Über Wricke-Touristik GmbH

Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.

Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Coswig mieten möchte, ist bei Wricke-Touristik GmbH genau richtig.

 

Suchen Sie einen Bus mit Fahrer  oder möchten Sie das komplette Programm Ihrer Fahrt durch uns  organisiert haben? Dann sind Sie bei uns richtig - Ihr lokales  Busreiseunternehmen Wricke-Touristik.

Gemeinsam mit den Arbeits- oder  Vereinskollegen, der Schulklasse oder Sportfreunden eine Gruppenreise  erleben. Unvergessliche Erlebnisse mit den Freunden, Kollegen und  Klassenkameraden teilen ist das Schönste am Urlaub.
Ob ein  kultureller Städtetrip, ein erholsamer Strandurlaub oder ein  Musicalbesuch mit Stadtrundfahrt können von unseren Gruppenreiseexperten  individuell zusammengestellt werden. Streckenverläufe, Hotel-  reservierungen, Ticketbuchungen und vieles mehr...

Auf unsere Kompetenz können Sie bauen. Ihre  individuelle Busreise /-transfer wird von uns komplett nach Ihren  Wünschen und Vorstellungen organisiert.

Unser Fuhrpark beinhaltet moderne Busse in  allen Größen - vom Kleinbus für 25 Personen bis zum modernen  Komfortreisebus für 48 Personen.

Wir sind für Sie da und freuen uns auf Ihre Anfrage!

Informationen

Unternehmen
Wricke-Touristik GmbH

Adresse
Ziekoer Landstrasse 2a, 06869 Coswig, DE

UID-Nummer
DE813952593

  • Bewertungen
  • Busse
  • AGB & Stornobedingungen

Kundenbewertungen für Wricke-Touristik GmbH

4.8/5 Hervorragend (66 Bewertungen)
Pünktlichkeit
4.81 / 5
Betreung durch den Lenker, Höflichkeit
4.83 / 5
Fahrverhalten des Lenkers
4.86 / 5
Entsprach der Bus der gebuchten Leistung
4.93 / 5
Preis-/Leistungsverhältnis
4.58 / 5
Sauberkeit des Busses
4.78 / 5
Betreuung durch das Busunternehmen des Busses
4.68 / 5

Auszug der Kundenkommentare

Hier finden Sie drei der aktuellsten Kommentare zum Unternehmen.

Sven H
Schule/Kindergarten . April 26, 2026
5 / 5
Auch die Rückfahrt war in keiner Weise zu beanstanden. Bei diesem Unternehmen würde ich jederzeit wieder buchen. Auch die Rückfahrt war in keiner Weise zu beanstanden. Bei diesem Unternehmen würde ich jederzeit w...
Damaris K
Schule/Kindergarten . Juni 23, 2026
5 / 5
Wir sind sehr begeistert. Alles lief reibungslos, pünktlich und sehr freundlich ab. Wir können das Busunternehmen uneingeschränkt weiterempfehlen. Vielen Dank für die angenehme Reise. Wir sind sehr begeistert. Alles lief reibungslos, pünktlich und sehr freundlich ab. Wir können das ...
Anne Z
Schule/Kindergarten . Juni 17, 2026
4.71 / 5
Wir hatten eine ganz liebe Fahrerin, die uns sicher und mit einem sauberen und gemütlichen Bus ans Ziel gebracht hat. Da waren wir sehr zufrieden. Wir hatten eine ganz liebe Fahrerin, die uns sicher und mit einem sauberen und gemütlichen Bus ans Z...
Iris E
Schule/Kindergarten . September 26, 2025
4.93 / 5
Ein sehr kompetentes und zuverlässiges Busunternehmen mit unglaublich professionellen sowie freundlichen Fahrern! Ein sehr kompetentes und zuverlässiges Busunternehmen mit unglaublich professionellen sowie freundli...
Romy L
Business . Mai 22, 2025
5 / 5
Unser Event - ein voller Erfolg AUCH dank der Busfahrt! Sehr, sehr netter aufgeschlossener Fahrer! Vorallem war uns Pünktlichkeit wichtig und er war sogar eher da - perfekt für uns! Vielen Dank! Unser Event - ein voller Erfolg AUCH dank der Busfahrt! Sehr, sehr netter aufgeschlossener Fahrer! V...

Auszug der Fahrzeuge von Wricke-Touristik GmbH

Setra
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
Klimaanlage
Setra
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
Klimaanlage
Kaffeemaschine
Toilette
Setra
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
Klimaanlage
Kaffeemaschine
Toilette
Setra
Busbewertung
Gesamtbewertung des Fahrzeugs hinsichtlich Euro-Norm, Sitzabstand etc.
Bus-Ausstattung
Klimaanlage
Kaffeemaschine
Toilette

Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR DEN MIETOMNIBUSVERKEHR

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit

schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in

elektronischer Form erteilen.

(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in

elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des

Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei

denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der

Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab,

kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung

dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche

nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch

erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt

(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind

die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend.

§ 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

(2) Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung

des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung 

eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive

Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die

Anwendung der Bestimmun-gen über den Werkvertrag

wird ausgeschlos-sen.

(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:

a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,

b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere

von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,

c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller

oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des

Fahrzeugs zurücklässt,

d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und

Entladen,

e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen

Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

sowie die Einhal-tung der sich aus

diesen Regelungen erge-benden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen

(1) Leistungsänderungen durch das Busunternehmen,

die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig

werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur

Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht

wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und

soweit die Änderungen nicht erheblich und für den

Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem

Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von

dem Änderungsgrund bekannt zu geben.

(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit

Zustimmung des Busunternehmens möglich und sollen

schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt

werden.

§ 4 Preise und Zahlungen

(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte

Mietpreis.

(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung

üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B.

Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für

den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn,

es wurde etwas Abweichendes vereinbart.

(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter

Leistungsänderungen anfallen, werden

zusätzlich berechnet.

(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer

aufgrund von Beschädigungen oder

Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 Preiserhöhung

Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss und

Beförderungsleistung, kann das Busunternehmen

Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Mietpreises

verlangen, wenn erst nach Vertragsschluss eine

Erhöhung von Beförderungskosten (Kraft-stoffkosten

und Personalkosten) eintritt, die bei Vertragsschluss

nicht einkalkuliert werden konnte. Solche Preiserhöhungen

sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung

anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach

zulässige Preiserhöhung hat das Busunternehmen dem

Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des

Erhö-hungsgrundes zu erklären und nachzuweisen. Beträgt

die Gesamtsumme der erklärten Preiserhö-hungen

mehr als 3 % des vereinbarten Mietpreises, kann der

Besteller entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten.

Der Rücktritt ist unverzüglich zu er-klären.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

(1) Rücktritt vor Fahrtantritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.

Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das

Busunternehmen anstelle des Anspru-ches auf den

vereinbarten Mietpreis einen An-spruch auf angemessene

Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf

einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten

hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten

Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen

ersparten Aufwendungen und etwaiger durch

andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.

Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche

wie folgt zu pauschalieren :

Bei einem Rücktritt

a)91 bis 30 Tage vor dem geplanten

Fahrtantritt: 10 %

b) 29 bis 22 Tage vor dem geplanten

Fahrtantritt: 20 %

c) 21 bis 15 Tage vor dem geplanten

Fahrtantritt: 30 %

d) 14 bis 7 Tage vor dem geplanten

Fahrtantritt: 40 %

e) ab 6 Tage vor dem geplanten

Fahrtantritt: 50 %

des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der

Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des

Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder

wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt

auf Leistungsänderungen des Busunternehmens

zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und

unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers

bleiben unberührt.

(2) Kündigung nach Fahrtantritt

a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen

nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller

erheblich und unzumutbar sind, dann ist er - unbeschadet

weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu

kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen

verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine

Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf

die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte

Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung

wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung

Mehrkosten, so werden diese vom Besteller

getragen.

b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann

ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden

Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den

das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.

c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer

eine angemessene Vergütung für die bereits

erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden

Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller

trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

(1) Rücktritt vor Fahrtantritt

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag

zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die

es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung

unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller

nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen

Aufwendungen ersetzt verlangen.

(2) Kündigung nach Fahrtantritt

a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den

Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung

entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung

erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie

z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,

Aufstand oder Bürger-krieg, Verhaftung, Beschlagnahme

oder Behinderung durch Staatsorgane oder

andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen

sowie von ihm nicht zu vertre-tende

Streiks, Aussperrungen oder Arbeits-niederlegungen,

oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich

erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle

einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund

einer Erschwerung, Gefähr-dung oder Beeinträchtigung

erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des

Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste

zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung

nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel

besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt,

wenn und soweit die Rückbeförde-rung einzelner

Personen, aufgrund von Um-ständen die diese zu

vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar

ist. Ent-stehen bei Kündigung wegen höherer Ge-walt

Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese

vom Besteller getragen.

b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm

eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten

und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden

Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der

Kündigung noch von Interesse sind.

§ 8 Haftung

(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht

eines ordentlichen Kaufmannes für die

ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen

durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung,

Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher

Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B.

Krieg oder kriegsähnliche Vor-gänge, Feindseligkeiten,

Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme

oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere

Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen

sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen

oder Arbeitsniederlegungen.

(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung blei-ben

unberührt.

§ 9 Beschränkung der Haftung

(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertrag-lichen

oder deliktischen Schadensersatzansprü-chen wegen

Schäden, die nicht aus der Verlet-zung von Leben,

Körper oder Gesundheit resul-tieren, ist auf den dreifachen

Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je

betroffe-nem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese

Person bezogenen Anteil am dreifachen Miet-preis, bei

Sachschäden jedoch nicht weniger als 1.000 €.

(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden

ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden

jeder beförderten Person 1.000,00 € übersteigt und nicht

auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Die in Absatz 1 genannten Begrenzungen haben

keine Gültigkeit, soweit der eingetretene Schaden auf

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

(4) Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden,

soweit diese ausschließlich auf einem schuld-haften

Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste

beruhen.

(5) Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von

diesem in die Vertragsabwicklung ein-geschalteten

Personen von sämtlichen Ansprü-chen frei, die auf

einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen

Sachverhalte beruhen.

§ 10 Gepäck und sonstige Sachen

(1) Gepäck im normalen Umfang und - nach vorheriger

Absprache sonstige Sachen - werden mit-befördert.

(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioakti-ve,

übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte

oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt

werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht

werden, die vom Besteller oder sei-nen Fahrgäste

mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die

eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von

ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das

Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu

leisten. Der Besteller haftet auch für durch ihn oder

seine Fahrgäste verur-sachte Schäden am Fahrzeug

oder anderen Sa-chen des Busunternehmens, es sei

denn, weder

der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden

zu vertreten. Sonstige Ansprüche blei-ben unberührt.

(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte

während der Fahrt anzulegen. Sitz-plätze

dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende

ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt

zu verschaffen, insbe-sondere beim kurzzeitigen

Verlassen des Sitz-platzes.

(3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten

Anweisungen des Bordpersonals nicht nach-kommen,

können von der Beförderung ausge-schlossen werden,

wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine

Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes

oder für die Mit-fahrgäste entsteht oder aus anderen

Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen

unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung

oder Rückgriffsansprüche des Bestel-lers

gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen

Fällen nicht.

(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordperso-nal,

und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen

kann, an das Busunternehmen zu richten.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von

Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren

mitzuwirken, um eventuelle Schä-den zu vermeiden

oder so gering wie möglich zu halten.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen

Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen

Sondervermögen ausschließlich der Sitz des

Busunternehmens.

(2) Gerichtsstand

a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristi-sche

Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz

des Busunternehmens.

b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand

im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des

Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt, ist Gerichts-stand ebenfalls der Sitz

des Busunterneh-mens.

(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das

Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des

Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

für den Mietomnibusverkehr hat

nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertra-ges zur

Folge.

Wricke-Touristik GmbH

Geschäftsführer Thomas Wricke

Amtsgericht Stendal HRB 4205

Ziekoer Landstrasse 2a

06869 Coswig

034903/49660

info@wricke-touristik.de

Rücktritt vor Fahrtantritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.

Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das

Busunternehmen anstelle des Anspru-ches auf den

vereinbarten Mietpreis einen An-spruch auf angemessene

Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf

einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten

hat. De-ren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten

Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen

ersparten Aufwendungen und etwaiger durch

andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.

Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche

wie folgt zu pauschalieren :

Bei einem Rücktritt

a) 91 bis 30 Tage vor dem geplanten

Fahrtantritt: 10 %

b) 29 bis 22 Tage vor dem geplanten

Fahrtantritt: 20 %

c) 21 bis 15 Tage vor dem geplanten

Fahrtantritt: 30 %

d) 14 bis 7 Tage vor dem geplanten

Fahrtantritt: 40 %

e) ab 6 Tage vor dem geplanten

Fahrtantritt: 50 %

des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der

Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des

Busunternehmens überhaupt nicht ent-standen oder

wesentlich niedriger ist als die Pauschale.


 

(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte

Mietpreis.

(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung

üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B.

Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für

den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn,

es wurde etwas Abweichendes vereinbart.

(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter

Leistungsänderungen anfallen, werden

zusätzlich berechnet.

(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer

aufgrund von Beschädigungen oder

Verunreinigungen entstehen, bleibt unbe-rührt.

(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

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