Über Wricke-Touristik GmbH
Ob Tages-, Mehrtagesfahrt oder komplexes Mobilitätskonzept - mit diesem busfinder-Partner sind Sie sicher, komfortabel und flexibel unterwegs.
Mit modernen und gut gewarteten Fahrzeugen bieten wir Ihnen stets eine angenehme Reiseerfahrung. Die Buchung unserer Busse ist einfach und unkompliziert, sodass Sie flexibel und stressfrei planen können. Wer einen Bus in Coswig mieten möchte, ist bei Wricke-Touristik GmbH genau richtig.
Suchen Sie einen Bus mit Fahrer oder möchten Sie das komplette Programm Ihrer Fahrt durch uns organisiert haben? Dann sind Sie bei uns richtig - Ihr lokales Busreiseunternehmen Wricke-Touristik.
Gemeinsam mit den Arbeits- oder Vereinskollegen, der Schulklasse oder Sportfreunden eine Gruppenreise erleben. Unvergessliche Erlebnisse mit den Freunden, Kollegen und Klassenkameraden teilen ist das Schönste am Urlaub.
Ob ein kultureller Städtetrip, ein erholsamer Strandurlaub oder ein Musicalbesuch mit Stadtrundfahrt können von unseren Gruppenreiseexperten individuell zusammengestellt werden. Streckenverläufe, Hotel- reservierungen, Ticketbuchungen und vieles mehr...
Auf unsere Kompetenz können Sie bauen. Ihre individuelle Busreise /-transfer wird von uns komplett nach Ihren Wünschen und Vorstellungen organisiert.
Unser Fuhrpark beinhaltet moderne Busse in allen Größen - vom Kleinbus für 25 Personen bis zum modernen Komfortreisebus für 48 Personen.
Wir sind für Sie da und freuen uns auf Ihre Anfrage!
Informationen
Unternehmen
Wricke-Touristik GmbH
Adresse
Ziekoer Landstrasse 2a, 06869 Coswig, DE
UID-Nummer
DE813952593
- Bewertungen
- Busse
- AGB & Stornobedingungen
Kundenbewertungen für Wricke-Touristik GmbH
Auszug der Kundenkommentare
Hier finden Sie drei der aktuellsten Kommentare zum Unternehmen.
Auszug der Fahrzeuge von Wricke-Touristik GmbH




Informationen zu AGB, Storno- und Zahlungsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DEN MIETOMNIBUSVERKEHR
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit
schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in
elektronischer Form erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in
elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des
Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei
denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der
Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab,
kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung
dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche
nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch
erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind
die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend.
§ 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung
des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung
eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive
Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die
Anwendung der Bestimmun-gen über den Werkvertrag
wird ausgeschlos-sen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere
von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller
oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des
Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und
Entladen,
e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen
Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften
sowie die Einhal-tung der sich aus
diesen Regelungen erge-benden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch das Busunternehmen,
die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig
werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur
Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und
soweit die Änderungen nicht erheblich und für den
Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem
Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit
Zustimmung des Busunternehmens möglich und sollen
schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt
werden.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte
Mietpreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung
üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B.
Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für
den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn,
es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter
Leistungsänderungen anfallen, werden
zusätzlich berechnet.
(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer
aufgrund von Beschädigungen oder
Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Preiserhöhung
Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss und
Beförderungsleistung, kann das Busunternehmen
Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Mietpreises
verlangen, wenn erst nach Vertragsschluss eine
Erhöhung von Beförderungskosten (Kraft-stoffkosten
und Personalkosten) eintritt, die bei Vertragsschluss
nicht einkalkuliert werden konnte. Solche Preiserhöhungen
sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung
anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach
zulässige Preiserhöhung hat das Busunternehmen dem
Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des
Erhö-hungsgrundes zu erklären und nachzuweisen. Beträgt
die Gesamtsumme der erklärten Preiserhö-hungen
mehr als 3 % des vereinbarten Mietpreises, kann der
Besteller entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt ist unverzüglich zu er-klären.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das
Busunternehmen anstelle des Anspru-ches auf den
vereinbarten Mietpreis einen An-spruch auf angemessene
Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf
einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten
hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten
Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen
ersparten Aufwendungen und etwaiger durch
andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche
wie folgt zu pauschalieren :
Bei einem Rücktritt
a)91 bis 30 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 10 %
b) 29 bis 22 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 20 %
c) 21 bis 15 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 30 %
d) 14 bis 7 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 40 %
e) ab 6 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 50 %
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der
Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des
Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt
auf Leistungsänderungen des Busunternehmens
zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und
unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers
bleiben unberührt.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen
nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller
erheblich und unzumutbar sind, dann ist er - unbeschadet
weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu
kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen
verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine
Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf
die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung
wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung
Mehrkosten, so werden diese vom Besteller
getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann
ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden
Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den
das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer
eine angemessene Vergütung für die bereits
erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden
Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller
trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag
zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die
es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung
unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller
nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen
Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den
Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung
entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie
z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder Bürger-krieg, Verhaftung, Beschlagnahme
oder Behinderung durch Staatsorgane oder
andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen
sowie von ihm nicht zu vertre-tende
Streiks, Aussperrungen oder Arbeits-niederlegungen,
oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle
einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund
einer Erschwerung, Gefähr-dung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des
Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung
nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt,
wenn und soweit die Rückbeförde-rung einzelner
Personen, aufgrund von Um-ständen die diese zu
vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar
ist. Ent-stehen bei Kündigung wegen höherer Ge-walt
Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese
vom Besteller getragen.
b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm
eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten
und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden
Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der
Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes für die
ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen
durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B.
Krieg oder kriegsähnliche Vor-gänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme
oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen
sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung blei-ben
unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertrag-lichen
oder deliktischen Schadensersatzansprü-chen wegen
Schäden, die nicht aus der Verlet-zung von Leben,
Körper oder Gesundheit resul-tieren, ist auf den dreifachen
Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je
betroffe-nem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese
Person bezogenen Anteil am dreifachen Miet-preis, bei
Sachschäden jedoch nicht weniger als 1.000 €.
(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden
ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden
jeder beförderten Person 1.000,00 € übersteigt und nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Begrenzungen haben
keine Gültigkeit, soweit der eingetretene Schaden auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
(4) Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden,
soweit diese ausschließlich auf einem schuld-haften
Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste
beruhen.
(5) Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von
diesem in die Vertragsabwicklung ein-geschalteten
Personen von sämtlichen Ansprü-chen frei, die auf
einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen
Sachverhalte beruhen.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und - nach vorheriger
Absprache sonstige Sachen - werden mit-befördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioakti-ve,
übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte
oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt
werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht
werden, die vom Besteller oder sei-nen Fahrgäste
mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die
eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von
ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das
Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu
leisten. Der Besteller haftet auch für durch ihn oder
seine Fahrgäste verur-sachte Schäden am Fahrzeug
oder anderen Sa-chen des Busunternehmens, es sei
denn, weder
der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden
zu vertreten. Sonstige Ansprüche blei-ben unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte
während der Fahrt anzulegen. Sitz-plätze
dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende
ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt
zu verschaffen, insbe-sondere beim kurzzeitigen
Verlassen des Sitz-platzes.
(3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten
Anweisungen des Bordpersonals nicht nach-kommen,
können von der Beförderung ausge-schlossen werden,
wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine
Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes
oder für die Mit-fahrgäste entsteht oder aus anderen
Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen
unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung
oder Rückgriffsansprüche des Bestel-lers
gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen
Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordperso-nal,
und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen
kann, an das Busunternehmen zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von
Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren
mitzuwirken, um eventuelle Schä-den zu vermeiden
oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen
Sondervermögen ausschließlich der Sitz des
Busunternehmens.
(2) Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristi-sche
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz
des Busunternehmens.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des
Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, ist Gerichts-stand ebenfalls der Sitz
des Busunterneh-mens.
(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das
Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Mietomnibusverkehr hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertra-ges zur
Folge.
Wricke-Touristik GmbH
Geschäftsführer Thomas Wricke
Amtsgericht Stendal HRB 4205
Ziekoer Landstrasse 2a
06869 Coswig
034903/49660
info@wricke-touristik.de
Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das
Busunternehmen anstelle des Anspru-ches auf den
vereinbarten Mietpreis einen An-spruch auf angemessene
Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf
einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten
hat. De-ren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten
Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen
ersparten Aufwendungen und etwaiger durch
andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche
wie folgt zu pauschalieren :
Bei einem Rücktritt
a) 91 bis 30 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 10 %
b) 29 bis 22 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 20 %
c) 21 bis 15 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 30 %
d) 14 bis 7 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 40 %
e) ab 6 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 50 %
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der
Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des
Busunternehmens überhaupt nicht ent-standen oder
wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte
Mietpreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung
üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B.
Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für
den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn,
es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter
Leistungsänderungen anfallen, werden
zusätzlich berechnet.
(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer
aufgrund von Beschädigungen oder
Verunreinigungen entstehen, bleibt unbe-rührt.
(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

