Über Frölich-Reisen GmbH

Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.

Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Hessisch Lichtenau mieten möchte, ist bei Frölich-Reisen GmbH genau richtig.

 Frölich-Reisen ist gleich an mehreren Standorten in Nordhessen für Sie  da! Ob in unseren Reisebüros, in unserer Geschäftsstelle oder an unseren  Betriebshöfen und Werkstätten. Bei uns finden Sie immer eine offene Tür  für Ihr Anliegen - sei es die Reisebuchung oder ein persönliches  Feedback zu Ihrer erlebten Reise. 

Informationen

Unternehmen
Frölich-Reisen GmbH

Adresse
Ludwig-Frölich-Straße 1-5, 37235 Hessisch Lichtenau, DE

UID-Nummer
DE113069744

  • Bewertungen
  • Busse
  • AGB & Stornobedingungen

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Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen

 

Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch.

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1.   Auf die gesamten Rechts- und  Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie  die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen  und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und  hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung  beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.

1.2.   Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit  wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen,  soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen  beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von §  13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit  gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den  Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen  Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).

1.3.   Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:

a)  Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle  künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese  Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen  oder für anwendbar erklärt worden sind.

b)  Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für  das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann  nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht,  wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.

1.4.   Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis  zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche  Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des  Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus  Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der  Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen  unberührt.

2. Vertragsabschluss

2.1.   Der AG kann sein Interesse an der Anmietung  eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax  und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit  einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.

2.2.   Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage  der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge,  die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese  Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an  den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer  eventuellen Auftragserteilung.

2.3.   Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem  BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der  Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form  ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich,  schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU  so vorgesehen – online erfolgen.

2.4.   Wird seitens des BU die Möglichkeit einer  verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so  informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte  zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des  Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des  AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne  verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein  verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages  unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes  durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt.  Die Regelungen in Ziff. 2.3 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf  entsprechend.

2.5.   An das mit der Auftragserteilung erfolgende  Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich  vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.

2.6.   Grundlage des Vertragsangebots des AG an das  BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der  Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese  Vertragsbedingungen.

2.7.   Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.

2.8.   Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach  vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in  Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als  verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von  den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:

a)  In diesem Fall stellt das Angebot des BU das  verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages  auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und  Leistungen und dieser MOB dar.

b)  Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu  Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen  oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem  BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU  vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht  verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es  wird davon den AG unverzüglich unterrichten.

c)  Das BU wird dem AG den Eingang seiner  Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch  rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim  BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht  vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.

2.9.   Bei Gruppen, Behörden, Vereinen,  Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU  ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige  Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine  andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG  erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung  in deren Namen erfolgen soll.

Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine  Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die  Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen  Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht  durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach  den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne  Vertretungsmacht gehandelt hat.

3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen

3.1.   Die Leistungspflicht des BU besteht in der  mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s)  zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen.  Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines  werkvertraglichen Erfolges.

3.2.   Der Anlass und/oder der Zweck der  vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche  ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der  Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise),  insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen,  Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen  kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung  oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

3.3.   Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:

a)  Das BU plant unter Berücksichtigung der  Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen  den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.

b)  Es obliegt dem AG, insbesondere  soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über  entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der  Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten  Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU  vorzubringen.

c)  Soweit das BU keine vertraglichen oder  gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das  rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die  Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu  Lasten des AG.

d)  Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen  oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG  bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz  zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG  an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

3.4.   Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die  Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen  übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

3.5.   Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

a)  Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

b)  Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor  Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen  hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und  Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn  zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der  Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss  den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige  besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes  Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.

3.6   Das BU trifft keine Verpflichtung zur  Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im  Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft das BU keine  Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen.  Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste aufgrund  von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des  ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses  und der  Gepäckfächer  sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

3.7.    Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich  vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im  Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:

a)  Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder  seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und  Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser  Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger  Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist  verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur  Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente  anzuhalten.

b)  Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu  rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem  Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben.  Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit  der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der  Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt  oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder  gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen  Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften  ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.

c)  Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit  dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen  Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten  des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche  Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für  Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder  Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder  Krankheit.

3.8.   Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen  (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend  Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter  Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie  diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen  ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.

3.9.   Das BU, dessen Fahrer oder sonstige  Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche  Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu  organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht  diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung  gegenüber den Fahrgästen.

3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige  Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder  seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen  verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten  Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher  Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen  mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich  ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als  eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten  Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

4. Leistungsänderungen, Änderungen bzgl. des eingesetzten Fahrzeugs

4.1.   Änderungen wesentlicher vertraglicher  Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps,  die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu  und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die  Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht  beeinträchtigen.

4.2.   Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3.   Das BU ist verpflichtet, den AG über  wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom  Änderungsgrund zu informieren.

4.4.   Im Fall einer erheblichen Änderung einer  wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich  vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach  der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen  Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.

4.5.   Wird aufgrund eines einseitigen  Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher  oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender  Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung  der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der  Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen  vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich  vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal  zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen  nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten  Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines  solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

4.6.   Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend,  wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände  unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und  Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der  Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus)  sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen  Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

5. Preise, Zahlung

5.1.   Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte  Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die  Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser  Vertragsbedingungen gegeben sind.

5.2.   Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für  Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für  den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der  vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten,  insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG,  soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die  voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind  Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht  beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss  (insbesondere im Angebot) hinweisen.

5.3.   Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.

5.4.   Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug  zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch  Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich  vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich  ausgeschlossen.

5.5.   Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.

5.6.   Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.

5.7.   Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt,  dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen  bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches  Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung  berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit  Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.

5.8.   Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit  unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund  gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die  Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen  verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich  Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig  bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des  Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten.  Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen  Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren  Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch  unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder  durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten  Rechtsanwalts oder Notars leistet.

6. Preiserhöhung

6.1.   Soweit im Einzelfall nichts anderes  vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10%  des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von  Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich  diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

6.2.   Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern  zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der  Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung  führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei  Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG  unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten,  die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

6.3.   Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3%  des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne  Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die  Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU  gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.  Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von  Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail)  empfohlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1.    Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und  dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte  kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2.   Ohne ausdrückliche diesbezügliche  Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung  bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der  Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich  vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher  Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm  die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch  auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei  ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.

7.3.   Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom  Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische  Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen  Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären.  Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in  elektronischer Textform zu erklären.

7.4.   Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im  Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine  Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich  vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten  Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

7.5.   Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch  die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen.  Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich  vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der  Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU  hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

7.6.   Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit  einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser  Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.

7.7.   Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten,  dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer  Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen  wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG  außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung  der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere  ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder  ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher  Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere  Entschädigung zu bezahlen.

7.8.   Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn  das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich  geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die  Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu  vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch  auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf  zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG nicht  zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

8. Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1.   Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG

§ vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten

§ oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,

  1. wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder  gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche  Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche  Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße  Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu  gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim  Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur  dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der  Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an  der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
     
  2. soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste  gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise ob-jektiv  die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder  anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
     
  3. wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine  Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch  nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vor­gänge,  Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme  oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,  Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende  Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert,  gefährdet oder beeinträchtigt wird
     

8.2.   Im Falle eines Rücktritts oder einer  Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf  die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7  gelten entsprechend.

8.3.   Im Falle einer Kündigung des BU nach  Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU  auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei  ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die  Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die  Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung  der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist.  Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung  als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen.  Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche  Verpflegung oder Unterbringung der Fahrgäste des AG, trägt der AG.

8.4.   Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff.  8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung  für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden  Leistungen zu, sofern letztere für das BU trotz der Kündigung noch von  Interesse sind.

9. Beschränkung und Haftung des BU

9.1.   Die Haftung des BU bei vertraglichen  Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff.  9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese  Haftungsbeschränkung gilt nicht,

a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen  Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen  Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen  des BU beruhen,

b)  für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf  einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer  vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines  gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,

c)  für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.

9.2.   § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für  Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem  Gepäckstück 1.200,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober  Fahrlässigkeit beruht.

10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)

10.1.        Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

10.2.        Anweisungen des Fahrers oder sonstiger  Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger  Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,

  1. soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung  gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die  Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften  beziehen,
     
  2. soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
     

c)  soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare  Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern  oder zu unterbinden.

10.3.        Der AG haftet selbst, gegebenenfalls  gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder  Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine  Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere  Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die  Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG  ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist,  dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den  Schaden zu vertreten haben.

10.4.        Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene  Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur  kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im  Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim  kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch  entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an  seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter  oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser  Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.

10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich –  insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten  Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht  nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus  gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen

a)  eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,

b)  Sicherheitsvorschriften verletzt werden,

c)  die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,

d)  eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,

e)  die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden

f)  aus anderen erheblichen Gründen die  Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen  des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar  ist.

10.6.        Im Falle eines berechtigten  Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf  Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.

10.7.        Mängelrügen (Beschwerden) über die Art  und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug  und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger  Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen  des BU sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des  BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen  verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob  entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder  bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer  oder sonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.

10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU  sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie  sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht  oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer  solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere  auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.

Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im  Rahmen des ihm Zumut­baren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu  ver­meiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine  Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem  entsprechenden Verhalten anzuhalten.

11. Verjährung

11.1.        Vertragliche Ansprüche des AG aus der  Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer  vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines  gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,  verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz  sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen  Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder  Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.

11.2.        Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

11.3.        Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2  beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch  entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG  vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder  ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der  letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten  allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines  solchen Tages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU  Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden  Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die  Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt  frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben  zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der  Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen  (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des  Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts,  unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit,  als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. dem Corona-Virus)

12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die  vereinbarten Mie-tomnibusleistungen durch das BU stets unter Einhaltung  und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden  behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2.  Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser  Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder  unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Vorgaben und  Auflagen erbracht werden.
12.3. Der Kunde erklärt  sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder –beschränkungen  von dem BU bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle  Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen  Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von dem BU und den Fahrer  un-verzüglich zu verständigen.
12.4. Der Vertrag  wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbarten  maximalen Personenzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die  zugelassene Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Busses) zum  Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mie-tomnibusfahrt  geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.

13. Information über die Verbraucherstreitbeilegung

Das BU nimmt nicht an einer freiwilligen  Verbraucherstreibelegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung  nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für das BU verpflichtend  würde, informiert das BU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.  Das BU weist für alle Verträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen  Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische  Online-Streibeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem  AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt  auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
14.2. Soweit  bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem  Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der  Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von  Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
14.4.  Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG  maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des  öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind,  die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im  Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher  Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als  Gerichts-stand der Sitz des BU vereinbart.
14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a)   wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen  internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU  anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
b)  wenn  und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen  im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind  als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen  Vorschriften.

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© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2020
Stand dieser Fassung: August 2020

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