Über HANSEAT Busbetrieb Hamburg

Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.

Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Hamburg mieten möchte, ist bei HANSEAT Busbetrieb Hamburg genau richtig.

Moin aus Hamburg!

Wir sind ein kleines Unternehmen aus der Hansestadt - Zwei moderne, luxuriöse Reisebusse und drei erfahrene Reisebusfahrer dazu. Wir haben den Anspruch, Ihnen ein solider Partner im Norden zu sein und im höchsten Maße qualitativ abzuliefern. Das heißt, Sie können sich bei uns sowohl auf Pünktlichkeit, als auch auf ein sauberes, hochwertiges Fahrzeug und zuverlässige Chauffeure verlassen. Darüber hinaus werden wir uns die größte Mühe geben, flexibel auf Ihre Wünsche einzugehen.

Informationen

Unternehmen
HANSEAT Busbetrieb Hamburg

Adresse
Riepenhausenweg 1, 21075 Hamburg, DE

UID-Nummer
DE459736122

  • Bewertungen
  • Busse
  • AGB & Stornobedingungen

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Auszug der Fahrzeuge von HANSEAT Busbetrieb Hamburg

Mercedes-Benz
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
Klimaanlage
DVD
Kaffeemaschine
220V-Steckdosen
Toilette
Mercedes-Benz
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
Klimaanlage
DVD
2 Kühlschänke
Kaffeemaschine
220V-Steckdosen
Toilette

Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr 

(AGB-Mietomnibus) 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss 

1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts 

anderes vereinbart ist, freibleibend. 

2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form

oder mündlich erteilen. 3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen 

oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages 

durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas 

anderes vereinbart. 

Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt 

der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn 

der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme 

erklärt. 

§ 2 Leistungsinhalt 

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in 

der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 

bleiben unberührt. 

2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages 

vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der 

vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; 

die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird 

ausgeschlossen. 

3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht: 

a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt, 

b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, 

Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen, 

c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner 

Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt, 

d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen, 

e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen 

Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zollund Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der 

sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. 

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. 

§ 3 Leistungsänderungen 

1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach 

Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, 

wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom 

Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden 

sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller 

zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen 

unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. 

2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung 

des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der 

elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. 

§ 4 Preise und Zahlungen 

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. 

2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, 

Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht

enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart. 

3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter 

Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet. 

4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder 

Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt. 

5. Der Mietpreis ist bis 4 Tage vor Fahrtantritt an das 

Busunternehmen zu überweisen, oder am Tag der Fahrt vor 

Fahrtbeginn bar im Bus zu entrichten. 

6. Bei Rechnungslegung ist der Mietpreis nach Erhalt der Rechnung 

sofort ohne Abzug fällig. 

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller 

1. Rücktritt 

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt 

er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der 

Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, 

anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen 

Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt 

sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der 

vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch 

andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. 

Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt 

pauschalieren: 

Bei einem Rücktritt: 

a. ab 14. Tag - 08. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt - 50%

b. ab 07. Tag - 01. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt - 70%

c. bei Rücktritt am Anreisetag oder durch Nichterscheinen - 90 % 

wenn und so weit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden 

des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich 

niedriger ist als die Pauschale. 

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf 

Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die 

für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende 

Rechte des Bestellers bleiben unberührt. 

2. Kündigung 

a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt 

notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, 

dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den 

Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen 

verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste 

zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur 

für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei 

einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die 

Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller 

getragen. 

b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann 

ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden 

Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das 

Busunternehmen nicht zu vertreten hat. 

c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine 

angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem 

Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den 

Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind. 

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen 

1. Rücktritt 

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, 

wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die 

Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der 

Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der 

Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen 

ersetzt verlangen. 

2. Kündigung 

a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die 

Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch 

eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art 

durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder 

kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder 

Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch 

Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, 

Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, 

Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller 

erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer 

Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer 

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist 

das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn 

und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die 

Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel 

besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten 

für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen. 

b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine 

angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem 

Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den 

Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind. 

§ 7 Haftung 

1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines 

ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der 

Beförderung. 

2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch 

höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder 

Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände 

wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, 

Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder 

Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, 

Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu 

vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. 

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt. 

§ 8 Beschränkung der Haftung 

1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen 

Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den 

dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je 

betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person 

bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden 

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend 

gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 €

gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil 

am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf 

diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt. 

2. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der 

Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt. 

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben 

keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder 

grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. 

4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese 

ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder 

eines seiner Fahrgäste beruhen. 

5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die 

Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen 

frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen 

Sachverhalte beruhen. 

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen 

1. Gepäck im normalen Umfang bis max. 20 kg pro Person und - 

nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert. Gepäck über 

20 kg pro Person kann auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen 

zul. Gesamtmasse des Omnibusses nicht befördert werden. 

2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen 

mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn 

sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu 

vertreten sind. 

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste 

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner 

Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des 

Bordpersonals ist Folge zu leisten. 

2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des 

Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung 

ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von 

Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des 

Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen 

Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar 

ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem 

Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht. 

3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses 

mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das 

Busunternehmen zu richten. 

4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von 

Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, 

um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu 

halten. 

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort 

1. Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen 

des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen 

ausschließlich der Sitz des Busunternehmens. 

2. Gerichtsstand 

a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des 

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, 

ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens. 

b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder 

verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz 

oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein 

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der 

Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des 

Busunternehmens. 

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der 

Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. 

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages 

einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den 

Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten 

Vertrages zur Folge.

Ab 14. Tag - 08. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt - 50%

Ab 07. Tag - 01. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt - 70%

Bei Rücktritt am Anreisetag oder durch Nichterscheinen - 90 % 

Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders abgesprochen, per Rechnung. Zahlungsziel des vollständigen Rechnungsbetrags ohne Abzüge ist 14 Tage ab Erhalt der Rechnung.

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