Über Stambula Bustouristik GmbH

Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.

Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Hamburg mieten möchte, ist bei Stambula Bustouristik GmbH genau richtig.

 Als dynamisches Familienunternehmen in zweiter Generation arbeiten wir nicht nur am Puls der Zeit, sondern denken künftige Entwicklungen und Mobilitätsbedarfe voraus. Wir agieren als erste mit innovativen Angeboten auf die steigenden Mobilitätsbedarfe unserer Kunden und setzen neue Maßstäbe.

Durch regelmäßige Schulungen zu Fahrtechnik und Fahrgastsicherheit und modernem Mobilitätsmanagement erhalten wir unser hohes Leistungsniveau und bauen dies stetig aus. Wir legen größten Wert auf höfliche Umgangsformen und ein sicheres Gespür für die jeweiligen Anforderungen der Kunden. 

Nachhaltigkeit ist Gebot unternehmerischer Verantwortung. Wir bekennen uns zu umweltbewusster Mobilität und arbeiten stetig an der Reduzierung der CO2 Belastung der Umwelt. Wir schaffen digitale Lösungen, die unseren Kunden und Mitarbeitenden das Angebot, das Management und den Konsum von Mobilitätsangeboten erleichtern. 

Wir sind ein Team und stehen gemeinsam in der Verantwortung für zukunftsweisende Mobilitätsangebote und in der sozialen Verantwortung für unser Handeln. Unsere Mitarbeiter sind das Herz der STAMBULA Gruppe. Sie stehen im direkten Kontakt zu unseren Kunden und Fahrgästen und sind daher die Botschafter unseres Unternehmens. Wir legen größten Wert auf freundliche Umgangsformen, Dienstleistungsorientierung und ein sicheres Gespür für die spezifischen Anforderungen unserer Kunden. 

Informationen

Unternehmen
Stambula Bustouristik GmbH

Adresse
Albert-Schweitzer Ring 5-7, 22045 Hamburg, DE

UID-Nummer
DE196928325

  • Bewertungen
  • Busse
  • AGB & Stornobedingungen

Kundenbewertungen für Stambula Bustouristik GmbH

4.71/5 Hervorragend (1 Bewertungen)
Pünktlichkeit
5 / 5
Betreung durch den Lenker, Höflichkeit
5 / 5
Fahrverhalten des Lenkers
5 / 5
Entsprach der Bus der gebuchten Leistung
4 / 5
Preis-/Leistungsverhältnis
5 / 5
Sauberkeit des Busses
5 / 5
Betreuung durch das Busunternehmen des Busses
4 / 5

Auszug der Kundenkommentare

Hier finden Sie drei der aktuellsten Kommentare zum Unternehmen.

Auszug der Fahrzeuge von Stambula Bustouristik GmbH

MAN
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
Toilette
Klimaanlage
Mercedes-Benz
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
Klimaanlage
Mercedes-Benz
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
1 Monitor
Toilette
Klimaanlage
Kaffeemaschine
Scania
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
Toilette
Klimaanlage

Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen

Wir führen keine politischen, Pfadfinder, Festival sowie Fan-Fahrten durch.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN MIETOMNIBUSVERKEHR

Version 1.2 / Februar 2025 / STAMBULA Gruppe - Hamburg

§1 Geltungsbereich

(1)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der STAMBULA Gruppe und deren Tochtergesellschaften (nachfolgend „STAMBULA“ oder „Busunternehmer / BU“ genannt) und deren Kunden (nachfolgend „Kunde / Kunden“ genannt) abgeschlossenen Verträge und Leistungsvereinba-rungen im Geschäftsfeld BusServices.

(2)

Die „Datenschutzinformation Kunden Interessenten Kontaktper-sonen“, einsehbar auf dem Webauftritt www.stambula.de sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3)

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, Vereinbarungen und Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden STAMBULA ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Umsetzung/ Erbringung von Leistungen durch STAMBULA bedeu-tet keine Anerkennung von Bedingungen des Kunden. Zusätzliche oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn STAMBULA einen Auftrag annimmt, in dem der Kunde auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

(4)

Erhält der Kunde bereits aufgrund früherer Vereinbarung Dienst-leistungen von STAMBULA, so gelten ab sofort auch für diese Leistungen die geänderten oder ergänzten Allgemeinen Geschäfts-bedingungen und ersetzen damit die bisherige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von STAMBULA. Bestellt der Kunde in Zukunft weitere Dienstleistungen bei STAMBULA, so gel-ten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für diese zukünftigen Dienst-leistungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1)

Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

(2)

Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

(3)

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunter-nehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.

§ 3 Leistungsinhalt

(1)

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

(2)

Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

(3)

Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:

a)

die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,

b)

die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,

c)

die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,

d)

die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen, e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

(4)

Die gesetzlichen Lenk-/ Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Der Auftraggeber hat während der Reise die jeweils aktuellen gesetzlichen Lenk-/ Ruhezeiten des Fahrpersonals zu beachten.

§ 4 Leistungsänderungen

(1)

Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.

(2)

Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.

§ 5 Preise und Zahlungen

(1)

Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

(2)

Die im Angebot / Bestätigung genannten Kilometer und Stunden sind Kalkulationsgrundlage. Zusätzliche Stunden und Kilometer werden extra berechnet.

(3)

Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.

(4)

Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.

(5)

Mehrkosten (z.B. Nachtzuschläge, Mehrkilometer, vermehrter Fahrpersonaleinsatz), die dadurch entstehen, dass aufgrund von Staus oder Umleitungen längere Fahrtstrecken oder Fahrtdauern entstehen, sind anteilig vom Besteller zu tragen.

(6)

Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

(7)

Neukunden, Auslandskunden und nichtautorisierte Kunden erhalten vor Fahrtantritt eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist zu 100% im Voraus fällig.

(8)

Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das Busunter-nehmen, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber mit Rücktrittskosten gem. § 8 dieser Bedingungen zu belasten.

(9)

Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

(10)

Sind Fremdleistungen, wie Hotelkosten, Eintritte oder Essensvorbestellungen Vertragsbestandteil, so kann der Busunter-nehmer eine Anzahlung in Höhe von bis zu 70% des Reisepreises bis zwei Wochen vor Reiseantritt verlangen. Ein Sicherungsschein wird ausgegeben. § 6 Preiserhöhung

(1)

Der Busunternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Vorausset-zungen zu verlangen:

a)

Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

b)

Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Busunternehmer nicht vorhersehbar waren.

c)

Der Busunternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

d)

Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zah-lungsverpflichtungen gegenüber dem Busunternehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Busunternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

(1)

Rücktritt vor Fahrtantritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsan-sprüche wie folgt zu pauschalieren:

a)

bis 10 Tage vor geplantem Fahrantritt: kostenfreie Stornierung.

Ausnahme: Ist das Auftragsvolumen höher als EUR 1.000,-berechnet das BU 25% des vereinbarten Mietpreises,

b)

9 bis 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50% des verein-barten Mietpreises,

c)

48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt: 80 % des verein-barten Mietpreises,

d)

am Tag des geplanten Fahrtantritts oder bei Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Mietpreises,

wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Nebenkosten und Fremdleistungen (wie z.B. für die Unterbringung des Fahrpersonals, Stadtführers, etc.) die zusätzlich gebucht wurden, trägt der Besteller in voller Höhe, soweit sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungsfrist durch den Busunternehmer nicht mehr stornierbar sind. Es gelten die Stornofristen der einzelnen Leistungsgeber.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungs-änderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

(2)

Kündigung nach Fahrtantritt

a)

Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrt-antritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumut-bar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.

b)

Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausge-schlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderun-gen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.

c)

Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 8 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

(1)

Rücktritt vor Fahrtantritt

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück-treten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller, sofern begründet und gerechtfertigt, nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

(2)

Kündigung nach Fahrtantritt

a)

Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feind-seligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlag-nahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträch-tigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförde-rung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umstän-den die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.

b)

Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 9 Haftung

(1)

Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

(2)

Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beein-trächtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.

B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder

Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. (3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt. § 10 Beschränkung der Haftung

(1)

Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, soweit

a)

der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht,

b)

der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahr-lässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht.

(2)

§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 11 Gepäck und sonstige Sachen

(1)

Gepäck im normalen Umfang (20 kg pro Person) und - nach vorheriger Absprache sonstige Sachen - werden mit befördert.

(2)

Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(3)

Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 12 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste

(1)

Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(2)

Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(3)

Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anwei-sungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

(4)

Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunter-nehmen zu richten.

(5)

Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstö-rungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventu-elle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 13 Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

(1)

Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibus-leistungen durch den Busunternehmer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

(2)

Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Aufla-gen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.

(3)

Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungs-regelungen oder -beschränkungen vom Busunternehmer bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymp-tomen die Geschäftsstelle vom Busunternehmer und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.

(4)

Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des Busunternehmers vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Reise-gästen des vereinbarten Busses) zum Zeitpunkt der Leistungser-bringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behörd-lichen Auflagen jederzeit zulässig ist.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)

Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausen.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein/werden oder von einer zuständigen Behörde oder einem Gericht für ungültig erklärt werden, bleiben alle anderen Bestimmungen des Vertrages in vollem Umfang wirksam. Die Parteien verpflichten sich in bestem Wissen und Gewissen, die unwirksame oder ungültige Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

(3)

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus Verträgen ist der Firmensitz des Busunternehmens. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (Rechtsstreitigkeiten) sind die für den Sitz der ACA zuständigen Gerichte. Ausgenommen sind beschleunigte Inkassoverfahren oder sonstige Streitigkeiten mit zwingendem gesetzlichem Gerichtsstand vor anderen Gerichten, die unberührt bleiben.

(4)

Das Busunternehmen nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucher-streitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend würde, informiert das Bus-unternehmen hierüber in geeigneter Form.

(5)

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss jeglicher Bezugnahme oder Inanspruchnahme anderer Gerichtsbarkeiten.

STAMBULA Gruppe

Albert-Schweitzer-Ring 5-7

22045 Hamburg

bis 10 Tage vor geplantem Fahrantritt: kostenfreie Stornierung.

Ausnahme: Ist das Auftragsvolumen höher als EUR 1.000,-berechnet das BU 25% des vereinbarten Mietpreises,


9 bis 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50% des verein-barten Mietpreises,


48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt: 80 % des verein-barten Mietpreises,


am Tag des geplanten Fahrtantritts oder bei Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Mietpreises,

 Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. 

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