Über HANSEAT Busbetrieb Hamburg
Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.
Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Hamburg mieten möchte, ist bei HANSEAT Busbetrieb Hamburg genau richtig.
Moin aus Hamburg!
Wir sind ein kleines Unternehmen aus der Hansestadt - Zwei moderne, luxuriöse Reisebusse und drei erfahrene Reisebusfahrer dazu. Wir haben den Anspruch, Ihnen ein solider Partner im Norden zu sein und im höchsten Maße qualitativ abzuliefern. Das heißt, Sie können sich bei uns sowohl auf Pünktlichkeit, als auch auf ein sauberes, hochwertiges Fahrzeug und zuverlässige Chauffeure verlassen. Darüber hinaus werden wir uns die größte Mühe geben, flexibel auf Ihre Wünsche einzugehen.
Informationen
Unternehmen
HANSEAT Busbetrieb Hamburg
Adresse
Riepenhausenweg 1, 21075 Hamburg, DE
UID-Nummer
DE459736122
- Bewertungen
- Busse
- AGB & Stornobedingungen
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Auszug der Fahrzeuge von HANSEAT Busbetrieb Hamburg


Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
(AGB-Mietomnibus)
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form
oder mündlich erteilen. 3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen
oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages
durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas
anderes vereinbart.
Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt
der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn
der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme
erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in
der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3
bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages
vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der
vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung;
die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird
ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern,
Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner
Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen
Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zollund Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der
sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach
Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen,
wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom
Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden
sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller
zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung
des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der
elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren,
Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht
enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter
Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder
Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5. Der Mietpreis ist bis 4 Tage vor Fahrtantritt an das
Busunternehmen zu überweisen, oder am Tag der Fahrt vor
Fahrtbeginn bar im Bus zu entrichten.
6. Bei Rechnungslegung ist der Mietpreis nach Erhalt der Rechnung
sofort ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt
er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der
Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat,
anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen
Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt
sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der
vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch
andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt
pauschalieren:
Bei einem Rücktritt:
a. ab 14. Tag - 08. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt - 50%
b. ab 07. Tag - 01. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt - 70%
c. bei Rücktritt am Anreisetag oder durch Nichterscheinen - 90 %
wenn und so weit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden
des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf
Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die
für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende
Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt
notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind,
dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den
Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen
verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur
für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei
einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die
Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller
getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann
ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden
Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das
Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine
angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem
Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den
Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten,
wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die
Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der
Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen
ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die
Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch
eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder
kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch
Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,
Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer
Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist
das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn
und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die
Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten
für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine
angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem
Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den
Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der
Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch
höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder
Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände
wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder
Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,
Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu
vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen
Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den
dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je
betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person
bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 €
gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil
am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf
diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der
Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben
keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese
ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder
eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die
Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen
frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen
Sachverhalte beruhen.
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang bis max. 20 kg pro Person und -
nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert. Gepäck über
20 kg pro Person kann auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen
zul. Gesamtmasse des Omnibusses nicht befördert werden.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen
mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn
sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu
vertreten sind.
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner
Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des
Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des
Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von
Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des
Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen
Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar
ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem
Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses
mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das
Busunternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von
Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken,
um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu
halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen,
ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des
Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages zur Folge.
Ab 14. Tag - 08. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt - 50%
Ab 07. Tag - 01. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt - 70%
Bei Rücktritt am Anreisetag oder durch Nichterscheinen - 90 %
Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders abgesprochen, per Rechnung. Zahlungsziel des vollständigen Rechnungsbetrags ohne Abzüge ist 14 Tage ab Erhalt der Rechnung.
