmetalle, Schlüssel, Dokumente, Reisepässe, Urkunden,      Wertpapiere, Laptops, Tablets, Mobiltelefone, Kameras, medizinische Geräte      oder sonstige Wertgegenstände dürfen nicht im Gepäckraum aufgegeben      werden. 
  2. Solche      Gegenstände sind vom Fahrgast im Handgepäck mitzuführen. 
  3. Schwechatbus      haftet für Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände ausschließlich bei      vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. 

  

§31 Haftung für Reisegepäck

  1. Schwechatbus      haftet für aufgegebenes Reisegepäck ausschließlich im Rahmen der      gesetzlichen Bestimmungen. 
  2. Keine      Haftung besteht insbesondere für Schäden infolge: 
  • mangelhafter      Verpackung, 
  • gewöhnlicher      Abnutzung, 
  • Eigenbeschaffenheit      des Gepäcks, 
  • Witterungseinflüssen,      
  • höherer      Gewalt, 
  • Diebstahl      durch Dritte ohne Verschulden von Schwechatbus. 
  1. Soweit      gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den nachgewiesenen unmittelbaren      Schaden begrenzt. 
  2. Ein      Anspruch auf Ersatz ideeller Schäden oder entgangenen Gewinns besteht      nicht, soweit gesetzlich zulässig. 

  

§32 Vergessene Gegenstände

  1. Im      Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände werden – sofern sie aufgefunden      werden – für einen angemessenen Zeitraum verwahrt. 
  2. Der      Eigentümer trägt die Kosten einer allfälligen Rücksendung. 
  3. Nach      Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erfolgt die Behandlung nach      den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. 
  4. Schwechatbus      übernimmt keine Haftung dafür, dass zurückgelassene Gegenstände      tatsächlich aufgefunden werden. 

  

§33 Fahrräder

  1. Fahrräder      werden ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung befördert. 
  2. Voraussetzung      ist die Verfügbarkeit eines geeigneten Fahrradträgers oder      Fahrradanhängers. 
  3. Der      Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Fahrräder für den Transport      geeignet und verkehrssicher sind. 
  4. Akkus      von E-Bikes sind – sofern vom Fahrpersonal verlangt – vor dem Transport zu      entfernen. 
  5. Für      leichte Kratzer, Verschmutzungen oder transportbedingte Gebrauchsspuren,      die trotz ordnungsgemäßer Verladung nicht vermeidbar sind, wird keine      Haftung übernommen. 
  6. Schwechatbus      haftet für Schäden an Fahrrädern nur bei Vorsatz oder grober      Fahrlässigkeit. 

  

§34 Kinderwagen, Rollstühle und Mobilitätshilfen

  1. Kinderwagen,      Rollstühle, Rollatoren und vergleichbare Mobilitätshilfen werden im Rahmen      der vorhandenen Kapazitäten befördert. 
  2. Zusammenklappbare      Mobilitätshilfen sind nach Möglichkeit zusammenzufalten. 
  3. Elektrische      Rollstühle oder besonders schwere Mobilitätshilfen bedürfen einer      vorherigen Anmeldung. 
  4. Der      Auftraggeber hat Schwechatbus rechtzeitig über besondere Bedürfnisse der      Fahrgäste zu informieren. 
  5. Ein      Anspruch auf barrierefreie Beförderung besteht nur, wenn diese      ausdrücklich vereinbart wurde und das eingesetzte Fahrzeug entsprechend      ausgestattet ist. 

  

§35 Tiere

  1. Tiere      dürfen ausschließlich mit vorheriger Zustimmung von Schwechatbus oder des      Fahrpersonals befördert werden. 
  2. Assistenzhunde      im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind hiervon ausgenommen und werden      im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften befördert. 
  3. Hunde      sind während der gesamten Fahrt entsprechend zu sichern. 
  4. Der      Halter haftet für sämtliche durch das Tier verursachten Schäden. 
  5. Tiere      dürfen andere Fahrgäste weder gefährden noch belästigen. 
  6. Das      Fahrpersonal kann die Mitnahme verweigern, wenn berechtigte Sicherheits-      oder Hygienebedenken bestehen. 

  

§36 Verunreinigung des Fahrzeugs

  1. Der      Auftraggeber haftet für außergewöhnliche Verunreinigungen, welche durch      ihn oder seine Fahrgäste verursacht werden. 
  2. Hierzu      zählen insbesondere: 
  • Erbrechen,      
  • übermäßige      Verschmutzungen, 
  • Getränkeschäden,      
  • Lebensmittelreste,      
  • Körperflüssigkeiten,      
  • Tierverunreinigungen,      
  • Graffiti,      
  • Klebstoffe,      
  • Konfetti,      
  • Glitter,      
  • sonstige      außergewöhnliche Reinigungsarbeiten. 
  1. Schwechatbus      ist berechtigt, die tatsächlich entstandenen Reinigungs- und      Desinfektionskosten zu verrechnen. 
  2. Muss      das Fahrzeug wegen der Verschmutzung außer Betrieb genommen werden, können      zusätzlich der daraus resultierende Verdienstausfall sowie notwendige      Ersatzmaßnahmen geltend gemacht werden, soweit diese nachweislich      entstanden sind. 

  

§37 Beschädigungen am Fahrzeug

  1. Der      Auftraggeber haftet für sämtliche durch ihn oder seine Fahrgäste      schuldhaft verursachten Schäden am Fahrzeug oder dessen Ausstattung. 
  2. Dies      betrifft insbesondere: 
  • Sitze,      
  • Sicherheitsgurte,      
  • Scheiben,      
  • Toiletten,      
  • Klimaanlage,      
  • Beleuchtung,      
  • USB-Anschlüsse,      
  • Steckdosen,      
  • Gepäckfächer,      
  • Bordküche,      
  • Fußboden,      
  • Lautsprecher,      
  • Monitore,      
  • sonstige      Ausstattungsgegenstände. 
  1. Es      werden die tatsächlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten      einschließlich allfälliger Ausfallskosten verrechnet. 

  

§38 Videoüberwachung

  1. Fahrzeuge      der Schwechatbus AT GmbH können im gesetzlich zulässigen Umfang mit      Videoüberwachung ausgestattet sein. 
  2. Die      Videoüberwachung dient insbesondere: 
  • dem      Schutz der Fahrgäste, 
  • dem      Schutz des Fahrpersonals, 
  • der      Verhinderung von Straftaten, 
  • der      Beweissicherung bei Unfällen, 
  • der      Aufklärung von Sachbeschädigungen. 
  1. Die      Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe      der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der einschlägigen      österreichischen Datenschutzbestimmungen. 
  2. Nähere      Informationen sind der Datenschutzerklärung der Schwechatbus AT GmbH zu      entnehmen. 

  

§39 Datenschutz

  1. Schwechatbus      verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsabwicklung,      Kundenbetreuung, Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Wahrung      berechtigter Interessen. 
  2. Eine      Weitergabe erfolgt ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang,      insbesondere an: 
  • Behörden,      
  • Versicherungen,      
  • Gerichte,      
  • Partnerunternehmen,      
  • Zahlungsdienstleister,      
  • IT-Dienstleister.      
  1. Weitere      Informationen enthält die gesonderte Datenschutzerklärung.

§40 Haftung der Schwechatbus AT GmbH

  1. Schwechatbus      haftet für Schäden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
  2. Schwechatbus      haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig      verursacht wurden. 
  3. Bei      leichter Fahrlässigkeit haftet Schwechatbus ausschließlich für Schäden an      Leben, Körper oder Gesundheit sowie in jenen Fällen, in denen eine Haftung      gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 
  4. Soweit      gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit      hinsichtlich sonstiger Schäden ausgeschlossen. 
  5. Eine      Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder      reine Vermögensschäden besteht – soweit gesetzlich zulässig – nicht. 

  

§41 Verspätungen

  1. Schwechatbus      bemüht sich, sämtliche Fahrten pünktlich durchzuführen. 
  2. Eine      bestimmte Ankunfts- oder Abfahrtszeit wird jedoch nur geschuldet, wenn      diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurde. 
  3. Verspätungen      können insbesondere entstehen durch: 
  • Staus,      
  • Baustellen,      
  • Straßensperren,      
  • Unfälle,      
  • Polizeikontrollen,      
  • Grenzkontrollen,      
  • Witterungseinflüsse,      
  • technische      Gebrechen, 
  • Demonstrationen,      
  • Veranstaltungen,      
  • behördliche      Maßnahmen, 
  • außergewöhnlich      hohes Verkehrsaufkommen, 
  • unvorhersehbare      Ereignisse. 
  1. Solche      Verspätungen begründen grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche, sofern      Schwechatbus diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 

  

§42 Höhere Gewalt

  1. Schwechatbus      haftet nicht für Leistungsstörungen, welche durch Ereignisse höherer      Gewalt verursacht werden. 
  2. Hierzu      zählen insbesondere: 
  • Naturkatastrophen,      
  • Hochwasser,      
  • Erdbeben,      
  • Sturm,      
  • Hagel,      
  • Lawinen,      
  • Pandemien,      
  • Epidemien,      
  • Krieg,      
  • Terroranschläge,      
  • Streiks      Dritter, 
  • Aussperrungen,      
  • behördliche      Maßnahmen, 
  • Grenzschließungen,      
  • Straßensperren,      
  • Stromausfälle,      
  • Cyberangriffe,      
  • außergewöhnliche      Verkehrsereignisse. 
  1. Dauert      ein Ereignis höherer Gewalt länger an und macht die Vertragserfüllung      unmöglich oder unzumutbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom      Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den      gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen. 

  

§43 Ausweispflichten und Grenzübertritte

  1. Jeder      Fahrgast ist selbst dafür verantwortlich, die für die Reise erforderlichen      Dokumente mitzuführen. 
  2. Hierzu      zählen insbesondere: 
  • Reisepass,      
  • Personalausweis,      
  • Visa,      
  • Aufenthaltsgenehmigungen,      
  • Impf-      oder Gesundheitsnachweise, 
  • sonstige      Einreiseunterlagen. 
  1. Kann      ein Fahrgast wegen fehlender oder ungültiger Dokumente nicht befördert      werden oder die Grenze nicht passieren, übernimmt Schwechatbus hierfür      keine Haftung. 
  2. Kosten,      die hierdurch entstehen, trägt der betroffene Fahrgast bzw. der      Auftraggeber. 

  

§44 Rücktritt durch den Auftraggeber

  1. Der      Auftraggeber kann jederzeit vor Fahrtbeginn schriftlich vom Vertrag      zurücktreten. 
  2. Maßgeblich      ist der Zeitpunkt des Einlangens der Rücktrittserklärung bei Schwechatbus.      
  3. Im      Falle eines Rücktritts ist Schwechatbus berechtigt, folgende pauschale      Stornogebühren zu verrechnen: 
  • bis      14 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 0 % des vereinbarten      Gesamtpreises, 
  • 13      bis 8 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 50 %
  • 7      bis 3 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 75 %
  • ab      2 Kalendertagen vor Fahrtbeginn oder bei Nichtantritt: 100 %
  1. Dem      Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Schwechatbus kein oder      ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 
  2. Schwechatbus      bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens      vorbehalten. 

  

§45 Rücktritt durch Schwechatbus

Schwechatbus ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

  • vereinbarte      Anzahlungen trotz Mahnung nicht geleistet werden, 
  • der      Auftraggeber unrichtige Angaben gemacht hat, 
  • gesetzliche      Vorschriften die Durchführung verhindern, 
  • höhere      Gewalt vorliegt, 
  • Sicherheitsbedenken      bestehen, 
  • die      Durchführung wirtschaftlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist. 

Bereits erhaltene Zahlungen werden abzüglich bereits entstandener und nachweisbarer Aufwendungen rückerstattet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

  

§46 Beschwerden

  1. Beanstandungen      hinsichtlich der Durchführung der Beförderung sind nach Möglichkeit      unverzüglich dem Fahrpersonal mitzuteilen, damit Schwechatbus Gelegenheit      zur Abhilfe erhält. 
  2. Darüber      hinausgehende Beschwerden sind innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der      Fahrt schriftlich einzubringen. 
  3. Die      Unterlassung einer sofortigen Mitteilung führt nicht automatisch zum      Verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen; gesetzliche      Rechte bleiben unberührt. Sie kann jedoch die Möglichkeit einschränken,      den behaupteten Mangel zeitnah zu beheben oder aufzuklären. 

  

§47 Rechnungslegung

  1. Rechnungen      können in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. 
  2. Der      Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Übermittlung      einverstanden, sofern er dem nicht ausdrücklich widerspricht. 
  3. Maßgeblich      ist der Zugang der Rechnung an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder      Postanschrift. 

  

§48 Aufbewahrung von Daten

Schwechatbus ist berechtigt, sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu speichern und aufzubewahren.

  

§49 Geistiges Eigentum

Sämtliche Logos, Marken, Fotos, Texte, Angebote, Kalkulationen, Fahrpläne, Werbematerialien und sonstige Unterlagen der Schwechatbus AT GmbH unterliegen dem Urheber- und Markenrecht und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch veröffentlicht oder gewerblich genutzt werden.

  

§50 Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Schwechatbus AT GmbH.

  

§51 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es      gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner      Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts. 
  2. Für      Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. 
  3. Für      Unternehmer wird – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige      Gericht am Sitz der Schwechatbus AT GmbH als ausschließlicher      Gerichtsstand vereinbart. 

  

§52 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

  

§53 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Schwechatbus      ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus sachlich      gerechtfertigten Gründen zu ändern, insbesondere aufgrund gesetzlicher      Änderungen, behördlicher Vorgaben oder Anpassungen des Leistungsangebots. 
  2. Für      bereits abgeschlossene Verträge gelten die zum Zeitpunkt des      Vertragsabschlusses vereinbarten AGB, sofern gesetzlich nichts anderes      vorgesehen ist. 

  

§54 Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.

§55 Preis- und Gebührenverzeichnis

  1. Für      Leistungen, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Angebot oder Auftrag      enthalten sind, gilt das zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige      Preis- und Gebührenverzeichnis der Schwechatbus AT GmbH. 
  2. Das      Preis- und Gebührenverzeichnis ist Bestandteil des Vertrags, soweit auf      dessen Geltung im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in diesen      Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird. 
  3. Insbesondere      können nach Maßgabe des Preis- und Gebührenverzeichnisses gesondert      verrechnet werden: 
  • zusätzliche      Wartezeiten, 
  • Mehrkilometer,      
  • Zusatzfahrer,      
  • Nacht-,      Sonn- und Feiertagszuschläge, 
  • Maut-,      Tunnel-, Fähr- und Parkgebühren, 
  • außergewöhnliche      Reinigungen, 
  • Reparaturkosten      bei Beschädigungen, 
  • Kosten      für unterlassene oder verspätete Stornierungen, 
  • Zusatzhalte      oder Routenänderungen, 
  • Fahrrad-      oder Sondergepäcktransporte, 
  • Bereitstellung      von Kindersitzen oder Sitzerhöhungen, 
  • Zustell-      und Abholfahrten außerhalb des vereinbarten Einsatzgebietes, 
  • Rücksendung      von Fundsachen, 
  • sonstige      ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen. 
  1. Schwechatbus      ist berechtigt, das Preis- und Gebührenverzeichnis bei Vorliegen      sachlicher Gründe, insbesondere aufgrund gestiegener Personal-, Energie-,      Treibstoff-, Material- oder Abgabenkosten, für zukünftige      Vertragsabschlüsse anzupassen. Für bereits abgeschlossene Verträge gilt      das bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis- und Gebührenverzeichnis,      sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

  

  1. Der      Auftraggeber kann jederzeit vor Fahrtbeginn schriftlich vom Vertrag      zurücktreten. 
  2. Maßgeblich      ist der Zeitpunkt des Einlangens der Rücktrittserklärung bei Schwechatbus.      
  3. Im      Falle eines Rücktritts ist Schwechatbus berechtigt, folgende pauschale      Stornogebühren zu verrechnen: 
  • bis 14      Kalendertage vor Fahrtbeginn: 0 % des vereinbarten Gesamtpreises, 
  • 13      bis 8 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 50 %
  • 7      bis 3 Kalendertage vor Fahrtbeginn: 75 %
  • ab 2      Kalendertagen vor Fahrtbeginn oder bei Nichtantritt: 100 %
  1. Dem      Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Schwechatbus kein oder      ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 
  2. Schwechatbus      bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens      vorbehalten. 

   

Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 3 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Neukunden behalten wir uns vor, eine angemessene Anzahlung oder – in Einzelfällen – die vollständige Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe einer allfälligen Anzahlung wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bekannt gegeben.

Schulen, Kindergärten sowie vergleichbare Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sind von einer Anzahlung grundsätzlich ausgenommen. Wir wissen, dass Teilnahmebeiträge häufig erst kurz vor Reiseantritt eingehoben werden. Die Zahlung erfolgt in diesen Fällen ebenfalls innerhalb von 3 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt die Zahlung grundsätzlich im Voraus, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Auf Wunsch bieten wir auch eine sichere Online-Zahlung per Kreditkarte an. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie diese Zahlungsmöglichkeit nutzen möchten – wir übermitteln Ihnen gerne einen persönlichen Zahlungslink.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine angenehme Zusammenarbeit.

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