Über Mertens Reisen GmbH

Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.

Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Rietberg mieten möchte, ist bei Mertens Reisen GmbH genau richtig.

Informationen

Unternehmen
Mertens Reisen GmbH

Adresse
Merschhemkeweg 8, 33397 Rietberg, DE

UID-Nummer
DE126840362

  • Bewertungen
  • Busse
  • AGB & Stornobedingungen

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Auszug der Fahrzeuge von Mertens Reisen GmbH

Setra
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
Klimaanlage
Kaffeemaschine
DVD
220V-Steckdosen
Toilette

Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen

Vertragsbedingungen der Firma Mertens Reisen für die Anmietung von Omnibussen

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“

abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart,

Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen

zwischen uns, der Firma Mertens Reisen, nachfolgend als „Busunternehmen“

bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber,

nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie

diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen

die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung

Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste

über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich

jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen

für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste

selbst orientieren können.

__________________________________________________________________________________________________________________

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser

Geschäftsbedingungen

1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und

dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen

(insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese

Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die

Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.

1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit

natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen,

noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher

im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für

Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den

Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit

abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).

1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:

a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des

AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen

nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar

erklärt worden sind.

b) BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU

gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass

die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleitungen

des AG für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. AG

und BU vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt

ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG erfolgt.

c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis

mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom

AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen

Bedingungen nicht widerspricht.

1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare

zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts

und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften

aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung),

bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch,

schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner

Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular

übermitteln.

2.2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über

die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen

Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot

des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über

die Form einer eventuellen Auftragserteilung.

2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages

verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen

keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung

mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder –

soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.

2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über

die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt

über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren

Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens

des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem

Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein

verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet,

welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum

zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in

Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.

2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit

keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.

2.6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum

Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen

nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.

2.7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der

Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.

2.8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit

der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen,

ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt

der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7

wie folgt zu Stande:

a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf

Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in

diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB

dar.

b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG

dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen

in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese

Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen

Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet

eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG

unverzüglich unterrichten.

c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen.

Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang

der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit

des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung

beim AG abhängig.

2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber

und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde

usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich

für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit

als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung

in deren Namen erfolgen soll.

Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution

oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den

sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese

besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung

übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als

Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene

Transporte, Sitzplatzzuweisung

3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs

einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe

der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet demnach nicht die

Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist

ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage.

Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder

teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen,

Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG

auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung

oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen

Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:

a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der

Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden

Abfahrtszeitpunkt.

b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere

soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel,

der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise

und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig

gegenüber dem BU vorzubringen.

c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt,

haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der

Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder

seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.

d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge

nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen

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Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher

Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die

entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste.

Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere

keine vertragliche Aufsichtspflicht.

3.5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit

eingeschränkter Mobilität gilt:

a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn

dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.

b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche

Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben

über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die

Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren.

Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen

gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen

Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich,

so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte

Vergütung hinaus zu bezahlen.

3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG

oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso

trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Beund

Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste

aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich

des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der

Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen

und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei

Fahrten ins Ausland:

a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise

zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG

ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie

die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen

verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung

der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen,

Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.

b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen,

welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem

Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es

ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages

an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung

eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in

sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des

AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung

entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst

verpflichtet.

c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet,

über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen

hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste

abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies

gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen

oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung

bei Unfall oder Krankheit.

3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung

von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten

Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung

bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen

mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich

des AG.

3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche

diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte

Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere

besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur

Anweisung gegenüber den Fahrgästen.

3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen

des AG oder seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere

Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten

Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher

Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen

mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme

darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines

Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten

Fahrzeugs

4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung

des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss

notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt

wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und

den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten

Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3. Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich

nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung

ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat

dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche

Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.

4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung

kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht,

oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss

eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung,

der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher

Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das

vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs

maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge

dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten

Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines

solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

4.6. Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich

vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb

des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen

insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche

Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie

Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungs- oder

Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

5. Preise, Zahlung

5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes

vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß

Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.

5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel

und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten

Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten.

Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren,

trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss

über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten

informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im

Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss

(insbesondere im Angebot) hinweisen. .

5.3. Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen,

werden zusätzlich berechnet.

5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten

als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor

ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich

ausgeschlossen.

5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei

zu erfolgen.

5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem

Konto des BU an.

5.7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung

der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches

oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung

mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG

mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.

5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen

aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche

des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen

aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung

einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig

bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts

des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht

Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen,

so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen

verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche

und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung

auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars

leistet.

6. Preiserhöhung

6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt,

eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu

verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie

Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis

auswirkt.

6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem

vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate

liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch

nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar

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waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes

zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund

nachzuweisen.

6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises

übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU

vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten

Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens

zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung

von Missverständnissen jedoch die Textform empfohlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem

AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch

werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt,

einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit,

der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich

vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher

Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm

die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf

Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem

Fahrzeugeinsatz in Betracht.

7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner,

die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen

Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer

Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt

schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.

7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen

Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen

zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten

Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

7.5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen

Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung

des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten

nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises

bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen

zu lassen.

7.6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug

von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt

ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.

7.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm

kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass

die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug

von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass

eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen

Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens

des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen

wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend

geringere Entschädigung zu bezahlen.

7.8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des

Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und

in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht,

den das BU zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht

ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU

erhebliche und für den AG vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen nicht

zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

8. Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines

Zahlungsverzuges des AG

▪ vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten

▪ oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,

a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder

gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen

objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen

objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen

Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu

beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum

Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten

am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung

der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv

nicht zumutbar ist.

b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen

Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer

Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen

des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,

c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch

unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder

kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,

Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder

andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von

ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen

erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt

der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen

in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.

8.3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c)

genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste

zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem

Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit

die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung

der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen

bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche,

so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten,

insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung

(Beherbergung) der Fahrgäste des AG, trägt der AG.

8.4 Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen,

so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten

Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums

nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.

9. Beschränkung der Haftung des BU

9.1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die

Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis

beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer

vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,

b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,

c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung

von Hauptleistungspflichten des BU.

9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen,

soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.000,- € übersteigt

und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und

seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)

10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während

der Beförderung.

10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des

AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste

Folge zu leisten,

a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher

Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung

von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,

b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen

Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,

c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen

für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.

10.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen,

Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden

des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht

wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des

Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des

AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist,

dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden

zu vertreten haben.

10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt

anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast

ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere

beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere

durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen

an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter

oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften

durch die Fahrgäste sicherzustellen.

10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden

Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder

sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung

ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die

Nichtbefolgung der Anweisungen

a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt

oder andauert,

b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,

c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von

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Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,

d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert,

gefährdet oder beeinträchtigt wird,

e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden

f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch

unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der

Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.

10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein

Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des AG gegenüber

dem BU nicht.

10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der

Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das

Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel

sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder

die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter

oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon,

ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits

erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder

sonstigen Beauftragten des BU vorzunehmen.

10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt,

begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern,

wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand

möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche

des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz

unberührt.

Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen

des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder

so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten

vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

11. Verjährung

11.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung

des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des

BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den

Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

des BU beruhen.

11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

11.3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,

in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem

Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben

müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich

anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle

eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch

oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,

bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung

ein.

11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen,

insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs-

und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen

des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts,

unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies

nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig

sind.

12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

(insbesondere dem Corona-Virus)

12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen

durch Mertens Reisen stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen

Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen

erbracht werden.

12.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung

ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen

aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen

ausgeschlossen ist.

12.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder

-beschränkungen von Mertens Reisen bei der Inanspruchnahme von Leistungen

zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden

typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von Mertens Reisen und

den Fahrer unverzüglich zu verständigen.

12.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart,

dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl

(ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an

Reisegästen des vereinbarten Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung

nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen

jederzeit zulässig ist.

13. Informationen über die Verbraucherstreitbeilegung

Mertens Reisen nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern

eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen

für Mertens Reisen verpflichtend würde, informiert Mertens Reisen die Verbraucher

hierüber in geeigneter Form. Mertens Reisen weist für alle Verträge, die nach Ziffer

2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-

Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich

deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

14.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU

dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich

der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen

des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.

14.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend.

Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen

oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren

Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder

deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.

14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen

internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und

dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen

im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG

günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden

deutschen Vorschriften.

© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte,

München | Stuttgart, 2020

Veranstalter ist:

Firma Mertens Reisen GmbH

Geschäftsführer Heinz Mertens, Jörg Mertens

Handelsregister HRB 6993

Straße Merschhemkeweg 8

PLZ/ Ort 33397 Rietberg

Telefon 05244-906390

E-Mail info@mertens-rietberg.de

bdo-online.de

30 Tage vor Abfahrt kostenlos

8 Tage nach Rechnungseingang. Die Rechnungslegung erfolgt nach Durchführung der Fahrt.

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