Über Eli Reisen GmbH
Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.
Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Hennef mieten möchte, ist bei Eli Reisen GmbH genau richtig.
Eli Reisen steht für Kompetenz im Personentransport und Tourismus in Deutschland und ganz Europa.
Wir bieten Ihnen Reisebusanmietung, individuell gestaltete Tages- und Mehrtagesreisen für Schulen, organisierte Gruppen- und Vereinsausflüge sowie verschiedene Transfer- und Shuttledienste.
Zu unseren Leistungen zählen außerdem nationale Linienverkehre (Rhein-Sieg) und internationale Verkehre, maßgeschneiderte Personenlogistik-Lösungen für Events und weitere Zusatzservices wie die Verpflegung an Bord.
Informationen
Unternehmen
Eli Reisen GmbH
Adresse
Reisertstraße 7a, 53773 Hennef, DE
UID-Nummer
DE303361937
- Bewertungen
- Busse
- AGB & Stornobedingungen
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Auszug der Fahrzeuge von Eli Reisen GmbH



Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Eli Reisen (MOB – Mietomnibusbedingungen)
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ genannt, werden – soweit wirksam vereinbart – Vertragsbestandteil bei Abschluss eines Mietvertrags zwischen uns, der Firma Eli Reisen (nachfolgend „Busunternehmen“ bzw. „BU“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“). Wir bitten Sie, diese Bedingungen vor Auftragserteilung aufmerksam zu lesen.
Wir empfehlen, die MOB während der Fahrt mitzuführen und Ihre Reiseleiter sowie Beauftragten und Fahrgäste über den Inhalt zu informieren, um alle Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen.
1. Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
1.1 Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem BU und dem AG unterliegen vorrangig den individuell getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preis und Leistung), sodann diesen MOB sowie ergänzend den mietrechtlichen Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB.
1.2 Diese Bedingungen gelten – soweit wirksam vereinbart – für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie Unternehmern (§ 14 BGB).
1.3 Für Unternehmer gelten zusätzlich:
- Diese MOB gelten auch für künftige Verträge, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
- Die Anwendung der Vorschriften der §§ 651a ff. BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Leistungen zu unternehmerischen Zwecken erfolgen.
- Abweichende oder entgegenstehende AGB des AG finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.4 Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche des Gewerbe-, Personenbeförderungs- und EU-Rechts, bleiben unberührt.
2. Zustandekommen des Vertrags
2.1 Der AG kann seine Anfrage mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, E-Mail oder – soweit angeboten – über die Webseite des BU stellen.
2.2 Das BU informiert den AG sodann unverbindlich über verfügbare Fahrzeuge, Preise und Konditionen.
2.3 Mit der Auftragserteilung gibt der AG ein verbindliches Vertragsangebot ab. Soweit keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann dies auf allen genannten Wegen erfolgen.
2.4 Bei Onlinebuchung wird der AG über den Buchungsablauf informiert. Mit dem Klick auf „zahlungspflichtig buchen“ unterbreitet der AG ein verbindliches Vertragsangebot.
2.5 Der AG ist an sein Angebot für die Dauer von 7 Werktagen gebunden, sofern keine abweichende Frist vereinbart wurde.
2.6 Grundlage des Angebots ist die Information gemäß Ziffer 2.2 sowie diese MOB.
2.7 Der Vertrag kommt durch Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG zustande.
2.8 Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten des BU:
- Gilt das Angebot als verbindlich.
- Der Vertrag kommt durch fristgerechte, unveränderte Annahme durch den AG zustande.
- Die Wirksamkeit tritt bereits mit Zugang der Annahmeerklärung beim BU ein.
2.9 Bei juristischen Personen, Behörden, Vereinen oder vergleichbaren Institutionen gilt der jeweilige Rechtsträger als AG. Der handelnde Vertreter haftet persönlich, sofern eine ausdrückliche Einstandspflicht übernommen wurde oder nach § 179 BGB.
3. Leistungen und Vertragspflichten des BU
3.1 Das BU verpflichtet sich, dem AG das vereinbarte Fahrzeug einschließlich Fahrer zur Durchführung der Personenbeförderung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mietweise zu überlassen. Ein werkvertraglicher Erfolg wird nicht geschuldet.
3.2 Anlass und/oder Zweck der Fahrt begründen – mangels ausdrücklicher Vereinbarung – keinen Vertragsbestandteil. Änderungen oder der Wegfall von Reisezwecken, Programmpunkten oder Veranstaltungen berühren die Vertragspflichten des BU nicht.
3.3 Bei termingebundenen Fahrten gilt:
- a) Das BU plant die Fahrt unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Streckenführung, der Verkehrslage, der Witterung sowie der Lenk- und Ruhezeiten.
- b) Der AG hat das BU frühzeitig über Besonderheiten oder absehbare Schwierigkeiten zu informieren.
- c) Eine Haftung des BU für die Einhaltung bestimmter Ankunftszeiten besteht nur bei ausdrücklicher Zusicherung. Kosten infolge von Verspätungen trägt der AG.
- d) Trifft das BU Maßnahmen zur Minderung von Verspätungen, z. B. durch alternative Routen oder Fahrerwechsel, sind dem BU die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
3.4 Eine Aufsichtsverpflichtung gegenüber Fahrgästen, insbesondere Minderjährigen, besteht seitens des BU nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
3.5 Hinsichtlich der Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen:
- a) Betreuungsleistungen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
- b) Der AG hat das BU rechtzeitig über besondere Bedürfnisse zu informieren. Erhöhte Anforderungen können Mehrkosten verursachen.
3.6 Eine Beaufsichtigung von Gepäck oder im Bus zurückgelassenen Gegenständen schuldet das BU nicht. Dies gilt auch für das Be- und Entladen, es sei denn, der Schaden beruht auf Pflichtverletzung durch das BU.
3.7 Reisebezogene Informationen:
- a) Das BU ist nicht verpflichtet, über Visa-, Einreise-, Zoll- oder Devisenvorschriften zu informieren.
- b) Der AG trägt die Verantwortung, ob und inwiefern er durch die Organisation der Fahrt rechtlich in die Stellung eines Reiseveranstalters gerät.
- c) Eine Pflicht zum Abschluss zusätzlicher Versicherungen für AG oder Fahrgäste besteht nicht.
3.8 Sitzplatzzuweisungen liegen im Ermessen des AG, soweit keine gesetzlichen oder sicherheitsbedingten Vorgaben entgegenstehen.
3.9 Das BU trifft keine Pflicht, die Sitzplatzvergabe zu organisieren oder durchzusetzen.
3.10 Aus sicherheits- oder gesetzlich zwingenden Gründen ist das BU berechtigt, Sitzplatzanweisungen auch gegen entgegenstehende Anordnungen des AG durchzusetzen.
4. Leistungsänderungen und Ersatzfahrzeuge
4.1 Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Fahrzeugtyps, sind nur zulässig, soweit sie nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
4.2 Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sofern geänderte Leistungen mangelhaft sind.
4.3 Das BU verpflichtet sich, den AG über wesentliche Änderungen unverzüglich zu informieren.
4.4 Im Falle erheblicher Änderungen ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis zu erklären.
4.5 Änderungen auf Wunsch des AG (z. B. Reduzierung der Kapazität, Änderungen bei Strecke oder Dauer) berechtigen das BU, ein abweichendes Fahrzeug einzusetzen. Dieses kann qualitativ und in der Ausstattung vom ursprünglich vorgesehenen Fahrzeug abweichen. Minderungsansprüche des AG bleiben hiervon unberührt.
4.6 Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn das ursprünglich vorgesehene Fahrzeug aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des BU liegen (z. B. höhere Gewalt, Unfall, Vandalismus), nicht verfügbar ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
5.2 Im Mietpreis enthalten sind: Treibstoff, Betriebsmittel sowie die Personalkosten für den/die Fahrer im Rahmen der vereinbarten Einsatzzeit. Nicht enthalten sind Maut-, Parkgebühren sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Fahrers, sofern nicht anders vereinbart.
5.3 Vom AG gewünschte Leistungsänderungen verursachen zusätzliche Kosten, die gesondert berechnet werden.
5.4 Rechnungen sind nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich per Überweisung oder in bar zu leisten.
5.5 Zahlungen in Fremdwährung oder mit Abzügen von Bankspesen werden nicht akzeptiert.
5.6 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem Konto des BU.
5.7 Ist eine Vorauszahlung vereinbart und erfolgt diese nicht fristgerecht, kann das BU nach Mahnung und Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7 verlangen.
5.8 Befindet sich der AG mit Zahlungen aus vorangegangenen Verträgen in Verzug, ist das BU berechtigt, Leistungen aus neuen Verträgen zurückzuhalten, bis der Rückstand ausgeglichen ist.
6. Preisanpassung
6.1 Das BU kann eine Preiserhöhung bis zu 10 % verlangen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Leistungsbeginn mehr als 4 Monate liegen und sich relevante Kosten (z. B. Treibstoff, Löhne, Steuern) erhöht haben.
6.2 Die Preisanpassung ist nur zulässig, wenn die Erhöhungsgründe bei Vertragsabschluss weder eingetreten noch vorhersehbar waren. Der AG ist unverzüglich zu informieren.
6.3 Übersteigt die Preiserhöhung 3 % des vereinbarten Preises, ist der AG berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
7. Rücktritt durch den Auftraggeber (AG)
7.1 Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die folgenden Bestimmungen. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind ausgeschlossen.
7.2 Der AG kann keine einseitigen Änderungen der vereinbarten Leistungen verlangen. Bei Zustimmung des BU gilt Ziffer 4.5 entsprechend.
7.3 Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn zurücktreten. Juristische Personen müssen dies schriftlich oder per Textform erklären; für Verbraucher wird dies empfohlen.
7.4 Das BU bemüht sich um anderweitige Verwendung der Kapazitäten, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
7.5 Erträge aus einer anderweitigen Verwendung werden angerechnet. Ersparte Aufwendungen sind abzuziehen.
7.6 Die im Angebot genannten Stornobedingungen haben Vorrang. Andernfalls gelten:
- Bis 30 Tage vor Fahrtbeginn: kostenfrei
- Bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Preises
- Bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 %
- 0–6 Tage vor Fahrtbeginn: 70 %
7.7 BU und AG bleibt jeweils der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens vorbehalten.
7.8 Kein Vergütungsanspruch besteht, wenn das BU nicht leistungsbereit oder leistungsfähig war oder zum Rücktritt Anlass gegeben hat.
8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
8.1 Das BU kann zurücktreten oder kündigen:
- bei erheblichen Pflichtverletzungen des AG (nach Abmahnung),
- bei Verstößen gegen Sicherheits- oder Gesundheitsvorgaben,
- bei höherer Gewalt (z. B. Streiks, Krieg, behördliche Maßnahmen).
8.2 In den Fällen lit. a) und b) bleibt der Vergütungsanspruch des BU bestehen (Ziffer 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend).
8.3 Bei Kündigung nach Fahrtantritt (lit. c)) besteht Rückbeförderungspflicht, soweit zumutbar. Zusätzliche Rückführungskosten werden hälftig geteilt.
8.4 Für bereits erbrachte Leistungen steht dem BU eine anteilige Vergütung zu.
9. Haftungsbeschränkungen des BU
9.1 Die Haftung des BU ist bei einfachen Fahrlässigkeiten auf das Zehnfache des Mietpreises begrenzt, ausgenommen:
- Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen,
- Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
9.2 § 23 PBefG bleibt unberührt: Sachschäden sind auf 1.000 € je Gepäckstück begrenzt, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10. Pflichten und Haftung des AG und seiner Fahrgäste
10.1 Der AG trägt Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste.
10.2 Fahrgäste haben Anweisungen des Fahrers zu befolgen, wenn diese:
- gesetzlichen Vorgaben dienen,
- dem sicheren Ablauf der Fahrt,
- oder der Vermeidung unzumutbarer Störungen dienen.
10.3 Der AG haftet für Schäden durch Fahrgäste, wenn ihn eine Mitverantwortung trifft oder er nicht nachweist, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.
10.4 Sicherheitsgurte sind gemäß § 21 StVO anzulegen. Der AG hat seine Fahrgäste entsprechend zu unterweisen.
10.5 Fahrgäste, die trotz Ermahnung gegen Regelungen verstoßen, können von der Fahrt ausgeschlossen werden, wenn:
- gesetzliche Vorschriften verletzt werden,
- Sicherheitsrisiken entstehen,
- andere Fahrgäste erheblich beeinträchtigt werden,
- die Weiterfahrt objektiv unzumutbar ist.
10.6 Im Falle eines berechtigten Ausschlusses besteht kein Rückbeförderungs- oder Ersatzanspruch.
10.7 Beschwerden sind dem Fahrer oder Beauftragten des BU anzuzeigen.
10.8 Diese sind zur Abhilfe verpflichtet, soweit diese zumutbar und verhältnismäßig ist.
10.9 Bei starker Verschmutzung des Fahrzeugs, die über das übliche Maß hinausgeht (z. B. durch Erbrochenes, Essens- oder Getränkereste, Vandalismusschäden), ist das BU berechtigt, dem AG die tatsächlich entstandenen Reinigungskosten oder – sofern keine konkrete Kostenermittlung möglich ist – eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von 100 € netto in Rechnung zu stellen. Dem AG bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Dem BU bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
11. Verjährung
11.1 Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden sowie vorsätzlicher Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren.
11.2 Sonstige vertragliche Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3 Die Frist beginnt mit dem Jahresende des Entstehungsjahres und Kenntnis des Anspruchs.
11.4 Bei Verhandlungen über Ansprüche ist die Verjährung gehemmt.
11.5 Zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen bleiben unberührt.
12. Sonderregelungen bei Pandemien
12.1 Leistungen erfolgen unter Einhaltung behördlicher Vorgaben.
12.2 Kündigungsrechte wegen behördlicher Auflagen sind ausgeschlossen.
12.3 Der AG verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungsregeln und zur Information bei Symptomen.
12.4 Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die vollständige Nutzung der Buskapazität erlaubt ist.
13. Streitbeilegung
13.1 Das BU nimmt nicht an einer freiwilligen Streitbeilegung teil. Hinweise zur EU-Plattform: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
14.2 Für ausländische Klagen gelten die Rechtsfolgen des deutschen Rechts.
14.3 Der AG kann nur am Sitz des BU klagen.
14.4 Gerichtsstand für Klagen des BU ist der Sitz des AG; für AG ohne deutschen Sitz gilt der Sitz des BU.
14.5 Abweichende Regelungen zugunsten des AG bleiben unberührt, sofern sie zwingend sind.
Änderungen sind nur zulässig, wenn sie nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
Bis 1 Monat vor dem Auftrag: Kostenfrei
Bis 14 Tage vor dem Auftrag: 30% des vereinb. Preises
Bis 7 Tage vor dem Auftrag: 50% des vereinb. Preises
7-0 Tage vor dem Auftrag: 70% des vereinb. Preises.
5.1 Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
5.2 Im Mietpreis enthalten sind: Treibstoff, Betriebsmittel sowie die Personalkosten für den/die Fahrer im Rahmen der vereinbarten Einsatzzeit. Nicht enthalten sind Maut-, Parkgebühren sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Fahrers, sofern nicht anders vereinbart.
5.3 Vom AG gewünschte Leistungsänderungen verursachen zusätzliche Kosten, die gesondert berechnet werden.
5.4 Rechnungen sind nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich per Überweisung oder in bar zu leisten.
5.5 Zahlungen in Fremdwährung oder mit Abzügen von Bankspesen werden nicht akzeptiert.
5.6 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem Konto des BU.
5.7 Ist eine Vorauszahlung vereinbart und erfolgt diese nicht fristgerecht, kann das BU nach Mahnung und Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7 verlangen.
5.8 Befindet sich der AG mit Zahlungen aus vorangegangenen Verträgen in Verzug, ist das BU berechtigt, Leistungen aus neuen Verträgen zurückzuhalten, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

