Über Hötzinger-Reisen GmbH
Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.
Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Künzing mieten möchte, ist bei Hötzinger-Reisen GmbH genau richtig.
Willkommen bei Ihrem zuverlässigen Partner für Busreisen! Unser Unternehmen steht für höchsten Komfort, Sicherheit und Nachhaltigkeit. Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können.
Informationen
Unternehmen
Hötzinger-Reisen GmbH
Adresse
Am Klingerfeld 3, 94550 Künzing, DE
UID-Nummer
DE165735700
- Bewertungen
- Busse
- AGB & Stornobedingungen
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Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer – nachstehend „RT“ abgekürzt - und dem Reiseveranstalter Hötzinger Reisen GmbH, nachstehend HR abgekürzt, bei Vertragsschluss ab dem 01.07.2020 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Stellung des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen und des Reiseteilnehmers
1.1. Der Gruppenauftraggeber, nachstehend „GA“ abgekürzt, ist die Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der die HR mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt.
1.2. Der Gruppenverantwortliche, nachstehend „GV“ abgekürzt, ist die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere die vom GA eingesetzte verantwortliche Leitungsperson.
1.3. Der RT ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick auf die zwischen dem GA und dem HR getroffenen Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten nach § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter).
2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des RT
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von HR und der Buchung des RT sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von HR für die jeweilige Reise, soweit diese dem GA bzw. dem RT bei der Buchung vorliegen.
b) Hat die HR dem GA ein Angebot über die Reiseleistungen der Gruppenreise unterbreitet und ist auf der Grundlage dieses Angebots ein Vertrag zwischen der HR und dem GA zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und der hierzu gegebenenfalls mit dem GA getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von HR herausgegeben werden, sind für HR und die Leistungspflicht von HR nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem RT zum Inhalt der Leistungspflicht von HR gemacht wurden.
d) Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit HR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der RT innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Der RT haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen sollen per E-Mail oder schriftlich (außer mündliche und telefonische) erfolgen. Mit der Buchung bietet der RT der HR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der RT 7 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch HR zustande, welche dem RT entweder unmittelbar von der HR oder vom GA oder GV zugeht. Im letztgenannten Falle werden diese als Vertreter der HR tätig.
c) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird HR dem RT eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der RT nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. HR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3. Bezahlung
3.1. Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Hieraus ergibt sich, ob die Anzahlung und die Restzahlung an die HR bzw. den GA zu leisten sind. Sind Anzahlung und/oder Restzahlung danach an den GA zu leisten, so ist dieser Inkassobevollmächtigter der HR. Ist ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen ausschließlich an die HR zu leisten sind, so ist der GA zum Inkasso der Anzahlung bzw. der Restzahlung nicht berechtigt. Gruppenverantwortliche sind in keinem Fall zum Inkasso berechtigt.
3.2. Nach Vertragsabschluss wird – sofern in der Bestätigung nicht abweichend aufgeführt - eine Anzahlung in Höhe der Kosten, die bereits von HR gegenüber anderen Leistungsträgern zu entrichten sind (Hotel, Eintrittskarten, Touren, etc.) fällig. Der gesamte Reisepreis muss vor Reiseantritt auf dem Konto des Leistungserbringers eingegangen sein.
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von HR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind HR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. HR ist verpflichtet, den RT über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des RT, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der RT berechtigt, innerhalb einer von HR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von HR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte HR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem RT der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5. Rücktritt durch den RT vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber HR unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem RT wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert HR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann HR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von HR unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
HR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.
5.3. Dem RT bleibt es in jedem Fall unbenommen, HR nachzuweisen, dass HR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von HR geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. HR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit HR nachweist, dass HR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist HR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist HR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat HR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des RT, gemäß § 651 e BGB von HR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie HR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
6.1. HR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der RT ungeachtet einer Abmahnung von HR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von HR beruht.
6.2. Kündigt HR, so behält HR den Anspruch auf den Reisepreis; HR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die HR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Obliegenheiten des RT.
7.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der RT Abhilfe verlangen.
b) Soweit HR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der RT weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der RT ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von HR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von HR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an HR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von HR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von HR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der RT kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von HR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der RT den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er HR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von HR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung von HR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
8.2. HR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den RT erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von HR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
HR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des RT die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von HR ursächlich geworden ist.
9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der RT nicht beim GA, dem GV oder den Leistungsträgern, sondern ausschließlich gegenüber HR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. HR wird den RT über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
10.2. Der RT ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des RT. Dies gilt nicht, wenn HR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
10.3. HR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der RT HR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass HR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
11. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. HR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass HR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. HR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
11.2. Für RT, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RT und HR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche RT können HR ausschließlich an deren Sitz verklagen.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2020
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Reiseveranstalter ist:
Firma Hötzinger Reisen GmbH
Jessica Baumgartner & Birgit Hötzinger Baumgartner
Amtsgericht Deggendorf HRB 1523
Am Klingerfeld 3
94550 / Künzing
08547/432
info@hoetzinger-reisen.de
Stand dieser Fassung: Juni 2020
Ich habe die Teilnehmer-Reisebedingungen für geschlossene Gruppenpauschalreisen zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese.
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Datum und Unterschrift des GA
Die Reisegruppe kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Leistungserbringer zu erklären.
Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung der Reisegruppe beim Leistungserbringer wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
Bis zu 21 Tage vor Abreise: Kostenfreie Stornierung
ab 14 Tage vor Abreise: 40% des Gesamtreisepreises
ab 7 Tage vor Abreise: 80% des Gesamtreisepreises
1 Tag vor Abreise oder Nichterscheinen: 100% des Gesamtreisepreises
Der vereinbarte Preis ist vor Reiseantritt zu begleichen und muss bis Fahrtantritt auf unserem Konto eingegangen sein.
