Über Busreisen Krainz GmbH
Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.
Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Ettendorf mieten möchte, ist bei Busreisen Krainz GmbH genau richtig.
Willkommen bei Busreisen Krainz GmbH, Ihrem verlässlichen Busunternehmen. 5 Fahrzeuge stehen Ihnen zur Verfügung, vom wendigen 8 Sitzer bis zum bequemen 57 Sitzer.
Informationen
Unternehmen
Busreisen Krainz GmbH
Adresse
Ettendorf 64, 9472 Ettendorf Ettendorf, AT
UID-Nummer
ATU71850525
- Bewertungen
- Busse
- AGB & Stornobedingungen
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Auszug der Fahrzeuge von Busreisen Krainz GmbH




Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr der Busreisen Krainz GmbH
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Busunternehmens sind soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist,
freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form erteilen.
3. Wir empfehlen den Auftrag mit folgenden Daten vorzunehmen: Vorgangsnummer,
Abfahrtsort und Abfahrtszeit, Reiseziel (einschließlich der geplanten Ausflüge),
Personenzahl und Rechnungsanschrift.
4. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen
Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde
etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem, des Angebotes
(Auftrages) ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn
der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder
elektronisch erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des
Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 4 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen
die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die
Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag
wird ausgeschlossen.
3. Das Mitbringen von Lebensmittel und Getränken ist nur nach vorheriger Absprache erlaubt.
In solchen Fällen hat der Fahrgast für die Entsorgung der Abfälle vorzunehmen. Ist lt.
Vertrag ein Fahrzeug mit Bordküche vereinbart, können vom Besteller mitgebrachte
Produkte (Kaffee, Würstchen etc.) zu- bereitet werden. Für die Nutzung der Bordküche wird
eine Nutzungsgebühr von 30,00 € pro Reisetag zusätzlich erhoben. Eine Absprache über die
Nutzung der Bordküche muss mit dem Busunternehmen vor Reisebeginn erfolgen.
4. Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a) Die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,
b) Die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im
Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
c) Die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
d) Die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und
hilfsbedürftigen Personen,
e) Die Informationen über die für alle Fahrgäste einschlägigen gesetzlichen Regelungen (Pass-
, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus
diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn Anderes vereinbart
wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des
Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung
führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und
soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. So behält das
Busunternehmen sich vor, ein anderes als das gebuchte Fahrzeug zu stellen, wenn dadurch
keine Nachteile für den Besteller entstehen.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens
möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.
§ 4 Preis und Zahlung
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden
Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es
wurde etwas anderes vereinbart.
3. Länderspezifische Kosten, die über ein übliches Maß hinausgehen (z.B. Einreisegebühren)
sind nicht im Mietpreis enthalten und werden zusätzlich berechnet.
4. Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschte Leistungsänderungen anfallen, werden
zusätzlich berechnet. Wurde ein Stundenpreis vereinbart sind die Mehrstunden (z.B. auch
Wartezeit des Fahrers) vom Besteller zum vereinbarten Stundenpreis zu zahlen. Gleiches
gilt für die Verlängerung der vertraglich festgelegten Fahrstrecke, hierbei wird ein Aufschlag
pro Kilometer berechnet.
5. Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von Beschädigungen
oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
6. Rechnungen sind nach Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig.
§ 5 Preiserhöhung
Liegen vier Monate zwischen Vertragsabschluss und Beförderungsleistung, kann das
Busunternehmen Preiserhöhungen bis 10% des vereinbarten Mietpreises verlangen, wenn
erst nach Vertragsabschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoff- und
Personalkosten) eintritt, die bei Vertragsabschluss nicht einkalkuliert werden konnte. Solche
Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den
Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat das Busunternehmen dem
Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären und
nachzuweisen. Beträgt die Gesamtsumme der erklärten Preiserhöhung mehr als 3% des
vereinbarten Mietpreises, kann der Besteller entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit
wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis
einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf
einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach
dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten
Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeuges erzielten Erlöse.
Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 0 %
b) 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 0 %
c) 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 0 %
d) 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 0 %
d) ab 2 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 40 %
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein
Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als
die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf
Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller
erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung nach Fahrtantritt
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den
Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er unbeschadet weiterer Ansprüche
berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet,
auf Wunsch des Bestellers ihn und seine Fahrgäste zurück zu befördern, wobei ein
Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die
Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig
werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen
nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung
für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt vor Fahrtantritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn
außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung
unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen
ersetzt verlangen.
2. Kündigung nach Fahrtantritt
a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der
Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder
Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder
kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,
Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,
Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,
Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund
höherer Gewalt oder einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art,
ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine
Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im
Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn
und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu
vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen
höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller
getragen.
b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die
bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu.
§ 8 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes
für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt
sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie im § 7 Abs.2 Pkt. a) genannt wurde.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen
ist auf den 3-fachen Mietpreis (vgl. § 4) beschränkt, soweit
a) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des
Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht,
b) der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des
Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Busunternehmers beruht.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit
der Schaden jeder beförderten Person 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
Von sämtlichen Ansprüchen, die auf einen der in § 2 Abs. 4 Pkt. umschriebenen
Sachverhalt beruhen, stellt der Besteller das Busunternehmen und alle von diesem in die
Vertragsabwicklung eingesetzten Personen frei.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang (pro Pers. max. 20 kg, inkl. Handgepäck) und nach vorheriger
Absprache sonstige Sachen, werden mitbefördert. Bei einer Gewichtüberschreitung der
Gepäckstücke, kann die Beförderung dieser abgelehnt werden oder das Busunternehmen
behält sich eine Nachkalkulation vor.
2. Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind
von der Beförderung ausgeschlossen.
3. Tiere sind von der Beförderung ausgeschlossen.
4. Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder
seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden
auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der
Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet
selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachten Schäden am und im Fahrzeug oder
anderen Sachen des Busunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die
Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder
mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine
Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
2. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen,
sofern diese entsprechend Bauart vorhanden sein müssen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig
verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt
zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
3. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht
nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die
Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes
oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das
Busunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen
Fällen nicht
4. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem
Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
5. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm
Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich
zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Österreich
maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages zur Folge.
Busreisen Krainz GmbH
Stand März 2017
7 Tage vor Reiseantritt stornofrei; 6 Tage vor Reiseantritt 40%; Buchungen über "Busangebot" 2 Tage vor Reiseantritt stornofrei
10 Tage nach Leistungserbringung netto
Bei Auftragsvolumen über € 2000,- Anzahlung von 20% 7 Tage vor Reiseantritt

