Über Seine Reisen

Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.

Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Tiefenbach mieten möchte, ist bei Seine Reisen genau richtig.

Informationen

Unternehmen
Seine Reisen

Adresse
Sonnenstraße 6, 94113 Tiefenbach, DE

UID-Nummer
DE268416307

  • Bewertungen
  • Busse
  • AGB & Stornobedingungen

Kundenbewertungen für Seine Reisen

5/5 Hervorragend (3 Bewertungen)
Pünktlichkeit
0 / 5
Betreung durch den Lenker, Höflichkeit
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Fahrverhalten des Lenkers
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Entsprach der Bus der gebuchten Leistung
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Preis-/Leistungsverhältnis
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Sauberkeit des Busses
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Betreuung durch das Busunternehmen des Busses
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Auszug der Kundenkommentare

Hier finden Sie drei der aktuellsten Kommentare zum Unternehmen.

Auszug der Fahrzeuge von Seine Reisen

Neoplan
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
1 Monitor
Klimaanlage
DVD
2 Kühlschänke
Kaffeemaschine
220V-Steckdosen
Toilette

Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Reisebedingungen (AGB´s)

§ 1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des  Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich  sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder direkt danach ist dem Reisenden die  vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der  Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für  elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem  Reisenden unverzüglich elektronisch bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer  Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise  durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige  Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende  ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor.  Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein  neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und  den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

§ 2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in  den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen  Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine  vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht  Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine  zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine  vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht  jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).  Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

§ 3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1.Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die  Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird,  über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und  Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und  gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem  Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 3.1. hat der  Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen,  sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für  den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür  verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende  Impfung). Insofern gilt Ziffer 9. (Rücktritt) entsprechend.

§ 4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind  nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein  Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt oder der  Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind mindestens 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei  Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13. allerdings  frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise  erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder  Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den  Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug  gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein  oder Beförderungsschein).

§ 5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat  sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben  und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der  Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor  Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer  5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung  (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

§ 6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu  10 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach  Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungs- oder Kraftstoffkosten sowie Steuern, der Abgaben für  bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer  Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende  Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung  ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 14. Tag vor dem vereinbarten  Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige  Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 10 % des  Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder  stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,  eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot  anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der  Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom  Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom  Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder  Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten  Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der  Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund  zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung  kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die  Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne  Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

§ 8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen  lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und  seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der  Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der  Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden  Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 35 Euro.

§ 9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der  Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen  ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:

a) Bus- und Bahnreisen: bis 35 Tage vor Reisebeginn 10%, 34-16 Tage 25%, ab 15 Tage 50%, ab 6 Tage 75% und bei Nicht-Erscheinen 100%.

b)  Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und See- und  Flusskreuzfahrten: bis 35 Tage vor Reisebeginn 10%, 34-28 Tage 20%,  27-21 Tage 35%, 20-15 Tage 55%, ab 7 Tage 75% und ab 3 Tage vor Reisebeginn 100%.

9.2.  Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der  Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem  Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der  Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung  wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1. bis 9.3. entsprechend angewandt.

§ 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,  so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen  etc. ein Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 35 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des  Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere  Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten  Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch  anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

§ 11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der  in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der  Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der  Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das  gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche  Bestimmungen entgegenstehen.

§ 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der  Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere  Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der  Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem  Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen  Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im  übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information  des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden  abzuwenden oder gering zu halten.

§ 13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich  und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und  die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären,  dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht  durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer  13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,  spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen  anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine  solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach  Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu  machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3.  Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich  zurückzuerstatten.

§ 14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art  durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide  Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung  verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem  Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.

§ 15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende  Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen  Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen,  soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den  Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen  dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise  einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene  Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der  Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen.  Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe  erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise  durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter  eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei  Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige  Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines  Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht  zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte  oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur  eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu  erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen  zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu  tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung  Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel  beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

§ 16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht  Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden  Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers  verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende  Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende  gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen  geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem  Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten  Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz  oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei  Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die  Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises  beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.

§ 17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis  651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines  Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die  Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen  Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem  vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter  durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist  verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
§ 18 Besonderer interner Hinweis
18.1. Für unsere Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 24 Personen bei Absagefrist bis spätestens 6 Tage vor Reisebeginn.

18.2.  Für sonstige erbrachte Arbeiten bzw. Leistungen wie z.b. das Erstellen  von ausgiebigen Angeboten oder Reisevorschlägen, oder auch das über das normale Maß hinaus bearbeiten von Rechnungen, Mahnungen, Mails oder  anderen Schriftstücken, kann eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 20  Euro zuzüglich Porto- und Versandkosten in Rechnung zu stellen.

§ 19 sonstige Verträge

19.1 Sämtliche Vertragsabschlüsse haben schriftlich zu erfolgen.

19.2 Verträge sind erst nach beidseitger Unterzeichnung gültig.

§ 20 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Freyung

Stornobedingungen: bis 35 Tage vor Reisebeginn 10%, 34-16 Tage 25%, ab 15 Tage 50%, ab 6 Tage 75% und bei Nicht-Erscheinen 100%. 

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