Über AXEL WOLF Busreisen
Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.
Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Köln mieten möchte, ist bei AXEL WOLF Busreisen genau richtig.
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Shuttle-Service
Jugendfreizeiten
Achtung (!) wir führen keine Fanfahrten (Fußballfans zu Auswärtsspielen etc.) durch.
Fahrten mit politischem Hintergrund (Kundgebungen, Demonstrationen, Parteitage etc.) können nur in vorheriger Rücksprache mit uns gebucht werden.
Informationen
Unternehmen
AXEL WOLF Busreisen
Adresse
Baadenberger Straße 67a, 50825 Köln, DE
UID-Nummer
DE354372604
- Bewertungen
- Busse
- AGB & Stornobedingungen
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Auszug der Fahrzeuge von AXEL WOLF Busreisen


Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen
Achtung (!) wir führen keine Fanfahrten (Fußballfans zu Auswärtsspielen etc.) durch.
Fahrten mit politischem Hintergrund (Kundgebungen, Demonstrationen, Parteitage etc.) können nur in vorheriger Rücksprache mit uns gebucht werden.
Vertragsbedingungen der Firma
AXEL WOLF Busreisen Heidemannstraße 93 50825 Köln
für die Anmietung von Omnibussen
Liebe Kunden,
Die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen,
nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden bei
Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des
Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen
zwischen uns, der Firma AXEL WOLF Busreisen
nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und„BU“
abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“
abgekürzt, zu Stande kommt.
Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung
sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser
MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer
Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer
Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen,
damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten
als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der
Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst
orientieren können.
__________________________________________________________________________________________________________________
1. Rechtsgrundlagen,
Anwendungsbereich dieser
Geschäftsbedingungen
Auf die gesamten Rechts- und
Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem
AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen
Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und
Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese
Vertragsbedingungen und hilfsweise die
Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung
beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) sowie
Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam
vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und
Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer
gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im
Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen
gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder
selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den
Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen
(Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für
Unternehmer als AG:
Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Verträge des AG mit dem BU und
zwar auch dann, wenn diese
Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich
vereinbart, in Bezug genommen oder für
anwendbar erklärt worden sind.
BU und AG vereinbaren für alle künftigen
Verträge des AG mit dem BU gemäß § 651a Abs.
5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung,
dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB
(Untertitel 4) auf alle Reiseleistungen des AG für
dessen unternehmerischen Zwecke nicht
anwendbar sind. AG und BU vereinbaren, dass
die Leistung für unternehmerische Zwecke
bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an
die Firma des AG erfolgt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG
haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU
keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn
sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und
auch dann nicht, wenn das BU diesen
Bedingungen nicht widerspricht.
Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen
dem AG und dem BU anwendbare zwingende
gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des
Gewerberechts und des
Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare
Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen
Union (insbesondere der
Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese
Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss
Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines
Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail,
per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner
Internetseite vorsieht – online mit einem
entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der
übermittelten Angaben über die zur Verfügung
stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und
sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt
noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU
an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den
AG über die Form einer eventuellen
Auftragserteilung.
Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den
Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit
in der Unterrichtung des BU über die
Vertragskonditionen keine bestimmte Form
ausdrücklich vorgegeben ist, kann die
Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch,
per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so
vorgesehen – online erfolgen.
Wird seitens des BU die Möglichkeit einer
verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite
1
des BU angeboten, so informiert das BU den AG im
Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur
verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf
des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in
diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des
Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne
verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses
Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot
auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet,
welches im Falle der Annahme dieses
Vertragsangebotes durch den BU zum
zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG
führt. Die Regelungen in Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für
diesen Buchungsablauf entsprechend.
An das mit der Auftragserteilung erfolgende
Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere
Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage
gebunden.
Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU
sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und
Leistungen in der Unterrichtung über die
Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese
Vertragsbedingungen.
Der Vertrag kommt für das BU und den AG
rechtsverbindlich mit Zugang der
Vertragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach
vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG
gewünschten oder in Aussicht genommenen
Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als
verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der
Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1
bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
In diesem Fall stellt das Angebot des BU das
verbindliche Angebot auf Abschluss eines
entsprechenden Mietvertrages auf der
Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten
Preise und Leistungen und dieser MOB dar.
Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch
zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne
Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige
Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form
annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung
innerhalb einer gegebenenfalls vom BU
vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet
eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen.
Es wird davon den AG unverzüglich unterrichten.
Das BU wird dem AG den Eingang seiner
Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in
diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit
Eingang der Annahmeerklärung des AG beim
BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit
des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser
Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und
Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des
BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde
usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die
Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere
natürliche oder juristische Person oder
Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den
Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in
deren Namen erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen
Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag
erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den
sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen
einzustehen, soweit sie diese besondere
Einstandspflicht durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach
den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als
Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
Das BU weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB),
auch wenn der Vertrag im Wege des Fernabsatzes
geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die
übrigen gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsrechte des AG bleiben davon unberührt.
3. Leistungen und Umfang der
Vertragspflichten des BU,
termingebundene Transporte,
Sitzplatzzuweisung
Die Leistungspflicht des BU besteht in der
mietweisen Überlassung des Fahrzeugs
einschließlich des/der Fahrer(s) zur
Personenbeförderung nach Maßgabe der
vertraglichen Vereinbarungen. Gesetzliche oder
behördliche Vorschriften zur Personenbeförderung
(insbesondere Lenk- und Ruhezeiten des/der
Fahrer(s)) im Sinne der Ziffer Auf das Vertrags- und
Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU
anwendbare zwingende gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts
und des Personenbeförderungsrechts, sowie
anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der
Europäischen Union (insbesondere der
Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese
Vertragsbestimmungen unberührt. dieser
Bedingungen sind jederzeit einzuhalten und
demgemäß Vertragsinhalt. Das BU schuldet
demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne
eines werkvertraglichen Erfolges.
Der Anlass und/oder der Zweck der
vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne
diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit
dem BU nicht Vertragsgrundlage. Dies gilt
insbesondere auch, soweit der Anlass und/oder
Zweck in den Kalkulationsgrundlagen genannt ist.
Der Wegfall oder die Änderung von Anlass
und/oder Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere
der Wegfall oder Ausfall von Zielorten,
Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem
begründen daher keinen Anspruch des AG auf
einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine
Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige
Anpassungen des Vertrages.
Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des
Busses der termingebundenen Erreichung von
Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
Das BU plant unter Berücksichtigung der
Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten
und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den
sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
2
Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser
Unternehmer ist, und insbesondere soweit der
AG über entsprechende Erfahrungen mit dem
Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke
verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken
zur geplanten Streckenführung oder zum
Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU
vorzubringen.
Soweit das BU keine vertraglichen oder
gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das
BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels,
bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung
verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste
gehen zu Lasten des AG.
Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen
oder als deren Folge nach Anweisung oder in
Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen
Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation,
Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer
Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die
entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die
Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der
Beförderung von Minderjährigen übernimmt das
BU insbesondere keine vertragliche
Aufsichtspflicht.
Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten
Personen oder Personen mit eingeschränkter
Mobilität gilt:
Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU
nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich
vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.
Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor
Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl
hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und
genaue Angaben über deren Einschränkungen
und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben
sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen
und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche
Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen
gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss
den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher
Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen
erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes
Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus
zu bezahlen.
Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung
von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im
Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso
trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung
des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon
unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner
Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU
und/oder des Fahrers bezüglich des
ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses
des Busses und der Gepäckfächer sowie
diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart
wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen
im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei
Fahrten ins Ausland:
Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder
seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-,
Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen.
Der AG ist selbst für die Beachtung dieser
Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die
Beschaffung notwendiger Dokumente,
Genehmigungen und Unterlagen
verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine
Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen
und zur Mitführung entsprechender
Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente
anzuhalten.
Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu
rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der
Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel,
dem Zweck und der Durchführung der Fahrt
ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich
dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung
des Auftrages an das BU und/oder der
Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung
eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder
bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene
vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen
des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen
begründet werden. Zur Einhaltung
entsprechender Vorschriften ist der AG
ausschließlich selbst verpflichtet.
Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit
dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach
den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden
Versicherungen hinaus Versicherungen zu
Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste
abzuschließen oder auf solche Versicherungen
hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für
Reiserücktrittskostenversicherungen,
Reiseabbruchversicherungen oder
Versicherungen zur Deckung der Kosten einer
Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen
(insbesondere der Beachtung von Vorschriften
durch das BU betreffend Bustransporte von
behinderten Personen oder Personen mit
eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung
bestimmter Sitzplätze im Bus sowie
diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit
den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im
Zuständigkeitsbereich des AG.
Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte
trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche
vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung,
bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren,
umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere
besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur
Information oder zur Anweisung gegenüber den
Fahrgästen.
Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte
sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des
AG oder seiner Beauftragten zu ändern,
insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die
vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten
Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der
Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere
gegenüber behinderten Fahrgästen oder
Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch,
3
soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine
Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f)
genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses
von der Beförderung getroffen wird.
4. Leistungsänderungen, Änderungen
bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs
Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen,
insbesondere eine Änderung des vorgesehenen
Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom BU nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich
sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis
vom Änderungsgrund zu informieren.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG
berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag
zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht
unverzüglich nach der Erklärung des BU über die
erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen
dieser gegenüber geltend zu machen.
Wird aufgrund eines einseitigen
Änderungswunsches des AG, für dessen
Berücksichtigung kein vertraglicher oder
gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder
aufgrund entsprechender Vereinbarungen im
Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine
Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der
Inklusive-Kilometer, der Vertragsdauer oder
sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen
vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein
anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug,
gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal
zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen.
Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung
qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug
abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des
AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes
bleiben unberührt.
Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn
der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen
Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden
ist, die außerhalb des Risiko- und
Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen
insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw.
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
(Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie
Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU
oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
zu vertreten sind.
5. Preise, Zahlung
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte
Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder
soweit nicht die Voraussetzungen einer
Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser
Vertragsbedingungen gegeben sind.
Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für
Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die
Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe
der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der
vereinbarten Inklusivkilometer enthalten. Sonstige
Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und
Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG,
soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art
und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und
Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und
Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis
nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor
Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot)
hinweisen.
Mehrkosten, die aufgrund von
Leistungsänderungen oder Abweichungen von den
Kalkulationsgrundlagen anfallen, werden zusätzlich
berechnet. Ist eine Vereinbarung zu
Mehrkilometern oder der Verlängerung der Mietzeit
nicht getroffen, wird der zusätzliche Aufwand
anteilig zur ursprünglichen Vereinbarung
berechnet, wobei bei gleichzeitiger Überschreitung
von Inklusivkilometern und Mietzeit nur der sich
jeweils ergebende höhere Betrag der
Überschreitungen zum Ansatz gebracht wird.
Verlängerungen der Mietzeit auf Wunsch des AG
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des BU
möglich.
Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug
zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder
durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn
dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.
Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich
ausgeschlossen.
Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben
kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es
auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.
Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das
BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen
Leistungen bereit und in der Lage ist und kein
gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach
Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom
Vertrag zurückzutreten und den AG mit
Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen
zu belasten.
Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit
unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren
Verträgen oder aufgrund gesetzlicher
Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das
BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen
aus späteren Aufträgen verweigern, bis die
unbestrittene Forderung einschließlich
Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und
4
Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG
kann die Zahlung zur Abwendung des
Zurückbehaltungsrechts des BU unter
Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht
Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder
gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU
vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen
verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit
durch unbedingte, unwiderrufliche und
selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch
Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom
BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.
6. Preiserhöhung
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart
wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung
bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu
verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten*,
Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit
sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis
auswirkt.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vertraglich
vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch
nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das
BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG
unverzüglich nach Bekanntwerden des
Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung
geltend zu machen und den Erhöhungsgrund
nachzuweisen.
Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des
vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann
der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber
dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die
Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten
Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich
nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.
Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur
Vermeidung von Missverständnissen jedoch die
Textform empfohlen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den
Auftraggeber
Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit
zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts
anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft
Handelsbrauch werden ausdrücklich
ausgeschlossen.
Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung
ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine
Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität,
der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der
Inklusivkilometer, des vertraglich vorgesehenen
Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher
vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das
BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte
nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein
Anspruch auf Minderung des vereinbarten
Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei
ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom
Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die
Kaufleute oder juristische Personen des privaten
oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt
in Schriftform oder in elektronischer Textform zu
erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen,
den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer
Textform zu erklären.
Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im
Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes
und ohne eine Verpflichtung zu besonderen
Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich
vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten
Beförderungskapazitäten anderweitig zu
verwenden.
Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die
Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung
anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige
Verwendung des Busses bzw. der vertraglich
vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht
möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf
Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU
hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen
zu lassen.
Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit
einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises
angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt
insbesondere ersparte Kraftstoff-, Maut- und
Personalkosten.
Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem
BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein
wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist
und/oder dass die ersparten Aufwendungen
wesentlich höher waren als der pauschale Abzug
von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis
vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen
Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz
des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne
sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen
wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine
oder nur eine entsprechend geringere
Entschädigung zu bezahlen.
Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das
BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung
der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und
in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme
nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu
vertreten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung
besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf
zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für
den AG vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen
nicht zumutbare Leistungsänderungen
vorgenommen oder angekündigt hat.
Dem Auftraggeber wird ergänzend zu den
Vertragsbedingungen, die im Übrigen gelten,
eine vertragliche Rücktrittsmöglichkeit nach
Maßgabe der nachfolgenden Staffel eingeräumt:
bis 31 Tage vor Mietbeginn: 150,- €
30 Tage - 15 Tage v. Mietbeginn: 20% des Mietpreises
14Tage - 3 Tage v. Mietbeginn: 50% des Mietpreises
Ab 2 Tagen v. Mietbeginn: 70% des Mietpreises
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8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
Das BU kann außer dem in diesen
Vertragsbedingungen geregelten Fall eines
Zahlungsverzuges des AG
vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
oder den Vertrag nach Leistungsbeginn
(Fahrtantritt) kündigen,
wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung
des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten in
erheblicher Weise verletzt oder solche
Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind
und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv
geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung
der vertraglichen Leistungen durch das BU
erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu
beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen
dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur
Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU
ein Festhalten am Vertrag aufgrund der
Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung
der Interessen des AG an der Durchführung des
Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
soweit der AG und/oder seine Beauftragten
und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsoder
Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder
in anderer Weise objektiv die Sicherheit des
Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses
oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger
Dritter gefährden,
wenn die Erbringung der Leistung durch höhere
Gewalt oder durch eine Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch unvermeidbarer und unvorhersehbare
Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche
Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder
Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu
vertretende Streiks, Aussperrungen oder
Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung
nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des
BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die
Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt
aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das
BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die
Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die
Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und
soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich
oder auch unter Berücksichtigung der Interessen
des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist.
Entstehen bei einer solchen Kündigung
Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so
sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu
tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere
Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder
Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste des
AG, trägt der AG.
Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c)
genannten Gründen, so steht ihm eine
angemessene Vergütung für die bereits erbrachten
Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des
ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung
gelten Ziffer Das BU hat sich auf den
Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer
anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen.
Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw.
der vertraglich vereinbarten
Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt
der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen
Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch
ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. ff.
entsprechend.
9. Beschränkung der Haftung des BU
Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen
ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für
die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt
nicht,
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU
oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU
beruhen,
für typische und vorhersehbare Schäden aus der
fahrlässigen Verletzung von
Hauptleistungspflichten des BU.
§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für
Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der
Schaden je befördertem Gepäckstück 1.000,- €
übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des AG, seiner
Mitarbeiter und seiner Fahrgäste,
Mängelrügen (Beschwerden)
Dem AG obliegt die Verantwortung für das
Verhalten seiner Fahrgäste während der
Beförderung.
Anweisungen des Fahrers oder sonstiger
Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner
Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner
Fahrgäste Folge zu leisten,
soweit sich diese Anweisungen auf die
Durchführung und Einhaltung gesetzlicher
Vorschriften im Inland und Ausland,
insbesondere auf die Einhaltung von
Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften
beziehen,
soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt
sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf
zu ermöglichen oder sicherzustellen,
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soweit die Anweisungen dazu dienen,
unzumutbare Beeinträchtigungen für den
Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern
oder zu unterbinden.
Der AG haftet selbst, gegebenenfalls
gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen,
Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder
Vermögensschäden des BU, die durch seine
Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht
wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug,
soweit für die Entstehung des Schadens die
Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher
Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich
geworden ist und der AG nicht nachweist, dass
weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder
Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene
Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen.
Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug
stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere
beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG
hat, insbesondere durch entsprechende
ausdrückliche schriftliche oder mündliche
Informationen an seine Fahrgäste und durch
entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder
sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser
Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste
sicherzustellen.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich –
insbesondere nach den vorliegenden
Bestimmungen – begründeten Anweisungen des
Fahrers oder
sonstigen Beauftragten des BU nicht
nachkommen, können von der Beförderung
ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen
werden, wenn durch die Nichtbefolgung der
Anweisungen
eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im
Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine
Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv
gefährdet oder beeinträchtigt wird,
eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt
objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt wird,
die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise
beeinträchtigt werden
aus anderen erheblichen Gründen die
Weiterbeförderung für das BU auch unter
Berücksichtigung der Interessen des betroffenen
Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv
unzumutbar ist.
Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der
Beförderung besteht ein Anspruch auf
Rückbeförderung oder Regressansprüche des AG
gegenüber dem BU nicht.
Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und
Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das
eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder
das Verhalten des Fahrers oder sonstiger
Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger
vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an
den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU
zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder
sonstigen verantwortlichen Beauftragten
anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende
Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen
oder bereits erfolgt sind, entsprechende
Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder
sonstigen Beauftragten des BU vorzunehmen.
Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind
angehalten und berechtigt, begründeten
Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die
Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung
der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG,
insbesondere auf Minderung des Preises oder auf
Schadensersatz unberührt.
Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von
Leistungsstörungen im Rahmen des ihm
Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden
zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten
vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden
Verhalten anzuhalten.
11. Verjährung
Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in
einem Jahr.
Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu
dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom
Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag
der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages
der nächste Werktag.
Schweben zwischen dem AG und dem BU
Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben
zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen,
insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere
der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des
Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des
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Personenbeförderungsrechts, unberührt.
Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur
insoweit, als auch mit diesen abweichende
Vereinbarungen nicht zulässig sind.
12. Besondere Regelungen im
Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona-Virus)
Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten
Mietomnibusleistungen durch das BU stets unter
Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen
Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen
Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im
Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht
aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer
Leistungsänderungen aufgrund behördlicher
Auflagen zur Durchführung von Reisen
ausgeschlossen ist.
Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene
Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des
BU bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu
beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle
von auftretenden typischen Krankheitssymptomen
die Geschäftsstelle des BU und den Fahrer
unverzüglich zu verständigen.
Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem
Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart, dass die
Beförderung der Anzahl an Personen, die der
vertraglich vereinbarten maximalen Sitzplatzzahl
(ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die
zugelassenen Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne
Fahrer- und Reiseleitersitz des vereinbarten Busses)
entspricht, nach denen für die Mietomnibusfahrt
geltenden behördlichen Auflagen über die gesamte
vereinbarte Mietzeit zulässig ist.
13. Informationen über
Verbraucherstreitbeilegung
BU nimmt nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Vertragsbedingungen für BU verpflichtend würde,
informiert BU die Verbraucher hierüber in geeigneter
Form. BU weist für alle Verträge, die nach Ziffer 2.4
im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden,
auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und
dem BU findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im
Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach
nicht deutsches Recht angewendet wird, findet
bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere
hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des AG, ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des BU gegen den AG ist der
Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für
Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren
Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren
Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem
AG und dem BU anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des AG ergibt oder
wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für
den AG günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.
© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten |
Dukic Rechtsanwälte,
München | Stuttgart, 2021
*Ergänzung zum Absatz 12 Preiserhöhung
Die aktuelle Kalkulation deckt einen Dieselpreis bis max. 2,20€/Liter ab. Bei einer weiteren Preissteigerungen
je 10Cent/Liter müssen wir leider einen Aufschlag von 2,80€ je gefahrene 100 Kilometer berechnen.
Dem Auftraggeber wird ergänzend zu den
Vertragsbedingungen, die im Übrigen gelten,
eine vertragliche Rücktrittsmöglichkeit nach
Maßgabe der nachfolgenden Staffel eingeräumt:
bis 31 Tage vor Mietbeginn: 150,- €
30 Tage - 15 Tage vor Mietbeginn: 20% des Mietpreises
14Tage - 3 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
Ab 2 Tagen vor Mietbeginn: 70% des Mietpreises
Zahlung auf Rechnung
Bei einer Buchungssumme ab 2000,00€ ist eine Anzahlung von 30% direkt nach der Buchung fällig.
