Über UnterWegs – die Reise GmbH
Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.
Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Braunschweig mieten möchte, ist bei UnterWegs - die Reise GmbH genau richtig.
Informationen
Unternehmen
UnterWegs - die Reise GmbH
Adresse
Bültenweg 93, 38106 Braunschweig, DE
UID-Nummer
DE114880194
- Bewertungen
- Busse
- AGB & Stornobedingungen
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Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der „UnterWegs –die Reise GmbH“, Braunschweig
Stand: 22.03.2022
1. Angebot und Vertragsabschluss
Die Abgabe des Angebots durch die UnterWegs –die Reise GmbH (im folgenden
Auftragnehmer genannt) erfolgt grundsätzlich schriftlich per Post oder in elektronischer Form.
Das Angebot ist freibleibend, es sei denn im Angebot ist ein Gültigkeitszeitraum ausdrücklich
erwähnt.
Nach Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber kommt der Vertrag durch die vom Auftragnehmer per Post oder in elektronischer Form zu versendende Auftragsbestätigung
zustande. Diese ist vom Auftraggeber schriftlich per Post oder in elektronischer Form zubestätigen.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um eine Verwaltung oder eine Institution der
öffentlichen Hand (beispielsweise Schule), so ist die Auftragsbestätigung von einem zurjuristischen Vertretung der Institution berechtigten Vertreter*in (Schulleiter*in,
Abteilungsleiter*in, Dekanatsleitung etc.) zu unterzeichnen.
2. Leistung und Preis
Für den Umfang und den Preis der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgebend. Dazu gehören laut Auftragsbestätigung ausschließlich die Durchführung der Beförderungsleistung wie im Auftrag beschrieben, sowie etwaige weitere Leistungen wie Unterkunft und weitere Leistungen, sofern diese Bestandteil des Auftrags sind. Etwaige Gebühren wie Maut oder Parkgebühren sind üblicherweise im Beförderungspreis enthalten, es sei denn es ist in der Auftragsbestätigung abweichendes vereinbart.
Kosten für die Beseitigung von vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen oder
Verunreinigungen seitens des Auftraggebers oder seiner Reisegruppe sind nicht Teil des vereinbarten Preis und werden gesondert berechnet.
3. Leistungs- und Preisänderung
Der Auftragnehmer behält sich geringfügige Änderungen, z. B. der Reiseroute, ohne
Auswirkungen auf den Gesamtverlauf der Fahrt vor ohne dass hierdurch Ansprüche durch den Auftraggeber abgeleitet werden können.
Treten vor Abfahrt Umstände ein, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis zu ändern. Dies gilt insbesondere bei Änderungen behördlich festgelegter Steuern, Gebühren, erheblicher Preiserhöhung des Treibstoff oder starken Wechselkursänderungen. Sobald der Auftragnehmer Kenntnis von derartigen Ereignissen hat, die zu einer Preisänderung führen, hat er unverzüglich den Auftraggeber zu benachrichtigen.
Wenn die Preiserhöhung erheblich, d.h. mehr als 8% (BGB § 651g (1)) vom ursprünglichen Preis abweicht, muss der Auftraggeber der Preisänderung schriftlich zustimmen. Er hat das Recht gebührenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
Leistungsänderungen, die der Auftraggeber verlangt, bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Ergeben sich aus der Leistungsänderung zusätzliche Leistungen, so wird dies vom Auftragnehmer gesondert berechnet.
4. Zahlung
Sofern die Auftragsbestätigung keine anderen Bestimmungen vorsieht ist der vereinbarte Preis
- bei Tagesfahrten nach Abschluss der Fahrt innerhalb von 7 Tagen zahlbar und
- ist bei Transferfahrten und Mehrtagesfahrten eine Anzahlung von 50% des
Gesamtpreises 10 Werktage vor Fahrtbeginn (Zahlungseingang beim Auftragnehmer)
fällig. Der Restbetrag ist nach Abschluss der Fahrt innerhalb von 7 Tagen zahlbar. Der
Auftragnehmer erteilt hierzu eine Anzahlungsrechnung.
5. Rücktritt durch den Auftraggeber
Vor Fahrtantritt kann der Auftraggeber jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt hat er schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären.
Anstelle der vereinbarten Vergütung schuldet der Auftraggeber in diesem Fall dem
Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung, soweit der Rücktritt nicht auf einen von dem Auftragnehmer zu vertretenem Umstand zurückzuführen ist.
Die angemessene Entschädigung ist als Pauschalbetrag wie folgt zu entrichten. Diese
berechnet sich vom vertraglich vereinbarten Bruttopreis und zwar
5.1 im Fall der reinen Beförderungsleistung
a. Bei einem Rücktritt bis zu 30 Tagen vor der geplanten Beförderung in Höhe von 15 %,
b. bei einem Rücktritt von 29 bis 22 Tagen vor der geplanten Beförderung in Höhe von 20 %,
c. bei einem Rücktritt von 21 bis 15 Tagen vor der geplanten Beförderung in Höhe von 30 %,
d. bei einem Rücktritt von 14 bis zu 8 Tage vor der geplanten Beförderung in Höhe von 50 %,
e. bei einem Rücktritt von 7 bis zu 2 Tagen vor der geplanten Beförderung in Höhe von 80 %,
f. bei einem Rücktritt einen Tag vor der geplanten Beförderung in Höhe von 90 %.
5.2 im Fall der Beförderungsleistung mit mindestens einer weiteren Leistungsart wie
Unterkunft oder weiteren touristischen Leistungen für eine Gruppe etc
(Pauschalreisevertrag gem § 651a BGB)
a. Bei einem Rücktritt bis zu 60 Tagen vor Reiseantritt 40 %, mindestens 500,00 €,
b. bei einem Rücktritt von 59 bis 30 Tagen vor Reiseantritt 50 %;
c. bei einem Rücktritt von 29 bis zu 15 Tage vor Reiseantritt 60 %,
d. bei einem Rücktritt von 14 Tage bis zu 8 Tagen Reiseantritt 80 %,
e. bei einem Rücktritt vom 7 Tage bis einen Tag vor Reiseantritt 90 %.
Ist der Rücktritt durch außergewöhnliche (vormals höhere Gewalt) Umstände im Sinne des § 651ff BGB begründet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, so entfallen gem. § 651h (3) BGB die zuvor beschriebene Rücktrittspauschalen.
5.3 im Fall des Rücktritts einer einzelnen Person einer Gruppe bei
Beförderungsleistung mit mindestens einer weiteren Leistungsart wie Unterkunft, weiteren touristischen Leistungen gilt der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Personeneinzelpreis als Grundlage für die pauschale Ermittlung der Entschädigung und zwar
a. Bei einem Rücktritt bis zu 60 Tagen vor Reiseantritt 40 %,
b. bei einem Rücktritt von 59 bis 30 Tagen vor Reiseantritt 50 %;
c. bei einem Rücktritt von 29 bis zu 15 Tage vor Reiseantritt 60 %,
d. bei einem Rücktritt von 14 Tage bis zu 8 Tagen Reiseantritt 80 %,
e. bei einem Rücktritt vom 7 Tage bis einen Tag vor Reiseantritt 90 %.
Grundsätzlich ist der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung empfehlenswert.
5.4 Abweichung von der der Pauschalierungsklausel
Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der Schaden dem
Auftragnehmer nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.
Der Auftragnehmer behält sich vor, für den Fall, dass der Rücktritt nicht auf einen von ihm zu vertretenen Umstand zurückzuführen ist, anstelle der vorstehenden
Pauschalbeträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
Dies kann insbesondere im Fall von Zahlungen des Auftragnehmers an Dritte für Leistungen wie Unterkunft, Fähr- und Flugbeförderungen etc. zutreffen, wenn der beauftragte Dritte ebenfalls Stornogebühren erhebt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Abzug von ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Beförderungsleistungen konkret zu beziffern und darzulegen.
6. Rücktritt durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann vor Beginn der Beförderung vom Vertrag zurücktreten soweit außergewöhnliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vorliegen, die die Erbringung der Beförderungs- oder Reiseleistung unmöglich machen.
Der Auftragnehmer kann im Falle dieses Rücktritts lediglich den ihm im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag entstandenen notwendigen Aufwendungsersatz verlangen. Bei nicht fristgerechtem Eingang der Vorauszahlung und/oder der Restzahlung gemäß Ziff. 4 hat der Auftragnehmer das Recht von dem Beförderungsvertrag zurückzutreten, wenn er den Auftraggeber zuvor erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung angemahnt hat. Das Recht auf Schadenersatz seitens des Auftragnehmers bleibt unberührt.
7. Kündigung aus wichtigem Grund
7.1 Höhere Gewalt
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag nach Fahrtantritt fristlos kündigen, wenn ein unvorhersehbarer wichtiger und nicht von den beiden genannten Parteien zu vertretener Grund vorliegt aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen Beeinträchtigungen, Erschwerungen oder Gefährdungen erheblicher Art, wie Krieg oder ähnliche Vorgänge (Aufstand, Unruhen, Bürgerkrieg etc.), terroristische Handlungen, Epidemien, unzumutbare Witterungs- und Straßenverhältnisse, Beeinträchtigungen durch Staatsorgane, Personen oder andere Vorkommnisse wie Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks etc., soweit die Beförderung, bzw die Erbringung der Reiseleistung dadurch unzumutbar wird.
7.2 Im Fall der reinen Beförderungsleistung gilt:
In den Fällen einer Kündigung gem. Ziff. 7.Satz 1 ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine vertragliche Rückabwicklung durchzuführen und ist auf Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, die Fahrgäste in dem vertraglich zugesicherten Fahrzeug oder in einer der vertraglich zugesicherten gleichwertigen Form zurückzubefördern, soweit dies für den Auftragnehmer möglich und zumutbar ist.
Eventuelle Mehrkosten einer Rückbeförderung, z.B. durch Inanspruchnahme eines
Ersatztransportmittels, trägt der Auftraggeber.
Im Falle einer Kündigung nach Ziff. 7.1 entfällt der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Ihm steht stattdessen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. In jedem Fall müssen durch diese Vergütung tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die durch die Inanspruchnahme Leistungen Dritter, abgedeckt sein.
7.3 Im Fall der Beförderungsleistung mit mindestens einer weiteren Leistungsart wie Unterkunft oder weiteren touristischen Leistungen für eine Gruppe etc (Pauschalreisevertrag gem § 651a BG) gilt:
In den Fällen einer Kündigung gem. Ziff.7.Satz 1 ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine vertragliche Rückabwicklung durchzuführen und die Fahrgäste zunächst in dem vertraglich zugesicherten Fahrzeug oder in einer der vertraglich zugesicherten gleichwertigen Form zurückzubefördern, soweit dies für den Auftragnehmer möglich und zumutbar ist. Ist dies nicht möglich so hat der Auftragnehmer eine außerordentliche Rückbeförderung zu organisieren.
Die Kosten für die Rückbeförderung tragen der Auftraggeber und der Auftragnehmer je zur Hälfte.
Im Falle einer Kündigung nach Ziff. 7.1 entfällt der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Ihm steht stattdessen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. In jedem Fall müssen durch diese Vergütung tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die durch die Inanspruchnahme Leistungen Dritter, abgedeckt sein.
7.4 Erschwerung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann den Vertrag nach Fahrtantritt fristlos kündigen, wenn die
Beförderung durch den Auftraggeber oder durch einen oder mehrere seiner Fahrgäste
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und dadurch für den Auftragnehmer unzumutbar wird.
Erfolgt eine Kündigung gem. Ziffer 7.4. Satz 1, so ist der Auftragnehmer zu einer
Rückbeförderung nur insoweit verpflichtet, als dass eine solche für den Auftragnehmer zumutbar ist. Eventuelle Mehrkosten einer Rückbeförderung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.5 Unmittelbare parktische Bedürfnisse von Fahrgästen bei Unfällen
Die Rechte der Fahrgäste gem. Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vom 16.02.2011 bleiben unberührt.
8. Paß, Visa, Zoll, Devisenbestimmungen
Für die Einhaltung der o.a. Bestimmungen ist der Auftraggeber verantwortlich. Es obliegt seiner Pflicht, sich vor Abreise über gültige Bestimmungen zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Fahrgäste diesen Folge leisten. Werden einzelnen Gruppenteilnehmern beispielsweise die Einreise aufgrund fehlender Ausweisdokumente verwehrt, obliegt es seiner Entscheidung, diese von der Weitereise auszuschließen.
Entstehen durch solche Vorkommnisse Verspätungen die aufgrund der gültigen Lenk- und Ruhezeitverordnung nicht aufgeholt werden können und entstehen dadurch zusätzliche Kosten (verpasste Anschlussbeförderungen) so trägt der Auftraggeber diese Mehrkosten alleine.
9. Beförderung und Gepäck
9.1 Beförderung
Alle Reisenden haben grundsätzlich den Anweisungen des Fahrpersonals Folge zu leisten.
Dies trifft insbesondere auf die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und
Sicherheitsbestimmungen zu. Personen, die sich diesen Anweisungen widersetzen, oder die aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage sind diese zu befolgen (z. B. aufgrund von Trunkenheit) können von der Beförderung auch nach Beginn der Fahrt ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Rückbeförderung oder
Übernahme der Rückreisekosten durch den Auftragnehmer.
9.2 Gepäck
Das mitgeführte und in den Bussen gelagerte Reisegepäck ist nicht gegen Diebstahl
versichert.
Das Gepäck wird vom Personal des Auftragsnehmers sachgerecht verladen.
Für etwaige Schäden haftet er nur sofern ihn ein Verschulden oder Vorsatz trifft. Siehe hierzu Abschnitt 10.2.
Desweiteren gelten die gesonderten Gepäckbestimmungen, die Vertragsbestandteil sind und die der Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung erhält.
Der Abschluss einer Transport- oder Reisegepäckversicherung ist grundsätzlich
empfehlenswert.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1 Leistungsstörungen durch den Auftragnehmer
Leistungsstörungen während der Reise, die der Auftragnehmer verantwortet, sind von diesem innerhalb einer angemessen Frist zu beheben. Er hat dabei Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche Leistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung des Vertrages erfüllt werden.
Im Fall der Störung der Beförderungsleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
Beförderung mit fremden Fahrzeugen durchzuführen, sofern ein betriebseigener Ersatzbus nicht in einem zumutbaren Zeitraum zur Verfügung steht.
10.2 Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers bei Sachschäden
Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer gemäß § 23 des Personenbeförderungsgesetzes nur für Sachschäden gegenüber jeder Person, wenn diese € 1.000,00 nicht übersteigen und nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Gem. § 651p (1) BGB begrenzt der Auftragnehmer die Haftung für von ihm oder seinem Personal oder durch einen von ihm eingesetzten Leistungsträger verschuldete Sachschäden nur bis zur dreifachen Summe des vertraglich vereinbarten Reisepreis. Gegenüber dem einzelnen Reiseteilnehmer*in wird die Haftung proportional zur Gruppengröße ermittelt und ist gem. § 23 PBefG auf maximal €1.000,00 begrenzt, soweit kein Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
Ist der Schadensersatz bei Sachschäden auf eine unerlaubte Handlung zurückzuführen, ist die Haftung pro Reiseteilnehmer*in ebenfalls nur bis auf den anteiligen dreifachen Reisepreis, maximal 4.000,- € begrenzt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Hinsichtlich des Gerichtsstands und des Erfüllungsorts gelten die jeweils gültigen
gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
Verklagt der Auftragnehmer den Auftraggeber befindet sich der Gerichtsstand am Sitz des Auftragsnehmers, wenn es sich beim Auftraggeber um Kaufleute, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Wohnort im Inland handelt.
Liegt der Sitz oder Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Ausland, so befindet der Gerichtsstand am Wohnort des Auftragnehmers.
12. Datenschutz
Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. Der Auftragnehmer hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse).
Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung der Anfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Auftrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht
mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Auftraggeber das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus der besonderen Situation ergeben. Der Auftraggeber kann unter der Adresse charter@unterwegs.eu mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an charter@unterwegs.eu kann der Auftraggeber auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurden. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Urheberrechtlich geschützt, Rechtsanwältin Nathalie Baruffolo, Oberhausen 2021
UnterWegs die Reise GmbH
Geschäftsführer: Ulrich Lehmann
Handelsregister Braunschweig Nr. 2938
Bültenweg 93 in 38106 Braunschweig
Telefon: +49-531-331908
Email: charter@unterwegs.eu
Web: https://unterwegs-charter.de
5. Rücktritt durch den Auftraggeber
Vor Fahrtantritt kann der Auftraggeber jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt hat er schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Anstelle der vereinbarten Vergütung schuldet der Auftraggeber in diesem Fall dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung, soweit der Rücktritt nicht auf einen von dem Auftragnehmer zu vertretenem Umstand zurückzuführen ist. Die angemessene Entschädigung ist als Pauschalbetrag wie folgt zu entrichten. Diese berechnet sich vom vertraglich vereinbarten Bruttopreis und zwar
5.1 im Fall der reinen Beförderungsleistung
a. Bei einem Rücktritt bis zu 30 Tagen vor der geplanten Beförderung in Höhe von 15 %,
b. bei einem Rücktritt von 29 bis 22 Tagen vor der geplanten Beförderung in Höhe von 20 %,
c. bei einem Rücktritt von 21 bis 15 Tagen vor der geplanten Beförderung in Höhe von 30 %,
d. bei einem Rücktritt von 14 bis zu 8 Tage vor der geplanten Beförderung in Höhe von 50 %,
e. bei einem Rücktritt von 7 bis zu 2 Tagen vor der geplanten Beförderung in Höhe von 80 %,
f. bei einem Rücktritt einen Tag vor der geplanten Beförderung in Höhe von 90 %.
5.2 im Fall der Beförderungsleistung mit mindestens einer weiteren Leistungsart wie Unterkunft oder weiteren touristischen Leistungen für eine Gruppe etc (Pauschalreisevertrag gem § 651a BGB)
a. Bei einem Rücktritt bis zu 60 Tagen vor Reiseantritt 40 %, mindestens 500,00 €,
b. bei einem Rücktritt von 59 bis 30 Tagen vor Reiseantritt 50 %;
c. bei einem Rücktritt von 29 bis zu 15 Tage vor Reiseantritt 60 %,
d. bei einem Rücktritt von 14 Tage bis zu 8 Tagen Reiseantritt 80 %,
e. bei einem Rücktritt vom 7 Tage bis einen Tag vor Reiseantritt 90 %.
Ist der Rücktritt durch außergewöhnliche (vormals höhere Gewalt) Umstände im Sinne des § 651ff BGB begründet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, so entfallen gem. § 651h (3) BGB die zuvor beschriebene Rücktrittspauschalen.
5.3 im Fall des Rücktritts einer einzelnen Person einer Gruppe bei
Beförderungsleistung mit mindestens einer weiteren Leistungsart wie Unterkunft, weiteren touristischen Leistungen gilt der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Personeneinzelpreis als Grundlage für die pauschale Ermittlung der Entschädigung und zwar a. Bei einem Rücktritt bis zu 60 Tagen vor Reiseantritt 40 %, b. bei einem Rücktritt von 59 bis 30 Tagen vor Reiseantritt 50 %; c. bei einem Rücktritt von 29 bis zu 15 Tage vor Reiseantritt 60 %, d. bei einem Rücktritt von 14 Tage bis zu 8 Tagen Reiseantritt 80 %, e. bei einem Rücktritt vom 7 Tage bis einen Tag vor Reiseantritt 90 %.
Grundsätzlich ist der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung empfehlenswert.
5.4 Abweichung von der der Pauschalierungsklausel
Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der Schaden dem Auftragnehmer nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist. Der Auftragnehmer behält sich vor, für den Fall, dass der Rücktritt nicht auf einen von ihm zu vertretenen Umstand zurückzuführen ist, anstelle der vorstehenden Pauschalbeträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Dies kann insbesondere im Fall von Zahlungen des Auftragnehmers an Dritte für Leistungen wie Unterkunft, Fähr- und Flugbeförderungen etc. zutreffen, wenn der beauftragte Dritte ebenfalls Stornogebühren erhebt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Abzug von ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Beförderungsleistungen konkret zu beziffern und darzulegen.
6. Rücktritt durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann vor Beginn der Beförderung vom Vertrag zurücktreten soweit außergewöhnliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vorliegen, die die Erbringung der Beförderungs- oder Reiseleistung unmöglich machen. Der Auftragnehmer kann im Falle dieses Rücktritts lediglich den ihm im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag entstandenen notwendigen Aufwendungsersatz verlangen. Bei nicht fristgerechtem Eingang der Vorauszahlung und/oder der Restzahlung gemäß Ziff. 4 hat der Auftragnehmer das Recht von dem Beförderungsvertrag zurückzutreten, wenn er den Auftraggeber zuvor erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung angemahnt hat. Das Recht auf Schadenersatz seitens des Auftragnehmers bleibt unberührt.
7. Kündigung aus wichtigem Grund
7.1 Höhere Gewalt
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag nach Fahrtantritt fristlos kündigen, wenn ein unvorhersehbarer wichtiger und nicht von den beiden genannten Parteien zu vertretener Grund vorliegt aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen Beeinträchtigungen, Erschwerungen oder Gefährdungen erheblicher Art, wie Krieg oder ähnliche Vorgänge (Aufstand, Unruhen, Bürgerkrieg etc.), terroristische Handlungen, Epidemien, unzumutbare Witterungs- und Straßenverhältnisse, Beeinträchtigungen durch Staatsorgane, Personen oder andere Vorkommnisse wie Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks etc., soweit die Beförderung, bzw die Erbringung der Reiseleistung dadurch unzumutbar wird.
7.2 Im Fall der reinen Beförderungsleistung gilt:
In den Fällen einer Kündigung gem. Ziff. 7.Satz 1 ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine vertragliche Rückabwicklung durchzuführen und ist auf Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, die Fahrgäste in dem vertraglich zugesicherten Fahrzeug oder in einer der vertraglich zugesicherten gleichwertigen Form zurückzubefördern, soweit dies für den Auftragnehmer möglich und zumutbar ist. Eventuelle Mehrkosten einer Rückbeförderung, z.B. durch Inanspruchnahme eines Ersatztransportmittels, trägt der Auftraggeber. Im Falle einer Kündigung nach Ziff. 7.1 entfällt der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Ihm steht stattdessen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. In jedem Fall müssen durch diese Vergütung tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die durch die Inanspruchnahme Leistungen Dritter, abgedeckt sein. 7.3 Im Fall der Beförderungsleistung mit mindestens einer weiteren Leistungsart wie Unterkunft oder weiteren touristischen Leistungen für eine Gruppe etc (Pauschalreisevertrag gem § 651a BG) gilt: In den Fällen einer Kündigung gem. Ziff.7.Satz 1 ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine vertragliche Rückabwicklung durchzuführen und die Fahrgäste zunächst in dem vertraglich zugesicherten Fahrzeug oder in einer der vertraglich zugesicherten gleichwertigen Form zurückzubefördern, soweit dies für den Auftragnehmer möglich und zumutbar ist. Ist dies nicht möglich so hat der Auftragnehmer eine außerordentliche Rückbeförderung zu organisieren. Die Kosten für die Rückbeförderung tragen der Auftraggeber und der Auftragnehmer je zur Hälfte. Im Falle einer Kündigung nach Ziff. 7.1 entfällt der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Ihm steht stattdessen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. In jedem Fall müssen durch diese Vergütung tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die durch die Inanspruchnahme Leistungen Dritter, abgedeckt sein.
7.4 Erschwerung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann den Vertrag nach Fahrtantritt fristlos kündigen, wenn die Beförderung durch den Auftraggeber oder durch einen oder mehrere seiner Fahrgäste erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und dadurch für den Auftragnehmer unzumutbar wird. Erfolgt eine Kündigung gem. Ziffer 7.4. Satz 1, so ist der Auftragnehmer zu einer Rückbeförderung nur insoweit verpflichtet, als dass eine solche für den Auftragnehmer zumutbar ist. Eventuelle Mehrkosten einer Rückbeförderung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.5 Unmittelbare parktische Bedürfnisse von Fahrgästen bei Unfällen
Die Rechte der Fahrgäste gem. Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vom 16.02.2011 bleiben unberührt.
Sofern die Auftragsbestätigung keine anderen Bestimmungen vorsieht ist der vereinbarte Preis - bei Tagesfahrten nach Abschluss der Fahrt innerhalb von 7 Tagen zahlbar und - ist bei Transferfahrten und Mehrtagesfahrten eine Anzahlung von 50% des Gesamtpreises 10 Werktage vor Fahrtbeginn (Zahlungseingang beim Auftragnehmer) fällig. Der Restbetrag ist nach Abschluss der Fahrt innerhalb von 7 Tagen zahlbar. Der Auftragnehmer erteilt hierzu eine Anzahlungsrechnung.

