Über Omnibusreisen Neckartal-Odenwald
Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.
Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Oberzent-Beerfelden mieten möchte, ist bei Omnibusreisen Neckartal-Odenwald genau richtig.
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Informationen
Unternehmen
Omnibusreisen Neckartal-Odenwald
Adresse
Hirschhorner Strasse 101, 64760 Oberzent-Beerfelden, DE
UID-Nummer
DE214991535
- Bewertungen
- Busse
- AGB & Stornobedingungen
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Auszug der Fahrzeuge von Omnibusreisen Neckartal-Odenwald




Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
- 1.Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbartist, freibleibend.
- 2.Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form odermündlich erteilen.
- 3.Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Formabgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande,es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt derBestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage derBestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nachZugang die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
- 1.Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in derBestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
- 2.Die Leistung umfasst in dem durch dieBestätigung des Auftrages vorgegebenenRahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer unddie Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über denWerkvertrag wird ausgeschlossen.
- 3.Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen
und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste
im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie
insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften
enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden
Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
- 1.Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustande kommendes Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zurLeistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glaubenherbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für denBesteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungenunverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
- 2.Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung desBusunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungen
- 1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
- 2. Nebenkosten die schon vor Beginn der Fahrt feststehen wie Straßen- undEinreisegebühren oder länderspezifische Steuern sind im Mietpreis enthalten, essei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
- 3. Übernachtungskosten für den/die Fahrer werden bei Mehrtagesfahrten direkt vonder Gruppe an die jeweilige Unterkunft erstattet.
- 4. Parkgebühren gehen generell zu Lasten des Bestellers.3.Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werdenzusätzlich berechnet. Näheres regelt der § 5. 4.Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
- 5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Mehrkosten bei Leistungsänderungen
- 1.Wird bei Mietomnibusfahrten die in der Fahrtbestätigung angegebene Rückkunftszeit am Ausgangsort, durch Gründe die das Busunternehmen nicht zu vertreten hat, überschritten, wird die Zusätzliche Zeit wie folgtnachberechnet :
- Verspätung bis eine halbe Stunde : keine Berechnung
- Verspätungen ab einer halben Stunde : 45,- € pro angefangene Stunde.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
- 1.RücktrittDer Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht aufeinem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf denvereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. DerenHöhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes,der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:Bei einem Rücktritt
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
b. ab 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
c. ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 % ;
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungs- änderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
- 2.Kündigung
a.Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantrittnotwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er- unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch desBestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei einAnspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarteVerkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diesevom Besteller getragen.
b.Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die
notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den
das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c.Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eineangemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertragnoch zu
erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotzder Kündigung
noch von Interesse sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
- 1.Rücktritt Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wennaußergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungs-erbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm inunmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenennotwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
- 2.Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringungder Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Bestellererheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für dasim Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigungwegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diesevom Besteller getragen.
b.Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemesseneVergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zuerbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
- 1.Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
- 2.Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewaltsowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Artdurch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnlicheVorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretendeStreiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
- 3.Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
- 1.Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt,die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Personbezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprücheaus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgastbezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf denauf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
- 2.§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
- 3.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit,wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
- 4.Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich aufeinem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgästeberuhen.
- 5.Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die aufeinem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
- 1.Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werdenmitbefördert.
- 2.Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständenberuhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
- 3. Eine Haftung des Verkehrsunternehmens für Schäden, die im Rahmen derBeförderung oder beim Be- und Entladen eines Fahrrades entstehen oder durchdieses verursacht werden, ist ausgeschlossen.
§ 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
- 1.Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgästewährend der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zuleisten.
- 2.Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonalsnicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenndurch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderenGründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehenin diesen Fällen nicht.
- 3.Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
- 4.Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
- 1.ErfüllungsortErfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen desöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlichder Sitz des Busunternehmens.
- 2.Gerichtsstanda.Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichenRechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand derSitz des Busunternehmens.b.Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt ernach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstandebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
- 3.Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der BundesrepublikDeutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieserAllgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§ 14 Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
- Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zumjeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbrachtwerden. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder-beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zuverständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von OmnibusreisenNeckartal-Odenwald zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
Registrierter Firmenname: Omnibusreisen Neckartal-Odenwald Rainer Sauter e. Kfm.
VAT: DE214991535
HRG-Nummer: HRA 70538
Bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
ab 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %

